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   BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10   

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https://dejure.org/2010,1127
BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10 (https://dejure.org/2010,1127)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - IX ZA 30/10 (https://dejure.org/2010,1127)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10 (https://dejure.org/2010,1127)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 82 InsO
    Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung: Befreiung eines gutgläubigen Drittschuldners von einer Verbindlichkeit durch Zahlung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis einer Freigabeerklärung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 35, 82
    Befreiungswirkung der Leistung des gutgläubigen Drittschuldners an Insolvenzverwalter trotz Freigabe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters; Eintritt der Befreiung in entsprechender Anwendung des § 82 Insolvenzordnung (InsO)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 82
    Erfüllungswirkung einer Leistung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis von der Freigabe der Forderung

  • Betriebs-Berater

    Befreiungswirkung der von einem Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen erbrachten Leistung

  • rewis.io

    Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung: Befreiung eines gutgläubigen Drittschuldners von einer Verbindlichkeit durch Zahlung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis einer Freigabeerklärung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wirkungen der Insolvenzverfahrenseröffnung: Befreiung eines gutgläubigen Drittschuldners von einer Verbindlichkeit durch Zahlung an den Insolvenzverwalter in Unkenntnis einer Freigabeerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35; InsO § 82
    Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters; Eintritt der Befreiung in entsprechender Anwendung des § 82 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gutgläubiger Drittschuldner & Freigabeerklärung des Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versehentliche Zahlung an den Insolvenzverwalter

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zahlung an Insolvenzverwalter trotz Forderungsfreigabe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befreiungswirkung der von einem Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen erbrachten Leistung

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Im Zweifel Zahlung an den Insolvenzverwalter erbringen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entsprechende Anwendung des § 82 InsO bei Zahlung auf eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Forderung in die Masse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz des guten Glaubens bei Leistung an Insolvenzverwalter trotz Freigabe! (IBR 2011, 1357)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 234
  • MDR 2011, 390
  • NZI 2011, 104
  • WM 2011, 270
  • BB 2011, 321
  • BB 2011, 467
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Mutwilligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung absehen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8).
  • BGH, 17.01.1966 - VII ZR 125/65

    Geltung der Vorschriften über das Armenrecht auch für den Streithelfer;

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Mutwilligkeit liegt vor, wenn der Streithelfer kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil dann eine verständige Partei von einer Beteiligung absehen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1966 - VII ZR 125/65, NJW 1966, 597; v. 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09, NJW-RR 2010, 1299 Rn. 8).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130).
  • LG München I, 11.05.2010 - 11 S 23373/09

    Zahlung an den Insolvenzverwalter trotz Freigabe der Forderung: Schutz des guten

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in NZI 2010, 821) beabsichtigt der Streithelfer der Klägerin Revision einzulegen und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.
  • BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02

    Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130).
  • BGH, 10.12.1997 - IV ZR 238/97

    Umfang des Risikoausschlusses für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07

    Insolvenzverfahren: Behandlung eines Erbschaftsanfalls zwischen Ankündigung der

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZA 30/10
    Der Senat hat bereits entschieden, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Verkehrsschutz bei Leistungen an den nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzverwalter oder Treuhänder durch entsprechende Anwendung des § 82 InsO sichergestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 8, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
  • BGH, 31.07.2013 - IX ZA 37/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und

    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5; vom 14. April 2011 - IX ZA 51/10, ZVI 2011, 343 Rn. 5).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZA 5/14

    Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Veräußerungserlöse

    Prozesskostenhilfe muss hingegen nicht bewilligt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG, NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 133/10

    Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung von Leistungen eines Drittschuldners an den

    aa) Auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Drittschuldnerin in analoger Anwendung des § 82 InsO (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 8 zVb in BGHZ 186, 223; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 6) von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Schuldnerin frei geworden wäre, weil sie gutgläubig in Unkenntnis der Verfahrensaufhebung an den nicht mehr empfangsberechtigten Beklagten die Leistung erbracht hätte.
  • BGH, 14.04.2011 - IX ZA 51/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei

    Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).
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