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   BGH, 16.11.2017 - 3 StR 460/17   

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https://dejure.org/2017,57282
BGH, 16.11.2017 - 3 StR 460/17 (https://dejure.org/2017,57282)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - 3 StR 460/17 (https://dejure.org/2017,57282)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - 3 StR 460/17 (https://dejure.org/2017,57282)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 244 StPO; § 46b StGB; § 176a Abs. 4 StGB; § 203 StGB
    Keine Unverwertbarkeit der unbefugten Aussage eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts; Verweigerung oder Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht; kein strafprozessualer Anspruch auf Verweigerung einer unbefugten ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 4, § 176a Abs. 2 StGB, § 323c StGB, § 176 Abs. 4 StGB, § 46b Abs. 2 StGB, § 100a Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 176a Abs. 4 StGB, § 46b StGB, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Kein Beweismittelverbot bei von Nebenklägerin verweigerter Schweigepflichtsentbindung in Verfahren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Verwertbarkeit der Aussage eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Arztes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Beweismittelverbot bei von Nebenklägerin verweigerter Schweigepflichtsentbindung in Verfahren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rechtsportal.de

    Kein Beweismittelverbot bei von Nebenklägerin verweigerter Schweigepflichtsentbindung in Verfahren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verweigerte Schweigepflichtsentbindung des Arztes: Nur der Arzt entscheidet, ob er aussagt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 53, 243, 244 Stopp

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 362
  • NStZ-RR 2018, 366
  • StV 2018, 476
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.06.2021 - 5 StR 377/20

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen einer gefahrenabwehrrechtlich zulässigen

    Damit liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, weil nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB naheliegend erfüllt sein können, ohne dass das Landgericht diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen hat, ob es von der in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 525/19; vom 16. November 2017 - 3 StR 460/17; jeweils mwN).
  • OVG Sachsen, 19.07.2021 - 12 A 316/19

    Disziplinarverfügung; Prüfungsmaßstab; unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst;

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 16. November 2017 - 3 StR 460/17 -, juris Rn. 10; ebenso bereits BGH, Urt. v. 12. Januar 1956 - 2 StR 195/55 -, NJW 1956, 599 f.; zur Abgrenzung BGH, Urt. v. 7. März 1996 - 4 StR 737/95 -, juris 11) geklärt, dass die Zeugenaussage eines nicht von seiner Schweigepflicht entbundenen Arztes nach der Strafprozessordnung grundsätzlich unabhängig davon verwertbar bleibt, ob sich der Arzt durch seine Angaben nach § 203 StGB strafbar macht.

    Anders als auf Seite 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 9. April 2019 ausgeführt, kommt es jedenfalls bei einer Anwendung der strafprozessualen Vorschriften "für das Tatgericht ... nicht darauf an, ob der Berufsgeheimnisträger befugt oder unbefugt handelt, sondern nur darauf, ob er sein Zeugnis verweigert oder nicht" (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 16. November 2017 a. a. O.).

  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 91/20

    Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (Zusammenhang

    b) Damit liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, weil nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO im Fall II. 6 der Urteilsgründe naheliegender Weise erfüllt sein können, ohne dass die Strafkammer diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen hat, ob sie von der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 525/19, juris Rn. 4; vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 519/18, juris Rn. 6; vom 16. November 2017 - 3 StR 460/17, juris Rn. 15 ff. mwN).
  • BGH, 14.11.2019 - 5 StR 525/19

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung möglicher Aufklärungshilfe

    Damit liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, weil nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB naheliegenderweise erfüllt sein können, ohne dass die Strafkammer diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen hat, ob sie von der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegende Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 StR 460/17 mwN).
  • BGH, 10.06.2021 - 2 StR 144/21

    Prüfen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe i.R.e.

    Danach hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i StPO als vertypter Strafmilderungsgrund ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 StR 81/20, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 1 StR 467/19, juris Rn. 6; vom 14. November 2019 - 5 StR 525/19, juris Rn. 4; vom 16. November 2017 - 3 StR 460/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 09.06.2020 - 2 StR 81/20

    Prüfen der Voraussetzung des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe;

    Da der dargestellte Haftprüfungstermin vor dem Eröffnungsbeschluss vom 29. Juli 2019 stattfand, hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j) StPO als vertypter Strafmilderungsgrund ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 1 StR 467/19, juris Rn. 6; vom 14. November 2019 - 5 StR 525/19, juris Rn. 4; vom 16. November 2017 - 3 StR 460/17, juris Rn. 18).
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