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   BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20   

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https://dejure.org/2020,48306
BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20 (https://dejure.org/2020,48306)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2020 - XII ZB 26/20 (https://dejure.org/2020,48306)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 26/20 (https://dejure.org/2020,48306)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 112 Nr. 2, ... 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 61 Abs. 1 FamFG, § 20 JVEG, § 1379 BGB, § 61 Abs. 2 FamFG, §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auskunftserteilung in einem Zugewinnausgleichsverfahren; Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache

  • rewis.io

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 61 Abs. 2 ; FamFG § 61 Abs. 3
    Auskunftserteilung in einem Zugewinnausgleichsverfahren; Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unterbliebene Beschwerdezulassung in Familiensachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren - Streitwert und Beschwer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 449
  • MDR 2021, 576
  • FamRZ 2021, 701
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 334/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572).

    a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 7 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 9 mwN).

    c) Hinsichtlich der vom Beschwerdegericht berücksichtigten Kosten für die Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 11 mwN) erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände; sie sind von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden.

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 490/18

    Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18, MDR 2020, 1461).

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 17 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 mwN und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 19).

  • BGH, 09.04.2014 - XII ZB 565/13

    Beschwerde im Zugewinnausgleichsverfahren: Verwerfung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18, MDR 2020, 1461).

    Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 mwN und vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 19).

  • BGH, 02.07.2014 - XII ZB 219/13

    Stufenklage in einer vermögensrechtlichen Familienstreitsache: Zulassung der

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerdegericht eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachholen muss, wenn das erstinstanzliche Gericht zu einer solchen Entscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 EUR übersteigt, während das Beschwerdegericht eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - MDR 2020, 1461 Rn. 17 und vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt selbst die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswerts von über 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer des Auskunftsverpflichteten ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN und vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 19).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 7 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

    Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 10 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

  • BGH, 12.09.2018 - XII ZB 588/17

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Allein die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 13.02.2019 - XII ZB 499/18

    Güterrechtsverfahren: Wert der Beschwer bei einer selbstständigen Feststellung

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 10 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
  • BGH, 11.07.2001 - XII ZR 270/99

    Rechtskraft eines Teil-Urteils über Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Auch unter ergänzender Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Beschlusses (vgl. BGHZ 159, 66 = GRUR 2004, 755 mwN sowie Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - FamRZ 2002, 1706, 1707 mwN) ergibt sich hier nichts anderes.
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 550/15

    Wert der Beschwer bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt selbst die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswerts von über 600 EUR für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer des Auskunftsverpflichteten ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN und vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 19).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 26/20
    Auch unter ergänzender Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des Beschlusses (vgl. BGHZ 159, 66 = GRUR 2004, 755 mwN sowie Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - FamRZ 2002, 1706, 1707 mwN) ergibt sich hier nichts anderes.
  • OLG Braunschweig, 20.06.2023 - 1 WF 61/23

    Dolmetscherkosten; Hinzuziehung; Verfahrensbeistand; Benachteiligung;

    Hatte das erstinstanzliche Gericht jedoch aus seiner Sicht keine Veranlassung, sich mit der Frage der Zulassung der Beschwerde zu befassen, weil es eine die Grenze von 600, 00 EUR übersteigende Beschwer angenommen hat, dann ist die Entscheidung über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes durch das Beschwerdegericht nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - XII ZB 26/20 , juris Rn. 13; Prütting/Helms /Abramenko , a.a.O., Rn. 18; Sternal /Göbel , a.a.O., Rn. 41).
  • OLG München, 26.11.2021 - 26 UF 526/21

    Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner,

    Der persönliche Aufwand des Beschwerdeführers an Zeit und Kosten ist nach dem Stundensatz zu bewerten, den der Beschwerdeführer als Zeuge in einem Zivilprozess nach § 20 JVEG erhalten würde (BGH FamRZ 2021, 701; BGH NJW-RR 2021, 451; BGH NJW 2020, 1370; BGH FamRZ 2019, 1078; BGH NJW-RR 2016, 9; BGH FamRZ 2014, 1100).
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