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   BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95   

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BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95 (https://dejure.org/1996,419)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1996 - II ZR 242/95 (https://dejure.org/1996,419)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95 (https://dejure.org/1996,419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 366, 367, 422 Abs. 1
    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 224
  • NJW 1997, 1580
  • NJW-RR 1997, 929 (Ls.)
  • ZIP 1997, 682
  • MDR 1997, 555
  • DNotZ 1997, 974
  • NJ 1997, 333
  • WM 1997, 767
  • BB 1997, 908
  • DB 1997, 869
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1973 - V ZR 186/71
    Auszug aus BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95
    Die Beantwortung der Frage muß vielmehr von der Interessenlage des Einzelfalles abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689, 1690 m.N.).

    In derartigen Fällen wird § 366 BGB allgemein analog angewendet (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169, 170; BGH, Urt. v. 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689, 1690; OLG Düsseldorf NJW 1995, 25, 65, 2566 - jew. m.w.N.).

  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

    Auszug aus BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95
    Für die Revisionsinstanz ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagte im Zusammenhang mit seiner nachträglichen Beteiligung an der N-GbR - neben seiner Haftung mit dem übernommenen Anteil am Gesellschaftsvermögen - einen auf die Höhe seiner Beteiligungsquote beschränkten Zugriff auf sein Privatvermögen im Wege des Schuldbeitritts eröffnet hat (vgl. BGHZ 74, 240; vgl. im übrigen unten Nr. 2).

    Eine entsprechende besondere Haftungsvereinbarung des Beklagten mit der Gläubigerin für die bereits vorher begründete Darlehensverbindlichkeit (vgl. BGHZ 74, 240) ist hier zu bejahen.

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 80/82

    Formularmäßiger Ausschluß des Anspruchs des Unternehmers auf Einräumung einer

    Auszug aus BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95
    Diese sogenannte quotale Haftungsbeschränkung führte - auch nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien - nicht zu einem nach oben hin offenen, variablen Haftungsrahmen, sondern zu einer summenmäßigen Haftungshöchstgrenze für das Privatvermögen in Höhe von 10 % des von der N-GbR gewährten Darlehens (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Haftungsbeschränkung: BGHZ 91, 139, 142 f.; BGH, Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.N.; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, S. 15, 53; Plambeck, Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, S. 24 f.); der Haftungshöchstbetrag, bis zu dem die Klägerin gegen das Privatvermögen des Beklagten vorgehen konnte, betrug auf der Grundlage der Darlehensvalutierung im Zeitpunkt seines Beitritts 327.525,-- DM.

    b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner den persönlichen Leistungen der anderen Gesellschafter auf die Darlehensschuld neben einer quotenmäßigen Reduzierung der Gesellschaftsverbindlichkeit nur Erfüllungswirkung hinsichtlich des jeweiligen privaten Haftungsanteils des betreffenden Schuldners beigemessen, weil auch nur zwischen jenen Haftungsmassen ein (begrenztes) Gesamtschuldverhältnis oder gesamtschuldähnliches Verhältnis (§ 422 Abs. 1 BGB) vorlag; eine gleichzeitige anteilige Reduzierung des privaten Haftungsanteils des Beklagten oder der anderen (nichtleistenden) Gesellschafter trat hingegen nicht ein, weil die jeweiligen privaten Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter im Verhältnis zueinander nach dem Sinn und Zweck der jeweils vereinbarten quotalen Haftungsbeschränkung nur Teilschuldcharakter im Sinne des § 420 BGB haben (vgl. hierzu: BGHZ 91, 139, 142; Plambeck aaO., S. 25).

  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 312/88

    Gesellschafter - Beschränkung der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95
    Diese sogenannte quotale Haftungsbeschränkung führte - auch nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien - nicht zu einem nach oben hin offenen, variablen Haftungsrahmen, sondern zu einer summenmäßigen Haftungshöchstgrenze für das Privatvermögen in Höhe von 10 % des von der N-GbR gewährten Darlehens (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Haftungsbeschränkung: BGHZ 91, 139, 142 f.; BGH, Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.N.; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, S. 15, 53; Plambeck, Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, S. 24 f.); der Haftungshöchstbetrag, bis zu dem die Klägerin gegen das Privatvermögen des Beklagten vorgehen konnte, betrug auf der Grundlage der Darlehensvalutierung im Zeitpunkt seines Beitritts 327.525,-- DM.
  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

    Auszug aus BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95
    a) Soweit der Beklagte im Juli und August 1992 insgesamt 62.375,-- DM aus seinem Privatvermögen auf die als Gesellschaftsschuld bestehende Darlehensverbindlichkeit gezahlt hat, ist gemäß § 422 Abs. 1 BGB anteilige Erfüllungswirkung auch bei seiner quotenmäßig übernommenen Schuldbeitrittsverbindlichkeit eingetreten; denn zwischen der N-GbR und dem Beklagten als deren Gesellschafter bestand im Umfang seines summenmäßig beschränkten Schuldbeitritts ein - zumindest unechtes - Gesamtschuldverhältnis (BGHZ 47, 376, 378; MüKo/Ulmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rdn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1990 - XI ZR 262/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95
    In derartigen Fällen wird § 366 BGB allgemein analog angewendet (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169, 170; BGH, Urt. v. 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689, 1690; OLG Düsseldorf NJW 1995, 25, 65, 2566 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der

    Eine verhältnismäßige Tilgung der Schuld nach § 366 Abs. 2 Fall 5 BGB kommt erst dann in Betracht, wenn sämtliche vorhergehenden Anrechnungen in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ausscheiden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 229).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Die Interessenlage ist jedoch die gleiche, wenn - wie dies hier der Fall ist - mehrere Schuldner (die Vertriebspartner der A. -S. ) dem Gläubiger zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sind und ein anderer Schuldner (die A. -S. ) dem Gläubiger für diese Leistungen jeweils mithaftet und das von diesem Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht (vgl. BGHZ 134, 224, 227 ff. m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 42/06

    Berechnung des Schadens durch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Modell der

    Die Interessenlage ist jedoch die gleiche, wenn - wie dies hier der Fall ist - mehrere Schuldner (die Vertriebspartner der A. -S. ) dem Gläubiger zu gleichartigen Leistungen verpflichtet sind und ein anderer Schuldner (die A. -S. ) dem Gläubiger für diese Leistungen jeweils mithaftet und das von diesem Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht (vgl. BGHZ 134, 224, 227 ff. m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht , weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.).

    Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten.

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 243/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht , weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Darlehensschuld der Gesellschaft nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.).

    Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, BGHZ 134, 224) ein solches Verständnis der quotalen Haftung gerade nicht gebilligt.

  • KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07

    BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler

    Zur Frage, wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt; die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) sind nach Auffassung des erkennenden Senats heute nicht mehr anzuwenden.

    Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Anleger eine teilschuldnerische Haftung entsprechend der Entscheidung des BGH vom 16. Dezember 1996, II ZR 242/95, erwartet hätten.

    Das Urteil des BGH vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) steht dem nicht entgegen.

    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) sind nach Auffassung des Senats heute nicht mehr anzuwenden.

  • KG, 12.11.2008 - 24 U 102/07

    GbR: Berechnung der Haftungsquoten der Gesellschafter nach Teilleistungen aus dem

    Anders als bei der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224) zugrunde liegenden Fallgestaltung habe die Gesamtverbindlichkeit der GbR nach Verrechnung des Kaufpreises bereits weit unter der Gesamthaftungsquote aller Gesellschafter gelegen, von denen auch keiner insolvent sei, und sei mit dem Schreiben vom 29.September 2006 eine Tilgungsbestimmung dahin erfolgt, dass die Zahlung des Kaufpreises ausschließlich als Tilgung auf die persönliche Schuld der Gesellschafter zu gelten habe.

    Würde den aus dem Gesellschaftsvermögen erbrachten Tilgungsleistungen ohne Weiteres Erfüllungswirkung auch für die persönliche Haftung beigemessen, hätte dies zur Folge, dass diese zusätzliche Sicherheit zum Nachteil des Gläubigers abgebaut würde und er das Insolvenzrisiko der teilschuldnerisch haftenden Mitgesellschafter zu tragen hätte (vgl. a. die Anm. von Goette zu BGHZ 134, 224, DStR 1997, 711/712).

    Dies entspricht auch dem Urteil vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224/229), wobei der Bundesgerichtshof allerdings noch auf der Grundlage der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre eine dogmatische Herleitung unter Heranziehung der §§ 422, 366f. BGB vornimmt (vgl. dazu Goette a.a.O. sowie Karsten Schmidt, NJW 1997, 2201-2206, der bereits von der akzessorischen Gesellschafterhaftung analog §§ 128ff. HGB ausgeht und zusätzlich § 507 HGB heranzieht).

    Er gelangt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Darlehensschuld erbrachten Teilleistungen keine den Beteiligungsquoten der Gesellschafter entsprechende "automatische" Tilgungswirkung auf deren (nach damaliger Dogmatik) persönlich übernommene Schuldbeitrittsverbindlichkeit nach § 422 Abs. 1 BGB zukommt, sondern eine Anrechnung analog §§ 366f. BGB vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 134, 224/227f.).

    Das zu den hier erheblichen Haftungs- und Verrechnungsfragen bei quotaler Gesellschafterhaftung allein bekannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.Dezember 1996 (BGHZ 134, 224/229) ist dogmatisch überholt und hat berechtigte Kritik erfahren (vgl. Karsten Schmidt a.a.O.).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 279/11

    Treuhandvermittelter Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu

    Da im Fall der Leistungsunfähigkeit der Gesellschaft bei einer solchen Haftungskonstruktion eine hundertprozentige Erfüllung der Gesellschaftsschuld nur dann erreicht werden kann, wenn jeder Gesellschafter seine Quote voll erfüllt, kommt eine wechselseitige Anrechnung nicht in Betracht (vgl. zur Vereinbarung einer quotalen Haftungsbeschränkung BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f).
  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Dafür spricht bereits, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.12.1996 - II ZR 242/95, in NJW 1997, 1580 ff., das noch auf der Theorie der sog. Doppelverpflichtung beruhte, schon davon ausgegangen ist, dass eine Tilgungswirkung auch auf die persönlich übernommene Schuldbeitrittsverbindlichkeit sich nicht aus § 422 Absatz 1 BGB herleiten lässt.

    Auch die Argumentation des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 16.12.1996 - II ZR 242/95 - beziehe sich nur auf einen Sonderfall und könne nicht generell gelten, überzeugt nicht.

    Jedenfalls aufgrund der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 16.12.1996 - II ZR /95 - in NJW 1997, 1580 herangezogenen analogen Anwendung von § 366 BGB, der der Regelung in § 367 BGB vorgeht (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 367 Rn. 3), ist eine Verrechnung zunächst auf Zinsen und Kosten nicht statthaft.

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 150/11

    Treuhandvermittelte Beteiligung an einer Publikumspersonengesellschaft:

    Da im Fall der Leistungsunfähigkeit der Gesellschaft bei einer solchen Haftungskonstruktion eine hundertprozentige Erfüllung der Gesellschaftsschuld nur dann erreicht werden kann, wenn jeder Gesellschafter seine Quote voll erfüllt, kommt eine wechselseitige Anrechnung nicht in Betracht (vgl. zur Vereinbarung einer quotalen Haftungsbeschränkung BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f).
  • BGH, 17.04.2012 - II ZR 95/10

    Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

  • OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 23 U 18/07

    Publikums-GbR: Quotenhaftung des Gesellschafters; Auslegung eines

  • KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03

    Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR: Rechtsfolgen der Nichtigkeit des

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04

    Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz

  • BGH, 17.04.2012 - II ZR 198/10

    Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 43/06

    Berechnung des Schadens durch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Modell der

  • BGH, 17.04.2012 - II ZR 152/10

    Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer

  • KG, 09.07.2007 - 20 U 179/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung für Altverbindlichkeiten eines vor

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 6 U 179/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit eines Darlehens nach Ablauf der

  • OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 6 U 44/10

    Treuhänder in der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer

  • BGH, 12.07.2022 - 6 StR 196/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung des Tatertrages

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

  • OLG Frankfurt, 27.10.2008 - 1 U 120/08

    Schadensersatzanspruch bei Baumängeln: Ersatz der Mehrwertsteuer nach altem

  • KG, 29.06.2010 - 4 U 78/09

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Quotale Haftung der Gesellschafter auf die

  • OLG München, 05.10.2010 - 20 U 1940/10

    Beteiligung für fremde Rechnung an einer Fondsgesellschaft: Freistellungsanspruch

  • KG, 11.02.2008 - 26 U 41/07
  • OLG Köln, 14.02.2007 - 13 U 135/06

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

  • KG, 22.12.2010 - 26 U 232/09

    Haftung der OHG-Gesellschafter aus einem Darlehensvertrag bei Vereinbarung

  • KG, 23.01.2014 - 19 U 68/12

    Haftung eines Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds für

  • KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05

    Kapitalanlage: Schadensersatzanspruch aus Beteiligung an einem geschlossenen

  • LG Hamburg, 29.06.2023 - 330 O 263/22
  • OLG München, 27.11.2008 - 19 U 3885/08

    Bankdarlehen: Rückzahlungsanspruch einer Bank gegenüber einem Gesellschafter

  • LG Berlin, 19.05.2010 - 4 O 76/09

    Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: keine

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

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