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   BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94   

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https://dejure.org/1995,2581
BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall - Besonderheiten des Falles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 121
  • NStZ 1996, 122
  • NStZ-RR 1996, 33
  • StV 1995, 470
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl in einer Gesamtwürdigung mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 m.w.N.).

    Die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten muß zudem nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

  • BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90

    Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Entscheidend sind - und das gilt auch für die weiter genannte Strafzumessungserwägung - insoweit die vom Angeklagten konkret verschuldeten Auswirkungen der Taten für das Kind (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23, § 176 Rdn. 13).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 381/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (BGH, Beschluß vom 2. September 1994 - 2 StR 381/94 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen - anders als hier - weder ein präpubertärer Entwicklungsstand noch Folgen der Taten in Rede stehen der Umstand allein, dass ein Opfer ein bestimmtes Alter hat, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht ohne weiteres erhöht (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 737/94, abgedruckt in NStZ-RR 1996, 33/34).

    Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen - anders als hier - weder ein präpubertärer Entwicklungsstand noch Folgen der Taten in Rede stehen der Umstand allein, dass ein Opfer ein bestimmtes Alter hat, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht ohne weiteres erhöht (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 737/94, abgedruckt in NStZ-RR 1996, 33/34).

  • BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von

    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).
  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

    Das gilt um so mehr, als das Landgericht in den Fällen des - zum Teil ausdrücklich als kurz gewerteten - "Krabbelns" an den unbedeckten Scheiden der Kinder (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) das mögliche Vorliegen eines minder schweren Falles nicht geprüft (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1996, 121) und nicht bedacht hat, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGH aaO).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Zwar sind das geringe Alter und die daraus resultierende fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung der Grund für die erhebliche Strafdrohung der §§ 176, 176a StGB, sodass sie nach der Rechtsprechung des BGH nur dann im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden dürfen, wenn sie besonders ausgeprägt sind (BGH NStZ 1993, 225 bei Miebach; BGH NStZ-RR 1996, 33, 34).
  • BGH, 20.10.2004 - 2 StR 398/04

    Strafzumessung (gesetzgeberisches Motiv der Strafbarkeit als

    Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95

    Milderes Gesetz - Erhöhung der Einsatzstrafe - Gesamtstrafenbildung - Zeitlicher

    a) Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im.Vordergrund zu stehen hat (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 71/95

    Strafzumessung - Strafmilderung - Strafänderung - Wiederholungstat -

    Hier muß die erneute Tatbegehung nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung oder erhöhter krimineller Intensität sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4, § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5;Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 08.05.1996 - 5 StR 184/96

    Teilweise Einstellung des Verfahrens - Lediglich Formelhafte Begründung einer

    b) Die Gesamtstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden... (Hier) ist die Besorgnis begründet, der Tatrichter habe verkannt, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 -) und daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95 - vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 508/95 -, 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95 - und 14. November 1994 - 5 StR 638/94 -).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 128/95

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Strafzumessung

    Sie läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters (vgl. UA 10, 12/13) und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl.Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.) und die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Falle - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH StV 1994, 654 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 508/95

    Wiederholte Begehung gleichartiger Taten - Hemmschwelle - Steigerung der

    Dabei hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl. Senatsbeschlüssevom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 - undvom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95).
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