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   BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88   

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BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 (https://dejure.org/1990,738)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 (https://dejure.org/1990,738)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1990 - VIII ZR 292/88 (https://dejure.org/1990,738)
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Aluminiumkapseln

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verjährungsverlängerung auf drei Jahre unwirksam, § 377 HGB, § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>), formularvertragliche Vereinbarung eines Fixhandelskaufs (§ 376 HGB) ist nach §§ 3, 9 Abs. 1 AGBG (jetzt §§ 305c, 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>) unwirksam

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Überraschende Klausel - Einkaufsbedingungen - Liefertermine - Weinkellerei - Aluminiumkapseln - Verjährung - Verlängerung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur klauselmäßigen Verlängerung von Gewährleistungsfristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag unter Kaufleuten: Verlängerung der Verjährungsfrist in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 3, § 9 Abs. 1; HGB § 376
    Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einkaufsbedingungen: Kann Gewährlesitungsfrist verlängert werden? (IBR 1990, 349)

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 88
  • NJW 1990, 2065
  • NJW-RR 1991, 310 (Ls.)
  • ZIP 1990, 237
  • MDR 1990, 537
  • WM 1990, 720
  • BB 1990, 373
  • DB 1990, 578
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten trägt dem Umstand Rechnung, daß mit zunehmendem Zeitablauf die Ermittlungen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren, schwieriger werden, und hat den Sinn, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen; zugleich soll sichergestellt werden, daß der Verkäufer nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß (BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219, 222 f), so daß er ohne Risiko über den Kaufpreis disponieren und sich neuen Geschäften zuwenden kann (Peters/Zimmermann, Verjährungsfristen, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, S. 77, 227).

    Wenn auch die mit der Festlegung der Sechsmonats-Frist und der Anknüpfung des Fristbeginns an die Ablieferung der Kaufsache vom Gesetzgeber gewollte Risikoverteilung im Schrifttum - teilweise mit beachtlichen Gründen - für zu verkäuferfreundlich gehalten wird (z.B. Peters/Zimmermann aaO S. 227 ff; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 2; Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl., § 477 Rdnr. 3 - 6; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 2. Aufl., § 477 Rdnr. 1), so ist die gesetzgeberische Entscheidung doch zu respektieren (vgl. BGHZ 77, 215, 223) und von dem in § 477 Abs. 1 BGB für angemessen erachteten Interessenausgleich auch im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG auszugehen.

  • BGH, 14.03.1984 - VIII ZR 287/82

    Wirksamkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens; Zustandekommen eines

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Ein Fixgeschäft erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit "stehen oder fallen" soll, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt (BGH Urteile vom 14. März 1984 - VIII ZR 287/82 = WM 1984, 639 unter II 1 a und vom 18. April 1989 - X ZR 85/88 = WM 1989, 1180 unter II 2 a).

    Allein aus der Vereinbarung einer fest bestimmten Liefer(end)zeit (hier: "bis 01.10.1987") folgt gerade noch nicht, daß mit Nichteinhaltung der Frist jedes Interesse der Klägerin an der Ausführung des Geschäfts entfiel (BGH Urteil vom 14. März 1984 aaO unter II 1 b).

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Denn der Vertragspartner des Verwenders, der sich mit diesem nicht darüber geeinigt hat, daß mit der Fristeinhaltung das Geschäft steht oder fällt, braucht den Umständen nach vernünftigerweise nicht damit zu rechnen (dazu BGHZ 84, 109, 113), daß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abhängigkeit des Geschäfts von der strikten Fristwahrung festgelegt wird.
  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Das folgt aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion vom AGB-Gesetz inkriminierter Klauseln, das auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt (BGHZ 91, 375, 384 [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82]; 92, 312, 315).
  • BGH, 29.11.1972 - VIII ZR 233/71

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten trägt dem Umstand Rechnung, daß mit zunehmendem Zeitablauf die Ermittlungen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren, schwieriger werden, und hat den Sinn, im Kaufrecht möglichst bald nach Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wiederherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen; zugleich soll sichergestellt werden, daß der Verkäufer nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß (BGHZ 60, 9, 11; 77, 215, 219, 222 f), so daß er ohne Risiko über den Kaufpreis disponieren und sich neuen Geschäften zuwenden kann (Peters/Zimmermann, Verjährungsfristen, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. I, 1981, S. 77, 227).
  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 337/82

    Formularmäßige Tilgungsregelung und Aufrechnungsverbot in Alt-Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Das folgt aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion vom AGB-Gesetz inkriminierter Klauseln, das auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt (BGHZ 91, 375, 384 [BGH 20.06.1984 - VIII ZR 337/82]; 92, 312, 315).
  • BGH, 08.01.1986 - VIII ZR 313/84

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters gegen den

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Dabei ist zu beachten, daß auch Verjährungsvorschriften ein erheblicher Gerechtigkeitsgehalt zukommt (zu § 558 BGB vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 = WM 1986, 388 unter III 2 b aa).
  • KG, 18.05.1973 - 1 W 2135/72

    Prozeßvergleich; Protokollinhalt; Durchsicht; Kostenfestsetzung; Titel;

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Ob und in welchem Umfang solche und vergleichbare besondere Vertragssituationen eine formularmäßige Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsfrist erlauben, entzieht sich einer generellen Entscheidung und schematischen Festlegung (ebenso z.B. Hensen aaO; Soergel/Stein aaO § 9 AGBG Rdnr. 71; Graf von Westphalen ZIP 1984, 529, 532; Thamm/Hesse aaO; Heinze NJW 1973, 2182, 2184) [KG Berlin 18.05.1973 - 1 W 2135/72] und bedarf hier auch keiner abschließenden Stellungnahme.
  • BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 62/66

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels bei Auslieferung einer Maschine mit einem

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Allerdings besteht weithin Einigkeit, daß es dem Käufer nicht grundsätzlich verwehrt ist, die kurze gesetzliche Frist in seinen Einkaufsbedingungen maßvoll zu verlängern (vgl. bereits BGH Urteil vom 8. Mai 1968 - VIII ZR 62/66 = LM BGB § 463 Nr. 13 unter II 2 a).
  • BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 190/81

    Auslegung eines Vertrages als "Fixgeschäft" - Verwendung des Zusatzes "fix" durch

    Auszug aus BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
    Zwar legt die dort verwendete Bezeichnung "fix" nahe, daß ein Fixgeschäft gewollt ist, wenn nicht überzeugende Umstande gegen diesen objektiven Erklärungswert sprechen (so für eine individuell vereinbarte Vertragsbestimmung BGH Urteil vom 27. Oktober 1982 - VIII ZR 190/81 = WM 1982, 1984 unter II 3 c aa).
  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 47/85

    Formularmäßiger Verzicht auf Setzung einer Nachfrist

  • BGH, 18.04.1989 - X ZR 85/88

    Geltendmachung eines Werklohnanspruchs - Vereinbarung eines absoluten

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers

    Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei enthaltene Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die sechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf drei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88).
  • OLG Hamburg, 23.01.2013 - 13 U 198/10

    Handelskauf: Umfang der Untersuchungspflicht bei Beauftragung des Lieferanten mit

    Damit ist der Ausschluss der Rügepflicht auch für versteckte, erst nach Verkaufsbeginn an den Endkunden festgestellte Mängel jedenfalls nach dem Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, das auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt (BGH NJW 1990, 2065, juris Rn.18), ebenfalls unwirksam.

    Während die Unwirksamkeit einer die Obliegenheit der Nachfristsetzung ausschließenden AGB-Klausel auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits für die alte Rechtslage bis 2001 anerkannt war (BGH NJW 1986, 842, juris Rn.21, BGH NJW 1990, 2065, juris Rn.23), gilt dieselbe Wertung auch für die neue Rechtslage seit 2002 (vgl. BGH NJW 2006, 47, juris Rn. 27).

    Ein Fixgeschäft erfordert jedoch nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferfrist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen sollte, wobei sich Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäftes auswirken (BGH NJW 1990, 2065, Juris Rn.22).

    Liegen nämlich die Voraussetzungen eines Fixgeschäfts auf der Grundlage der individualvertraglichen Abrede nicht vor, ist eine Formularbestimmung, die der Vereinbarung gleichwohl den Charakter eines Fixhandelskaufs beilegt, überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil der Vertragspartner des Verwenders vernünftiger Weise nicht damit zu rechnen braucht, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abhängigkeit des Geschäfts von der strikten Fristwahrung festgelegt wird (BGH NJW 1990, 2065, Juris Rn.23).

    Daneben ist eine solche Klausel auch unangemessen i.S.d. § 307 BGB, da durch die formularmäßige Festlegung eines Fixhandelskaufs i.S.d. § 376 HGB der Verwender stets von der Pflicht zur Nachfristsetzung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB befreit wäre, was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht wirksam in AGB vereinbart werden kann (BGH NJW 1990, 2065, Juris Rn.23; dazu ebf. bereits oben).

  • BGH, 30.10.1991 - VIII ZR 51/91

    Formularmäßige Vereinbarung des Arzthonorars

    Ist es aber der wesentliche Grundgedanke der Gebührenordnung für Ärzte, Leitlinien für eine angemessene Vergütung der ärztlichen Behandlung zu setzen, so ist von der darin liegenden Entscheidung des Verordnungsgebers auch im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG auszugehen mit der Folge, daß jede formularmäßige Abweichung von diesen Leitlinien der Rechtfertigung durch besondere Interessen des AGB-Verwenders bedarf (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - VIII ZR 292/88 = WM 1990, 720 unter II l a zur Verlängerung gesetzlicher Verjährungsfristen).
  • OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20

    Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer

    Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus, dass mit derartigen Klauseln im Ergebnis der Verwender von der Obliegenheit zur Nachfristsetzung freigestellt würde, was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden könne (BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 -, juris Rn. 23; ebenso Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 -, juris Rn. 71).

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausdrücklich offengelassen, "ob diese Wertung eine andere ist, wenn Fixgeschäfte branchenüblicherweise vorkommen" (BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 -, juris Rn. 24).

  • LG Bonn, 19.01.2022 - 20 O 191/20

    Kein Fixgeschäft durch AGB!

    Denn der Fixcharakter einer Lieferfrist im Kaufrecht kann nach ständiger Rechtsprechung nicht wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 - VIII ZR 292/88 - NJW 1990, 2065).
  • BGH, 28.01.2003 - X ZR 151/00

    Schadensersatzpflicht des Unternehmers bei Nichteinhaltung eines vertraglich

    Es erfordert nicht nur die Festlegung einer genauen Lieferzeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, daß der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit "stehen oder fallen" soll, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt (BGH, Urt. v. 14.3.1984 - VIII ZR 287/82, WM 1984, 639 unter II 1 a; Sen. Urt. v. 18. April 1989 - X ZR 85/88, NJW-RR 1989, 1373 = WM 1989, 1180 unter II 2 a; BGHZ 110, 88, 96 f.).
  • OLG München, 16.06.2010 - 7 U 4884/09

    Rücktritt wegen Nichtleistung: Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung;

    Ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtszeitigkeit der Leistung in der Weise gebunden hat, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Parteiwillen derart wesentlich ist, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung stehen und fallen soll (so BGHZ 110, 88, 96/97; BGH NJW-RR 1989, 1373).
  • LG Bonn, 17.03.2021 - 1 O 244/20

    Öffentlicher Auftraggeber ist kein Kaufmann!

    Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.01.1990 - VII ZR 292/88 - (NJW 1990, 2065ff.) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
  • LG Bonn, 20.12.2023 - 1 O 156/21

    Absolutes Fixgeschäft; relatives Fixgeschäft; Open-House-Vertrag;

    Der Fall ist daher auch nicht vergleichbar mit dem Aluminiumkapsel-Fall des BGH (Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 = NJW 1990, 2065).

    Die hier streitgegenständliche Vertragsgestaltung unterscheidet sich von der Sachlage, wie sie der Entscheidung des BGH im Aluminiumkapsel-Fall (Urteil vom 17.01.1991, Az. VIII ZR 292/88) zugrunde lag, auch dadurch, dass die Wirkung der Fixabrede aus den bereits dargestellten Gründen lediglich die Lieferung der angebotenen Ware an sich, nicht aber die Lieferung mangelfreier Ware umfassen sollte.

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2010 - 5 U 135/09

    Relatives Fixgeschäft

    Von einem relativen Fixgeschäft ist auszugehen, wenn die Leistung nicht bloß frist- oder termingebunden sein soll, sondern der Gläubiger zusätzlich den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, so dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung nach dem Parteiwillen "stehen und fallen" soll (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1990, VIII ZR 292/98, NJW 1990, 2065, 2067; Grothe in Beck´scher Online-Kommentag, Stand 01.02.2007, Rz. 23 zu § 323).

    Der Fixgeschäftcharakter muss sich zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1990, VIII ZR 292/98, NJW 1990, 2065, 2067).

  • LG Bonn, 04.10.2023 - 1 O 348/20

    Schutzmaskenkauf; Open-House-Vertrag; Rücktritt; relatives Fixgeschäft; absolutes

  • BGH, 10.03.1998 - X ZR 7/96

    Umwandlung eines Fixhandelsgeschäfts in ein Handelsgeschäft ohne Fixcharakter;

  • OLG Hamburg, 09.12.2004 - 10 U 16/04

    Unterlassung der Verwendung von Passagen aus Allgemeinen Einkaufsbedingungen und

  • OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06

    Anspruch auf Rückzahlung einer Scheckzahlung nach Rücktritt von einer

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 1 O 268/20
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 7 U 103/19
  • LG Bonn, 25.09.2020 - 1 O 150/20
  • LG Bonn, 12.07.2023 - 20 O 49/22
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