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BGH, 17.01.1956 - 5 StR 392/55 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ...
- BGH, 08.05.1956 - 5 StR 545/55
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Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gehört (BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] [188 f];3 StR 373/52 vom 26.3.1953;4 StR 346/54 vom 28.10.1954;5 StR 392/55 vom 17.1.1956).