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BGH, 16.12.1952 - 2 StR 736/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- RG, 08.01.1940 - 2 D 844/39
Auch der beauftragte Richter hat bei der Vernehmung von Zeugen den § 69 StPO. zu …
Auszug aus BGH, 16.12.1952 - 2 StR 736/51
Diese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl u.a. RGSt 62, 147; 65, 273; 74, 35).Der Senat schließt sich ihr an; denn wie das Reichsgericht zutreffend in RGSt 74, 35 hervorhebt, begründet ein Vorhalt früherer Aussagen die Gefahr, daß der Zeuge sich durch seine früheren Bekundungen an seine bisherige Sachdarstellung gebunden fühlt, seine Unbefangenheit verliert, und dadurch die Wahrheitsfindung erschwert (vgl auch 1 StR 465/52 vom 11. November 1952 zum Abdruck bestimmt).
- BGH, 11.11.1952 - 1 StR 465/52
Zeuge - Gedächtnisunterstützung - Vorhalten eines Schriftstücks - Beweiswert …
Auszug aus BGH, 16.12.1952 - 2 StR 736/51
Der Senat schließt sich ihr an; denn wie das Reichsgericht zutreffend in RGSt 74, 35 hervorhebt, begründet ein Vorhalt früherer Aussagen die Gefahr, daß der Zeuge sich durch seine früheren Bekundungen an seine bisherige Sachdarstellung gebunden fühlt, seine Unbefangenheit verliert, und dadurch die Wahrheitsfindung erschwert (vgl auch 1 StR 465/52 vom 11. November 1952 zum Abdruck bestimmt). - RG, 13.04.1931 - III 107/31
1. Wann liegt im Sinne des § 154 StGB. ein Zeugnis vor? 2. Strafermäßigung nach § …
Auszug aus BGH, 16.12.1952 - 2 StR 736/51
Diese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl u.a. RGSt 62, 147; 65, 273; 74, 35). - RG, 30.04.1928 - II 1144/27
1. Ist die Vorschrift in § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO. nur eine Ordnungsvorschrift? 2. …
- BGH, 13.06.1952 - 2 StR 259/52
Auszug aus BGH, 16.12.1952 - 2 StR 736/51
Der Senat hat bereits in BGHSt 3, 52 ff entschieden, daß der Tatrichter des Fachwissens eines Sachverständigen zur Beurteilung eines jugendlichen Zeugen nur bedürfe, wenn dieser aus dem normalen Erscheinungsbilde des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten auf weise.