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   BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09   

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https://dejure.org/2009,31295
BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09 (https://dejure.org/2009,31295)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - IV ZR 126/09 (https://dejure.org/2009,31295)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 126/09 (https://dejure.org/2009,31295)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
    Ein Schadenersatzanspruch würde sich lediglich auf das negative Interesse beschränken, nämlich auf durch die gewählte Finanzierung bzw. - hier - die gewählte Versicherung entstandenen Mehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2007 -XI ZR 414/04 - ZIP 2007, 964 Tz. 42 vom 12. Juni 2007 -XI ZR 112/05 bei Juris abrufbar Tz. 16).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
    c) Der Verbraucher kann nach alledem nur das zurückverlangen, was er aus eigenem (nicht kreditiertem) Vermögen erbracht hat; alles andere unterfällt der gesetzlichen Verrechnung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - BGHZ 180, 123 = ZIP 2009, 952Tz.
  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94

    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
    26; vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 325/94 - BGHZ 131, 66, 72 f.) Probleme mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO können sich schon deshalb nicht stellen.
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 170, 226 ff.), auf den hier gegebenen Sachverhalt Anwendung findet.
  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09

    Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
    Die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Darlehensvertrag und eine diesen begleitende Restschuldversicherung die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts erfüllen (dazu BGH, Urt. v. 15. Dezember 2009 -XI ZR 45/09), ist nicht entscheidungserheblich.
  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
    Ein Schadenersatzanspruch würde sich lediglich auf das negative Interesse beschränken, nämlich auf durch die gewählte Finanzierung bzw. - hier - die gewählte Versicherung entstandenen Mehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2007 -XI ZR 414/04 - ZIP 2007, 964 Tz. 42 vom 12. Juni 2007 -XI ZR 112/05 bei Juris abrufbar Tz. 16).
  • AG Göttingen, 26.02.2010 - 21 C 147/09

    Verbraucherdarlehensvertrag mit Restschuldversicherung: Widerrufsfolgen in der

    c) Der IV. Senat des BGH vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 (IV ZR 126/09) in einem Rechtsstreit des Treuhänders eines Insolvenzschuldners gegen die C.Bank unter Hinweis auf die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB die Auffassung, der Verbraucher könne nur das zurückverlangen, was er aus seinem (nicht kreditierten) Vermögen erbracht habe, alles andere unterfalle der gesetzlichen Verrechnung, weshalb sich Probleme mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht stellen würden.
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