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   BGH, 16.12.1953 - VI ZR 131/52   

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https://dejure.org/1953,570
BGH, 16.12.1953 - VI ZR 131/52 (https://dejure.org/1953,570)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1953 - VI ZR 131/52 (https://dejure.org/1953,570)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52 (https://dejure.org/1953,570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 393
  • VersR 1954, 61
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20

    Versicherung des Kraftfahrzeughalters zahlt nicht bei Beschädigung des eigenen

    § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23 mwN; vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVG Rn. 3 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 10).

    Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO).

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Nach dieser Vorschrift soll derjenige den Schutz der Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz nicht in Anspruch nehmen können, der sich durch seine Tätigkeit beim Betrieb der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefährdung besonders aussetzt (Senatsurteile vom 6. Dezember 1953 - VI ZR 131/52 - VersR 1954, 61; vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55 - VersR 1956, 640).
  • LG Saarbrücken, 03.04.2020 - 13 S 169/19

    Ausschluss der Halterhaftung bei der Beschädigung des eigenen geparkten Pkws beim

    Erfasst werden davon Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 mwN).

    Dem entspricht es, den Kreis der bei dem Betrieb Tätigen mit Blick auf den Charakter als Ausnahmevorschrift eng zu ziehen und nur solche Personen einzubeziehen, die in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb des Fahrzeugs ausüben oder in anderer Weise Verantwortung für den Betrieb übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393 sowie den Überblick bei Kaufmann aaO Rn. 284 f. mwN).

  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 184/61

    Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters

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  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22

    Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer

    Die im Einzelnen streitige Unterhaltung des Klägers mit dem Beklagten zu 1, den Vortrag des Beklagten zu 1 unterstellt, wäre dabei allenfalls dem schlichten Geben eines Winkzeichens vergleichbar, bei dem grundsätzlich eine Tätigkeit beim Betrieb abzulehnen ist (vgl. BGH Urt. v. 16.12.1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393) , zumal der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug unstreitig erst nach der vermeintlichen Unterhaltung erstmals in Betrieb nahm und jede Dauerbeziehung zu diesem Betriebsvorgang fehlte.
  • OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02

    Frachtführerhaftung für Ladungsschaden durch umstürzenden Lkw: Anwendungsbereich

    Bereits BGH NJW 1954, 393 (vgl. auch OLG München NZV 1990, 393) hatte dies dahingehend formuliert, dass beim Betrieb diejenigen Personen tätig sind, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind.
  • OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 57/19

    Regressansprüche bei Selbstentzündung eines verunfallten PKW in einer Werkstatt

    Erfasst werden nur solche Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren gerade als Fortbewegungsmittel stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur kurzfristig oder aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. VI ZR 286/09 BGH, Urteil vom 16.12.1953, Az. VI ZR 131/52; OLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2019, Az. 12 U 1444/18; OLG Köln, Urteil vom 05.07.2019, Az. 6 U 234/18; jeweils Juris).
  • BGH, 07.07.1956 - VI ZR 157/55

    Begriff der Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs

    Dieser Grund liegt in dem Rechtsgedanken, daß der besondere Schutz der im StVG begründeten Gefährdungshaftung dem nicht zukommt, der den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht als ein am Kraftfahrbetrieb unbeteiligter Verkehrsteilnehmer zwangsläufig unterworfen ist, sondern sich der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges durch Beteiligung an seinem Betriebe freiwillig und bewußt in erhöhtem Maße ausgesetzt hat (RG JW 1937, 1769; BGH VI ZR 131/52 vom 16. Dezember 1953 = NJW 1954, 393 Nr. 7).
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