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   BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04   

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BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04 (https://dejure.org/2006,1508)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2006 - IX ZR 239/04 (https://dejure.org/2006,1508)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04 (https://dejure.org/2006,1508)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 436
  • ZIP 2007, 33
  • MDR 2007, 616
  • NZI 2007, 96
  • WM 2007, 170
  • BB 2007, 347
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Von einem funktionalen Eigenkapitalersatz ist auszugehen, wenn der Gesellschafter die Hilfe zu einem Zeitpunkt leistet oder aufrechterhält, zu dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhält und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters liquidiert werden müsste (BGHZ 81, 252, 255 ff; 109, 55, 66; 119, 201, 206; 127, 1, 7; 140, 147, 149 f).

    Voraussetzung ist zwar, dass zu einer rechnerischen Überschuldung noch eine negative Fortführungsprognose hinzukommt (vgl. BGHZ 119, 201, 210 ff; 125, 141, 148; BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, NJW 1999, 3120, 3121).

  • BVerfG, 31.01.2000 - 2 BvR 104/00

    Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2000, 1554, 1555) Verjährungsvorschriften ohnehin nicht zu denjenigen Normen zählen, für die aus verfassungsrechtlichen Gründen in besonderem Maße Vertrauensschutz zu gewähren ist.
  • BGH, 14.06.1993 - II ZR 252/92

    Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bei überschuldeter GmbH

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Im Falle einer Überschuldung kommt es nicht darauf an, ob die Schuldnerin kreditunwürdig war (BGH, Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, NJW 1993, 2179, 2180).
  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Von einem funktionalen Eigenkapitalersatz ist auszugehen, wenn der Gesellschafter die Hilfe zu einem Zeitpunkt leistet oder aufrechterhält, zu dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhält und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters liquidiert werden müsste (BGHZ 81, 252, 255 ff; 109, 55, 66; 119, 201, 206; 127, 1, 7; 140, 147, 149 f).
  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Von einem funktionalen Eigenkapitalersatz ist auszugehen, wenn der Gesellschafter die Hilfe zu einem Zeitpunkt leistet oder aufrechterhält, zu dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhält und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters liquidiert werden müsste (BGHZ 81, 252, 255 ff; 109, 55, 66; 119, 201, 206; 127, 1, 7; 140, 147, 149 f).
  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Voraussetzung ist zwar, dass zu einer rechnerischen Überschuldung noch eine negative Fortführungsprognose hinzukommt (vgl. BGHZ 119, 201, 210 ff; 125, 141, 148; BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, NJW 1999, 3120, 3121).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Von einem funktionalen Eigenkapitalersatz ist auszugehen, wenn der Gesellschafter die Hilfe zu einem Zeitpunkt leistet oder aufrechterhält, zu dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhält und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters liquidiert werden müsste (BGHZ 81, 252, 255 ff; 109, 55, 66; 119, 201, 206; 127, 1, 7; 140, 147, 149 f).
  • OLG Hamburg, 11.12.1998 - 1 U 169/96
    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    aa) Sie wird allerdings auch im Schrifttum vertreten (so von Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 129 Rn. 57; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 1999 Rn. 8; Johlke/Schröder EWiR 1999, 511, 512).
  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Voraussetzung ist zwar, dass zu einer rechnerischen Überschuldung noch eine negative Fortführungsprognose hinzukommt (vgl. BGHZ 119, 201, 210 ff; 125, 141, 148; BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, NJW 1999, 3120, 3121).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
    Von einem funktionalen Eigenkapitalersatz ist auszugehen, wenn der Gesellschafter die Hilfe zu einem Zeitpunkt leistet oder aufrechterhält, zu dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen mehr erhält und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters liquidiert werden müsste (BGHZ 81, 252, 255 ff; 109, 55, 66; 119, 201, 206; 127, 1, 7; 140, 147, 149 f).
  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96

    Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern

  • BGH, 19.12.2002 - IX ZR 377/99

    Anfechtbarkeit von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners;

  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Das durch Art. 103d Satz 2 EGInsO geschützte Vertrauen kann sich deshalb nur darauf beziehen, dass eine bestimmte Rechtshandlung unter keinen Anfechtungstatbestand subsumiert werden kann (zur Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung der Insolvenzordnung in Art. 106 EGInsO vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04, ZIP 2007, 33 Rn. 11).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Eine sich in "verspäteten Entgeltzahlungen" (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10, BAGE 139, 235 Rn. 15) ausdrückende Kreditgewährung schließt, weil es notwendigerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches mangelt, ein Bargeschäft aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002, aaO; vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04, WM 2007, 170 Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2011 - 7 U 164/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtung einer nach dem Gesamtvollstreckungsrecht nicht

    Der BGH hat im Urteil vom 16.11.2006 - IX ZR 239/04, ZIP, 2007, 33 zur Problematik der Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach § 146 InsO für die Übergangsfälle, in denen die rechtlichen Wirkungen der Anfechtung vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingetreten sind, Stellung genommen.

    Dabei hat der BGH als weiteren Umstand angeführt, dass es in dem von ihm entschiedenen Fall "an einem Anknüpfungspunkt vor dem 1. Januar 1999" (ZIP 2007, 33, 34) fehle.

    Das Anfechtungsrecht entsteht mit der Vollendung des Anfechtungstatbestandes, allerdings nicht vor, sondern frühestens mit und deshalb nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Kreft in: HK-InsO, 5. Aufl., § 129 InsO, Rdnr. 82; BGH ZIP 2007, 33, 34).

    42 Die Entscheidung des BGH vom 16.11.2006 (ZIP 2007, 33) steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 268/12

    Insolvenzrecht: Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr im Zweitverfahren

    Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass diese Frage noch nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (IX ZR 239/04, ZIP 2007, 33 Rn. 11 f) entschieden ist, wonach Art. 106 EGInsO nicht besage, dass Rechtshandlungen vor dem 1. Januar 1999 auch in später eröffneten Verfahren stets nur unter Beachtung der Ausschlussfristen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KO, § 10 Abs. 2 GesO angefochten werden könnten.
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Abweisung

    Dass - so die Beklagten - nach dem 30. April 2001 keine Anfechtungsansprüche mehr hätten geltend gemacht werden können, weil wegen Art. 106 EGInsO noch die einjährige Ausschlussfrist des § 41 KO gelten müsse, wurde zwar zum Zeitpunkt der Beratung im Schrifttum verschiedentlich so vertreten, vom Bundesgerichtshof jedoch später verworfen (vgl. BGH, NJW 2007, 436).
  • OLG Bamberg, 08.03.2018 - 1 U 180/16

    Voraussetzungen für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen

    Eine Kreditgewährung schließt, weil es notwendigerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsaustausches mangelt, ein Bargeschäft aus (BGH, Urteil v. 16.11.2006, Az. IX ZR 239/04).
  • OLG Schleswig, 02.11.2022 - 9 U 63/22

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbare Rechtshandlung durch Genehmigung der Buchung

    Auch der Umstand, dass die Beklagte der Schuldnerin zum 13. März 2019 eine Stundung von offenen Kaufpreisforderungen in Höhe von bis zu 51.000 ? gewährte, steht aufgrund des Normzwecks des § 134 InsO, der einen unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung fordert, der Annahme eines Bargeschäfts entgegen, da jede Kreditgewährung, mithin auch eine Stundung, zu einer verzögerten Abwicklung führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04, NJW 2007, 436, 437 Rn. 15 mwN; Kirchhof/Piekenbrock in: MüKoInsO, aaO, § 142 Rn. 26).
  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 27 U 103/14

    Insolvenzanfechtung von Pachtzahlungen im Vorfeld der Beantragung der Insolvenz

    Bargeschäfte sind insoweit nicht privilegiert (vgl. § 142 InsO; BGH ZInsO 2007, 31, Rn. 15 bei juris).
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