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   BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15   

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https://dejure.org/2016,44458
BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15 (https://dejure.org/2016,44458)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2016 - XII ZB 328/15 (https://dejure.org/2016,44458)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2016 - XII ZB 328/15 (https://dejure.org/2016,44458)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1632 Abs 4 BGB, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 3 GG
    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren Pflegekindes im Rahmen einer Verbleibensanordnung

  • IWW

    § 170 Abs. 2 StPO, § 1632 Abs. 4 BGB, §§ 1666, 1666 a BGB, Art. 6 Abs. 1 GG, § 1632 Abs. 1 BGB, § 1666 BGB, § 1632 BGB, Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 GG, § 20 Abs. 3 GG, § 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung des Pflegekindes zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs

  • rewis.io

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren Pflegekindes im Rahmen einer Verbleibensanordnung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3
    Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung des Pflegekindes zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs

  • rechtsportal.de

    BGB § 1632 Abs. 4
    Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung des Pflegekindes zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs

  • datenbank.nwb.de

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren Pflegekindes im Rahmen einer Verbleibensanordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung eines Pflegekindes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren Pflegekindes

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rückführung von Pflegekindern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch von Pflegeeltern auf Rückführung des Pflegekindes

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Pflegeeltern wissen sollten, wenn das Kind aus der Pflegefamilie herausgenommen werden soll

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 472
  • MDR 2017, 91
  • FamRZ 2017, 208
  • FamRZ 2017, 210
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

    Denn damit wird beim Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gewährleistet, dass das Kind in seiner Pflegefamilie verbleiben kann, vor allem wenn die Pflegeeltern das Kind etwa während einer jahrelangen Dauerpflege betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31, 33).

    Wegen der im Übrigen aber schwächeren Ausgestaltung von Pflegekindschaftsverhältnissen, die institutionell auf Zeit angelegt sind, bedarf es von Verfassungs wegen eines gesonderten Herausgabeanspruchs der Pflegeeltern nicht; bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB sollte weniger die Stellung der Pflegeeltern gestärkt, als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprochen werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 33).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1988 (BVerfG FamRZ 1989, 31) bei der Prüfung der Beeinträchtigung von Grundrechten der Pflegeeltern einerseits und des Pflegekindes andererseits allerdings unterschiedliche Maßstäbe aufgestellt.

    Während es in dem von ihm entschiedenen Fall bei den Pflegeeltern eine Verletzung ihrer eigenen Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG verneint (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 f.), hat es bei dem Pflegekind eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 bejaht (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33).

  • BayObLG, 30.04.1996 - 1Z BR 36/96

    Verfahren über den Erlass einer Verbleibensanordnung

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift auch die Anordnung einer Rückführung des Kindes zu seinen Pflegeeltern ermöglicht, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegeperson in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1997, 223, 224).

    Als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB soll sie eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

  • OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85

    Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).

    Nach zutreffender Auffassung ist § 1632 Abs. 4 BGB auch anwendbar, wenn nicht die Eltern, sondern ein Vormund oder ein Pfleger die Herausgabe des Kindes verlangen (s. etwa OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030).

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

    Als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB soll sie eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04

    Elterliche Sorge: Herausgabe eines Kindes durch die Pflegeeltern an die

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).

    Als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB soll sie eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Kind gemäß § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen (BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501 f.; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    (1) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass sich die Pflegefamilie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann (siehe etwa BVerfG FamRZ 1999, 1417, 1418; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 31).

    Wegen der im Übrigen aber schwächeren Ausgestaltung von Pflegekindschaftsverhältnissen, die institutionell auf Zeit angelegt sind, bedarf es von Verfassungs wegen eines gesonderten Herausgabeanspruchs der Pflegeeltern nicht; bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB sollte weniger die Stellung der Pflegeeltern gestärkt, als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprochen werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 33).

  • BVerfG, 02.06.1999 - 1 BvR 1689/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Herausgabeverlangens der

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    (1) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass sich die Pflegefamilie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann (siehe etwa BVerfG FamRZ 1999, 1417, 1418; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 31).
  • AG Neuss, 13.07.2009 - 48 F 204/09

    Sinngemäße Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB bei Befinden des Kindes bereits in

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).
  • OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83

    Beschwerderecht der früheren Pflegemutter gegen den die leibliche Mutter

    Auszug aus BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
    Zutreffend führt das Oberlandesgericht aus, dass die Pflegeeltern nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Rückführung des Pflegekindes nur dann beanspruchen können, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei ihnen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht (ebenso BayObLG FamRZ 1997, 223, 224; OLG Hamm NJW 1985, 3029, 3030; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1501; aA AG Neuss Beschluss vom 13. Juli 2009 - 48 F 204/09 - juris Rn. 11; wohl auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1164, 1165).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 9 UF 212/19

    Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Trennung der

    Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31 - Rdnr. 29 bei juris; BGH FamRZ 2014, 543 - Rdnr. 21; FamRZ 2017, 208 - Rdnr. 20).

    Denn eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte und damit bezogen auf die Antragstellung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur kurzfristige bzw. vorübergehende Herausnahme des Kindes stellt dessen Verbleib bei den Pflegeeltern - vorausgesetzt der Antrag hat auch in der Sache Erfolg - nicht in Frage (BGH FamRZ 2017, 208 - Rdnr. 17 ff).

  • OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18

    Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in

    Mit der Regelung einer Verbleibensanordnung will das Gesetz allein den Schutz des Kindes vor einer Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit bewirken (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 125, m.w.N.; BGH, NJW 2017, 472, 473, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, juris, Rdnr. 14; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1064, 1065; Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 198/14 -, juris, Rdnr. 40; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2014, 1787, 1789; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 1923, 1923; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 41, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45, m.w.N.; Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb.

    Ist nämlich die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie in dem Sinne abgeschlossen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes nunmehr an anderer Stelle eingerichtet ist, lässt sich die Herausnahme zur Unzeit nicht mehr durch Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB abwenden (vgl. BGH, NJW 2017, 472, 473, Rdnr. 20).

  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 15 UF 15/20

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung einer

    Sind - wie hier - Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB Gegenstand einer Familienstreitsache, richtet sich deren Bewertung nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, nach §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG (OLG Braunschweig, NZFam 2017, 37; OLG Frankfurt a. M., AGS 2013, 341; Klüsener, JurBüro 2016, 57; Schneider, AGS 2018, 437; NZFam 2016, 543; 2016, 1029; 2014, 41 und 521; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2014, § 35, Rn. 70 u. § 42, Rn. 133; Thiel AGS 2015, 37; BeckOK KostR/Neumann, 29. Ed., § 48 FamGKG, Rn. 22).

    Nach einer Ansicht soll es hierfür unter entsprechender Anwendung der für Unterhaltsansprüche geltenden Bewertungsvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bzw. des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG auf den Jahresbetrag der künftig fällig werdenden Beträge ankommen (so OLG Braunschweig, NZFam 2017, 37; OLG Naumburg, AGS 2015, 36; Klüsener, JurBüro 2016, 57; im Ergebnis ebenso Schneider AGS 2018, 437).

  • OLG Brandenburg, 02.06.2023 - 9 UF 212/19

    Adoptionsverfahren bei verschwiegener Verurteilung des Pflegevaters wegen

    Denn eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte und damit bezogen auf die Antragstellung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur vorübergehende Herausnahme des Kindes stellt dessen Verbleib bei den Pflegeeltern - vorausgesetzt der Antrag hat auch in der Sache Erfolg - nicht in Frage (BGH, Beschluss vom 16. November 2016, Az. XII ZB 328/15 - Rdnr. 17 ff).

    Das Abstellen auf bloßen Zeitablauf - insbesondere auch wegen der Dauer des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, auf die die Antragstellerin keinen Einfluss hatte - würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gewachsene familienähnliche Bindung zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern, respektive hier der Pflegemutter in die Entscheidung in verfassungsrechtlich gebotener Weise einfließen zu lassen, zuwiderlaufen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 18 UF 301/15, dort S. 7 - zitiert nach Salgo, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 16. November 2016, Az. XII ZB 328/15, FamRZ 2017, 210/211).

  • BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Rückführung eines Minderjährigen

    Ob ein solcher Zusammenhang auch im Zeitpunkt der Entscheidung aber tatsächlich zwingend ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 328/15 -, Rn. 36).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 445/18

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

    Dem wird bereits durch die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des faktischen Familienlebens als Bestandsschutz im Wege der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 21 f. mwN) oder der Rückführung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 328/15 - FamRZ 2017, 208 Rn. 15) hinreichend Rechnung getragen.
  • OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17

    Kindschaftssache: Beschleunigungsrüge bei einer Verfahrensdauer von 4 Monaten

    Diese Norm enthält eine im Vergleich zum Eltern-Kind-Verhältnis deutlich schwächere Ausgestaltung von Pflegekindschaftsverhältnissen, die institutionell lediglich auf Zeit angelegt sind (BGH MDR 2017, 91).

    § 1632 Abs. 4 BGB gewährleistet den Verbleib des Kindes in seiner Pflegefamilie daher in aller Regel nur vorübergehend und zudem regelmäßig nur dann, wenn die Pflegeeltern das Kind etwa während einer jahrelangen Dauerpflege betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33; BGH MDR 2017, 91).

  • OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17

    Rückführung eines Pflegekindes in die Pflegefamilie

    Wenn die Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern - wie hier - bereits erfolgt ist, ermöglicht diese Regelung über den Wortlaut hinaus unter den genannten Voraussetzungen auch die Rückführung des Kindes, allerdings muss in diesem Fall zwischen der Herausnahme und der Einleitung des Rückführungsverfahrens ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 208; Palandt/Götz, BGB, 77. A., § 1632 Rn 13).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 10 UF 77/21

    Herausgabe von Kindern an einen Vormund; Tante als Antragstellerin;

    Ungeachtet des Wortlauts beschränkt sich diese Vorschrift nicht auf die Fälle, in denen die Eltern die Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern verlangen, sondern umfasst auch Herausgabebegehren eines Vormunds oder eines Pflegers (BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - XII ZB 328/15, BeckRS 2016, 20744).
  • AG Essen, 11.12.2019 - 109 F 108/18
    Gleiches gilt für die Kommentierung zu § 7 FamFG bei BeckOK FamFG/Burschel, 32. Ed. 1.10.2019, FamFG § 7 Rd. 14d, hier unter Hinweis auf Entscheidung des BVerfG FamRZ 2000, 1489; vgl. auch BGH FamRZ 2017, 208.
  • VG Berlin, 15.06.2020 - 36 K 173.19
  • OLG Brandenburg, 11.05.2023 - 9 UF 41/23

    Rückführungsanordnung eines Kindes in die Pflegefamilie; Inobhutnahme eines

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