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   BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11   

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https://dejure.org/2011,10733
BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11 (https://dejure.org/2011,10733)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11 (https://dejure.org/2011,10733)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 52/11 (https://dejure.org/2011,10733)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO
    Anwaltgerichtliches Verfahren nach Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des betroffenen Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der verfahrensfehlerhaften Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt

  • rewis.io

    Anwaltgerichtliches Verfahren nach Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des betroffenen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
    Darlegung der verfahrensfehlerhaften Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11
    Zwar hätte der Kläger nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht in der mündlichen Verhandlung nicht damit gehört werden können, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nach Abschluss des behördlichen Verfahrens über den Zulassungswiderruf konsolidiert; dieses Vorbringen ist einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Denn unter den hier gegebenen Umständen erfordert der genannte Verfahrensmangel jedenfalls deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 3), dass die angegriffene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hierauf beruht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 7/23

    Vollstreckung eines Säumniszuschlags für den Kammerbeitrag; Freiheit der

    In diesem Fall, in dem die Verletzung des rechtlichen Gehörs den gesamten Prozessstoff erfasst, bedarf es bereits formal keiner Ausführungen im Zulassungsantrag nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO dazu, was ohne den Gehörsverstoß zusätzlich noch vorgetragen worden und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre; auch eine Ablehnung des Zulassungsantrags in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 4 und vom 18. Mai 2020 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 18; BVerwG, NJW 1998, 2377, 2378; NVwZ 2009, 59 Rn. 11; Beschluss vom 26. Juni 2009 - 8 B 56/09, juris Rn. 13; VGH München, NVwZ-RR 2007, 718, 719; BeckOK VwGO/Brüning, § 101 Rn. 19 [Stand: 1. April 2023]; BeckOK VwGO/Roth, § 124a Rn. 79.1[Stand: 1. April 2023]; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 74; Eyermann/Kraft, VwGO, 16. Aufl., § 138 Rn. 8 und 38; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 114 [Stand: August 2022] unter Verweis auf Bier, aaO, § 133 VwGO Rn. 41 [Stand: August 2022]; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 218, § 124 Rn. 223; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 101 Rn. 51).
  • BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Anders als im Falle der verfahrensfehlerhaften Verhinderung der Teilnahme eines Beteiligten an einer Verhandlung - zum Beispiel wegen rechtswidriger Ablehnung eines Verlegungsantrags (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 52/11, juris Rn. 4) - geht es hier nicht darum, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und zur Darlegung seines Standpunkts in der Verhandlung genommen wurde.
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