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   BGH, 16.12.1963 - III ZR 219/62   

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https://dejure.org/1963,763
BGH, 16.12.1963 - III ZR 219/62 (https://dejure.org/1963,763)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1963 - III ZR 219/62 (https://dejure.org/1963,763)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1963 - III ZR 219/62 (https://dejure.org/1963,763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 254
    Aufnahme eines Verletzten in die 2. Pflegeklasse

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 257
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Neustadt, 28.05.1954 - 1 U 17/54

    Umfang der Heilungskosten des Unfallverletzten

    Auszug aus BGH, 16.12.1963 - III ZR 219/62
    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, weder zur frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den der Klägerin durch die Aufnahme und Behandlung in der zweiten Klasse des Krankenhauses entstandenen Mehrkosten (§ 249 BGB), noch zur Frage der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB, Denn das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung und vom Schrifttum entwickelten und hier anzuwendenden anerkannten Grundsätzen (vgl. hierzu: RG in JW 1938 S. 590 Nr. 26; OLG Neustadt in MDR 1954, 545; OLG Stuttgart in MDR 1957, 480; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8, Aufl. Randnoten 1481-1485 und 1643, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum) auf Grund der bedenkenfrei festgestellten einzelnen Tatsachen angenommen, daß unter Berücksichtigung sowie bei gerechter und vernünftiger Abwägung aller hier obwaltenden Umstände - insbesondere der schweren und lebensgefährlichen Verletzung der Klägerin, der ärztlicherseits objektiv für erforderlich gehaltenen Unterbringung und Behandlung und auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes - die Aufnahme der Klägerin in die zweite Klasse des Krankenhauses und die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sachgemäß und geboten waren.
  • OLG Stuttgart, 16.04.1957 - 5 U 168/56
    Auszug aus BGH, 16.12.1963 - III ZR 219/62
    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, weder zur frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den der Klägerin durch die Aufnahme und Behandlung in der zweiten Klasse des Krankenhauses entstandenen Mehrkosten (§ 249 BGB), noch zur Frage der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB, Denn das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung und vom Schrifttum entwickelten und hier anzuwendenden anerkannten Grundsätzen (vgl. hierzu: RG in JW 1938 S. 590 Nr. 26; OLG Neustadt in MDR 1954, 545; OLG Stuttgart in MDR 1957, 480; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8, Aufl. Randnoten 1481-1485 und 1643, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum) auf Grund der bedenkenfrei festgestellten einzelnen Tatsachen angenommen, daß unter Berücksichtigung sowie bei gerechter und vernünftiger Abwägung aller hier obwaltenden Umstände - insbesondere der schweren und lebensgefährlichen Verletzung der Klägerin, der ärztlicherseits objektiv für erforderlich gehaltenen Unterbringung und Behandlung und auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes - die Aufnahme der Klägerin in die zweite Klasse des Krankenhauses und die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sachgemäß und geboten waren.
  • BGH, 06.07.2004 - VI ZR 266/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Schädigung eines Kassenpatienten durch einen

    Doch läßt das Berufungsgericht außer acht, daß die Umstände des Einzelfalles die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen rechtfertigen können und deshalb bei der Frage, welche Aufwendungen für eine gebotene Heilbehandlung erforderlich sind, berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1969 - VI ZR 69/68 - VersR 1969, 1040 und vom 11. November 1969 - VI ZR 91/68 - aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 219/62 - VersR 1964, 257 m.w.N.; OLG München, VersR 1981, 169, 170; OLG Oldenburg, VersR 1984, 765; OLG Hamm, NJW 1995, 786, 787; OLG Hamm, NZV 2002, 370, 371; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2002, 20; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß 24. Aufl., Kap. 2 Rdn. 44).
  • BGH, 11.11.1969 - VI ZR 91/68

    Ersatzfähigkeit von Heilungskosten nach einer Unfallverletzung

    Der Bundesgerichtshof hat schon in einem früher entschiedenen Falle die Behandlung eines sozialversicherten Unfallverletzten in der 2. Pflegeklasse des Krankenhauses vor allem mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung für sachgemäß und geboten erachtet (Urteil des BGH vom 16. Dezember 1963 - III ZR 219/62 - VersR 1964, 257).
  • LG Landau/Pfalz, 27.09.2002 - 1 S 85/02

    Beweislastgrundsätze bei Verletzung des Bewohners eines Pflegeheims

    Die Kosten für Einzelzimmer und Privatbehandlung sind zu ersetzen, wenn der Verletzte sie auch ohne die Regressmöglichkeit aufgewandt hätte (BGH Versicherungsrecht 70, 130) oder soweit der Mehraufwand medizinisch geboten war (BGH Versicherungsrecht 64, 257).
  • OLG Hamm, 14.06.1994 - 9 U 31/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Der vorgenommene Abschlag von 10 % ist unter Berücksichtigung der 3-monatigen Nutzungsdauer nicht als unangemessen anzusehen (vgl. auch BGH, VersR 1964, 257; Soergel/Mertens, § 249 Rdn. 78), womit sich zuzüglich der Attestkosten und der Unkostenpauschale in Höhe von je 40 DM unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote der vom Landgericht zuerkannte Schadensbetrag ergibt.
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