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   BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83   

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https://dejure.org/1984,5618
BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83 (https://dejure.org/1984,5618)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1984 - 5 StR 970/83 (https://dejure.org/1984,5618)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1984 - 5 StR 970/83 (https://dejure.org/1984,5618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitangeklagter - Abtrennung des Verfahrens - Abgetrennte Verhandlung - Gewonnene Erkenntnisse - Zulässigkeit der Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse - Zulässigkeit der Abtrennung des Verfahrens zum Zweck der Zeugenvernehmung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 186
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.1975 - 1 StR 138/75

    Entscheidung über interne Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83
    Die Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verstieß gegen § 261 StPO (vgl. Urt. d. BGH vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 - RGSt 70, 65, 67).
  • BGH, 01.02.1977 - 1 StR 792/76

    Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83
    Ob der geltend gemachte Mangel hier auch nach § 338 Nr. 5 StPO erheblich sein kann, weil die Abtrennung als unzulässig erachtet werden muß, kann unerörtert bleiben; nach dieser Vorschrift wäre das Urteil ebenfalls nur in dem bezeichneten Umfang aufzuheben, weil die in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommenen Verhandlungen zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten T. die Vorwürfe des Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe weder unmittelbar noch mittelbar betroffen hatten (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 338 StPO Rn 4; Urt. d. BGH vom 1. Februar 1977 - 1 StR 792/76 -).".
  • BGH, 01.03.1977 - 5 StR 65/77

    Abtrennung und Verbindung zusammenhängender Strafsachen - Abtrennung um einen

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83
    Er merkt an, daß mit einer Abtrennung nicht der Zweck verfolgt werden darf, einen Angeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als Mittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (Beschluß des Senats vom 1. März 1977 - 5 StR 65/77; Pfeiffer in KK § 2 Rn 11).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83
    Auf diesem Verstoß kann die jedenfalls auch auf die Angaben des Mitangeklagten T. gestützte Verurteilung wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und - da die Feststellung eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den Angaben des Mitangeklagten T. getroffen worden ist - nach den Grundsätzen von BGHSt 29, 359, 368 auch die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 3 b der Urteilsgründe beruhen, unerheblich ist er für die auf das Geständnis des Beschwerdeführers gestützte Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen II 3 a und V der Urteilsgründe.
  • RG, 24.09.1935 - 1 D 279/35

    Wird ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß durch schlüssiges Verhalten das

    Auszug aus BGH, 17.01.1984 - 5 StR 970/83
    Die Berücksichtigung der in abgetrennter Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse verstieß gegen § 261 StPO (vgl. Urt. d. BGH vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 - RGSt 70, 65, 67).
  • BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00

    Zulässige Änderung eines Geschäftsverteilungsplans für anhängige Verfahren -

    Denn er hat es versäumt, diesen Einwand im Revisionsverfahren durch Erhebung einer sogenannten "Nicht-Inbegriffs-Rüge" (Verstoß gegen § 261 StPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 5 StR 970/83 -, StV 1984, S. 186; Urteil vom 26. Juni 1984 - 1 StR 188/84 -, JR 1985, S. 125; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 261 Rn. 171 mit Rn. 17; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 261 Rn. 52) geltend zu machen (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
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