Rechtsprechung
BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 460 StPO, § 358 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels
- rewis.io
Raub: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Zäsurwirkung einer Vorverurteilung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 460; StPO § 462
Erforderlichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Neu abzuurteilende Taten - zwischen zwei Vorverurteilungen
Verfahrensgang
- LG Gera, 18.01.2016 - 475 Js 1656/15
- BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16
Papierfundstellen
- StV 2018, 411
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer …
Auszug aus BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16
Der letzten Vorverurteilung kommt in Fällen, in denen die Taten bereits in einem früheren Urteil hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den vier verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen wird allerdings zu beachten sein, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, aaO).
- BGH, 21.07.2009 - 5 StR 269/09
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)
Auszug aus BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16
Der letzten Vorverurteilung kommt in Fällen, in denen die Taten bereits in einem früheren Urteil hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).
- BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19
Ablehnung von Beweisanträgen (Behauptung einer bestimmten Beweistatsache); …
a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 und vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193). - BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18
Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine …
Auch dies würde einer Einbeziehung in vorliegender Sache entgegenstehen (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411). - OLG Zweibrücken, 31.08.2018 - 1 OLG 2 Ss 29/18
Wirksamkeit einer Bezugnahme auf eine Lichtbildvorlage
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird ferner zu beachten haben, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - 2 StR 204/16, StV 2018, 411).