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   BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16   

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https://dejure.org/2017,55577
BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16 (https://dejure.org/2017,55577)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2017 - V ZB 152/16 (https://dejure.org/2017,55577)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2017 - V ZB 152/16 (https://dejure.org/2017,55577)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 RVG, § 15 Abs 5 S 2 RVG, Nr 3100 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens; Folgen eines Einspruchs mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Versäumnisurteils

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens als dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht; Erneuter Gebührenspruch des Anwalts für die weitere anwaltliche Tätigkeit nach Einspruch gegen ein ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Anwaltskosten bei Versäumnisurteil

  • Anwaltsblatt

    § 15 RVG
    Erneute Gebühren: Fünf Jahre zwischen Versäumnisurteil und Einspruch

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens; Folgen eines Einspruchs mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Versäumnisurteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG § 15 Abs. 5 S. 2
    Einordnung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens als dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht; Erneuter Gebührenspruch des Anwalts für die weitere anwaltliche Tätigkeit nach Einspruch gegen ein ...

  • rechtsportal.de

    Einordnung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens als dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht; Erneuter Gebührenspruch des Anwalts für die weitere anwaltliche Tätigkeit nach Einspruch gegen ein ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einspruch gegen VU und vorausgegangenes Verfahren sind nicht immer dieselbe Angelegenheit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erneute Gebühren nach Erlass eines Versäumnisurteils nach Ablauf der 2-Jahresfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einspruch gegen ein 2 Jahre altes Versäumnisurteil - und die Anwaltsvergütung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erneute Gebühren für Rechtsanwalt bei Einspruch gegen Versäumnisurteil mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Urteils

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 15 RVG
    Erneute Gebühren: Fünf Jahre zwischen Versäumnisurteil und Einspruch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein erneuter anwaltlicher Gebührenspruch für weitere anwaltliche Tätigkeit nach Einspruch gegen Versäumnisurteil

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 15 RVG
    Erneute Gebühren: Fünf Jahre zwischen Versäumnisurteil und Einspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erneute Anwaltsgebühr nach Einspruch gegen Versäumnisurteil? (IMR 2018, 171)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    RVG § 15
    Zur Frage, ob aufgrund des Ablaufs von mehr als 5 Jahren zwischen Ergehen des Versäumnisurteils und Einlegung des Einspruchs die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr erneut angefallen und erstattungsfähig sind.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1322
  • MDR 2018, 629
  • FamRZ 2018, 769
  • AnwBl 2018, 239
  • AnwBl Online 2018, 362
  • Rpfleger 2018, 350
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    aa) Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Rn. 7 zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO).

    aa) Allerdings kann sich das Beschwerdegericht insoweit auf die Rechtsprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stützen (Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Rn. 5 zu § 13 Abs. 5 BRAGO; Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 13).

    Er sei auch nicht erforderlich, weil dasselbe Verfahren fortgesetzt werde und der Anwalt weiterhin beauftragt bleibe (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, aaO Rn. 13).

    Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723) lediglich sicherstellen, dass der Fall der Vergleichsanfechtung und der Fall der Wiedereröffnung des Verfahrens auf Antrag des Klägers nach der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden (BT-Drucks. 17/8799 S. 28).

  • OLG Koblenz, 24.08.2010 - 14 W 463/10

    Geltendmachung der als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagten Geschäftsgebühr

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44).

    Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, und die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0, 5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG geht in der 1, 2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auf (vgl. KG, JurBüro 2008, 647; OLG Koblenz, MDR 2010, 1494; Herget/Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn. 2; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451).

  • KG, 15.08.2008 - 1 W 398/08

    Kostenfestsetzung: Weitere Terminsgebühr bei Erwirken eines Versäumnisurteils in

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44).

    Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, und die ursprünglich aufgrund des ersten Termins angefallene 0, 5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG geht in der 1, 2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auf (vgl. KG, JurBüro 2008, 647; OLG Koblenz, MDR 2010, 1494; Herget/Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn. 2; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451).

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    aa) Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs abzustellen (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Rn. 7 zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO).

    aa) Allerdings kann sich das Beschwerdegericht insoweit auf die Rechtsprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stützen (Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525 Rn. 5 zu § 13 Abs. 5 BRAGO; Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 13).

  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10

    Keine zusätzliche Vergütung bei unterbrochenen, ruhenden oder aus sonstigen

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    bb) Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung (KG, FamRZ 2011, 667; Finanzgericht Baden-Württemberg, AGS 2010, 606; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 71; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 8 Rn. 73; Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., § 15 Rn. 125 ff.), aber auch Ablehnung erfahren.
  • KG, 28.10.2010 - 19 WF 174/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Ausgesetztes und wiederaufgenommenes

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    bb) Diese Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung (KG, FamRZ 2011, 667; Finanzgericht Baden-Württemberg, AGS 2010, 606; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 71; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 8 Rn. 73; Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., § 15 Rn. 125 ff.), aber auch Ablehnung erfahren.
  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    Es bleibt deshalb bei der in § 16 und § 17 Nr. 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel, dass das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 116/15, NJW-RR 2016, 883 Rn. 7; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f., 14).
  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    Dabei ist von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; Rinkler, in Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 69).
  • OLG Köln, 05.11.2008 - 17 W 227/08

    Festsetzung der Kosten der Säumnis einer Partei

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44).
  • OLG Köln, 21.06.2006 - 17 W 126/06

    Anwaltsgebühren bei zweitem Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 16.11.2017 - V ZB 152/16
    Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit sind (allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44).
  • BGH, 13.11.2008 - IX ZR 24/06

    Beginn der von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

  • OLG Celle, 30.05.2016 - 2 W 104/16

    Anwaltsgebühren für das Verfahren nach dem Einspruch gegen eine Versäumnisurteil

  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    Ob die weitere Tätigkeit einen neuen Auftrag erfordert, dürfte unmaßgeblich sein (BGH, Beschluss vom 16.11.2017, V ZB 152/16).

    (2) Der BGH (NJW 2018, 1322) hat sich dieser Meinung zwar nicht angeschlossen, weil sich die Fallkonstellation (Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist) bei Schaffung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bzw. des inhaltsgleichen § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht aufdrängte.

    Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird (BGH, Rpfleger 2018, 350).

  • OVG Thüringen, 17.12.2018 - 4 VO 812/18

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach mehr als zweijähriger

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2017 (Az. V ZB 152/16).

    dass die Beklagtenseite nicht innerhalb der vom Gericht nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt habe und dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit einem Einspruch, ggf. in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht mehr nach Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hätten rechnen müssen (BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - V ZB 152/16 - juris Rn. 10).

    Daraus hat der BGH geschlussfolgert, dass es zumindest zu einer "scheinbaren" Erledigung des Verfahrens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - V ZB 152/16 - juris Rn. 15).

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    So löst etwa ein nach Einlegung des Einspruchs seitens des Klägervertreters, also von der Gegenseite, initiiertes Gespräch mit dem Ziel der Erledigung eine 1, 2-Terminsgebühr aus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2008 - 13 W 31/08 unter Hinweis auf Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG Nr. 3100ff.; zum Sonderfall eines Einspruchs nach mehr als 2 Jahren: BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2023 - 38 O 110/23
    Im Rahmen von § 15 Abs. 5 S. 2 ist auf die zu § 8 Abs. 1 S. 1 RVG entwickelte Definition abzustellen, nach der ein Auftrag erledigt ist, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat, was dann der Fall ist, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind; wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei sich keine allgemeinen Regeln aufstellen lassen und von Bedeutung ist, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ziel erreicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 152/16 [unter III 2 a aa]).

    So ist beispielsweise ein Prozessmandat erledigt, wenn der Gegner gegen ein erwirktes Versäumnisurteil innerhalb der Frist des § 339 Abs. 2 ZPO keinen Einspruch einlegt und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO keine Wiedereinsetzung beantragt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 152/16 [unter III 2 a bb]) oder ein Verfahren durch einen alle Punkte abdeckenden Vergleich beendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 [unter II 2 b aa]), während die mehrjährige Aussetzung eines Rechtsstreits nicht die Erledigung des zu dessen Führung erteilten Auftrags zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 [unter II 1 a]).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 6 UF 108/22

    Versorgungsausgleich: Grundrente kein auszugleichendes Anrecht

    Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanrecht, das sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 -, Rn. 8, juris; m.w.N.; FamRZ 2018, 769).

    Die Regelungen zur Grundrente in § 76g Abs. 1 SGB VI und § 97a SGB VI sind damit mit Zuschlägen beispielsweise aus Kindererziehungszeiten (§ 54 SGB VI, vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 46), oder der Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 -, juris; FamRZ 2018, 769) nicht vergleichbar, weil nicht allein durch eine bestimmte Tätigkeit oder in gleichgestellten Zeiträumen beispielsweise der geminderten Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte erworben werden, sondern nur im Fall einer unzureichenden Altersabsicherung, die für den durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten unterhalb der Höchstgrenze nach § 76g Abs. 1 SGB VI unterstellt wird und im Alter nach § 97a SGB VI konkret geprüft wird.

  • OLG Brandenburg, 27.11.2020 - 6 W 121/20
    Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke betreffend den Inhalt von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG angenommen in einem Fall der Anfechtung eines Prozessvergleiches nach Ablauf einer Frist von mehr als 2 Jahren (Beschluss vom 10.08.2010 - XII ZB 60/08) sowie in einem Fall des - nicht verfristeten - erst zwei Jahre nach Zustellung eingelegten Einspruches gegen ein Versäumnisurteil (Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16).

    Denn es kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht festgestellt werden, dass dieser der Norm des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG zugrundeliegende Gedanke (BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 152/16 Rn 17) vorliegend zum Tragen kommt, insbesondere ist die Notwendigkeit einer entsprechenden Neu-Einarbeitung nicht dargetan.

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