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   BGH, 16.12.2014 - 4 ARs 21/14   

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https://dejure.org/2014,42359
BGH, 16.12.2014 - 4 ARs 21/14 (https://dejure.org/2014,42359)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2014 - 4 ARs 21/14 (https://dejure.org/2014,42359)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14 (https://dejure.org/2014,42359)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 52 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK
    Anfrageverfahren; Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht (erforderliche Belehrung des Zeugens über Reichweite des Bewertungsverbots bei erster Vernehmung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 52 StPO, § ... 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 252 StPO, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 255a StPO, §§ 52, 252 StPO, Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d EMRK, § 52 Abs. 3 StPO, § 168c StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen; x

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen

  • rechtsportal.de

    StPO § 52
    Verwertung der früheren richterlichen Vernehmung eines erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kofferpacken für den Großen Senat - "wir folgen dem "Rebellensenat” nicht….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der früher bereits richterlich vernommene Zeuge - und das Zeugnisverweigerungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 48
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Hierauf hatten der 1., 4. und 5. Strafsenat mitgeteilt, sie hielten an ihrer der neuen Auffassung des 2. Senats widerstreitenden Rechtsprechung fest (Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14, juris; vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48; vom 27. Januar 2015 - 5 ARs 64/14, NStZ-RR 2015, 118).
  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 656/13

    Rücknahme einer Divergenzvorlage

    Nachdem die anderen Strafsenate der Auffassung des Senats entgegen getreten waren (Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 ARs 64/14), hatte der Senat die Sache mit Beschluss vom 18. März 2015 dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 656/13

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Verbot der Verwertung einer

    Die anderen Strafsenate sind der Auffassung des Senats entgegen getreten (Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 ARs 64/14).
  • BGH, 27.01.2015 - 5 ARs 64/14

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Zur ordnungsgemäßen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört es nicht, den Zeugen auch darüber zu unterrichten, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn er zunächst aussagt, später jedoch von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht; das Gesetz erfordert lediglich, dass die Belehrung dem Zeugen eine genügende Vorstellung von der Bedeutung seines Weigerungsrechts vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14 Rn. 7 f.).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 20/15

    Zeugnisverweigerungsrecht (Genehmigung der Verwertung der Aussage im

    Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14).
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