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   BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17   

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https://dejure.org/2017,53593
BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17 (https://dejure.org/2017,53593)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - 3 StR 262/17 (https://dejure.org/2017,53593)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 (https://dejure.org/2017,53593)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 229 StPO
    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache; Förderung des Verfahrens; Konzentrationsmaxime; Abwicklung von Formalien; Untersuchungshandlungen zur Aufklärung des Sachverhalts; Scheitern der Förderung des Verfahrens aufgrund von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 229 Abs 4 S 1 StPO, § 337 StPO
    Hauptverhandlung in Strafsachen: Berücksichtigung eines Fortsetzungstermins mit der Klärung von Verfahrensfragen bei der Höchstfrist für die Unterbrechung

  • IWW

    § 229 Abs. 1, 4, § 337 StPO, § 229 StPO, 4 Satz 1 StPO, § 228 StPO, § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Schuldpruch wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei; Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Berücksichtigung eines Fortsetzungstermins mit der Klärung von Verfahrensfragen bei der Höchstfrist für die Unterbrechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldpruch wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei; Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 229 Abs. 1 ; StPO § 229 Abs. 4 ; StPO § 337
    Schuldpruch wegen Vergewaltigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei; Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unterbrechung der Hauptverhandlung: Wann/Wie muss es weitergehen?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nur 10 Tage darf unterbrochen werden: Sachverhandlung?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Schiebetermin beim unvorhergesehenen Ausbleiben eines Zeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 297
  • StV 2018, 777
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15

    Unterbrechung der Hauptverhandlung von mehr als drei Wochen (Verlesung eines

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17
    Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 16 mwN).

    Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO).

  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17
    Die zur Wahrung der Konzentrationsmaxime zu ziehende Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn sich ein "Fortsetzungstermin' in der Abwicklung solcher Formalien erschöpft, die weder für die Urteilsfindung noch für den dorthin führenden Verfahrensgang eigenständiges Gewicht besitzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 8 mwN).
  • BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08

    Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO (Konzentrationsmaxime;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17
    Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die Unterbrechungsfristen einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 Rn. 9).
  • BGH, 13.12.2022 - 6 StR 95/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Konzentrationsmaxime; Verhandeln zur Sache;

    a) Die in § 229 StPO normierten Unterbrechungsfristen werden im Hinblick auf die der Vorschrift zugrundeliegende Konzentrationsmaxime nur dann gewahrt, wenn in dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung anberaumten Termin zur Sache verhandelt, das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17, NStZ 2018, 297, 298).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 47/22

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache;

    Denn es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17, NStZ 2018, 297, 298 mwN).
  • BGH, 19.01.2021 - 5 StR 496/20

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Verhandlung zur Sache; Ende der

    Diese Tatsachen stellen ein Verhandeln im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2010 - 3 StR 98/10 (Mitteilung des Strafkammervorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen); vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 (Befassung mit Verfahrensfragen)).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 127/23

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Schuldspruch wegen sexueller Nötigung

    Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten H. oblagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 - 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.).
  • BGH, 28.08.2023 - 1 StR 249/23

    Verwerfung der Revision

    Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO, im Termin zur Hauptverhandlung am 17. Oktober 2022 sei nicht zur Sache verhandelt worden, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 - 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.), ist diese Beanstandung bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):.
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