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   BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16   

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https://dejure.org/2017,48597
BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16 (https://dejure.org/2017,48597)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - III ZR 405/16 (https://dejure.org/2017,48597)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - III ZR 405/16 (https://dejure.org/2017,48597)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall.

    Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren.

    Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei.

    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

    Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt.

  • BGH, 16.11.2017 - III ZR 382/15

    Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs eines Filmfonds auf Ersatz des

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen dem Beklagten und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können.

    Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt.

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO).

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN).

    Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO).

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 512/15

    Arzthaftung: Gehörsverletzung im Prozess wegen einer Nervschädigung bei einer

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN).
  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 27/10

    Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trotz richtigen Prospekts;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - III ZR 405/16
    Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer

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