Rechtsprechung
BGH, 17.01.2002 - IX ZR 434/00 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
BNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3; BGB § 839 H Abs. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 19 Abs. 1, 15 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3
Kosten der Neubeurkundung als Schaden bei Notarhaftung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadenersatz - Notarhaftung - Zusätzliche Gebühren - Fehlerhafte notarielle Urkunde - Erinnerung
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage der Nachbesserungspflicht des Notars an einer inhaltlich fehlerhaften Urkunde; keine Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer Erinnerung, wenn feststeht, dass der Notar nicht abgeholfen hätte
- Judicialis
BNotO § 15 Abs. 2; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 839 H Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht des Notars zur Nachbesserung einer inhaltlich fehlerhaften Beurkundung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachbesserungsrecht des Notars bei Mängeln in Urkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3
Kosten der Neubeurkundung als Schaden bei Notarhaftung
Besprechungen u.ä. (2)
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
BNotO § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 u. 3; BGB § 839 Abs. 3; KostO § 16
Kein Anspruch gegen Erstnotar auf Kostenersatz für Neubeurkundung bei fehlender Nachbesserungsmöglichkeit - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Nachbesserungspflicht des Notars an einer inhaltlich fehlerhaften Urkunde; keine Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer Erinnerung, wenn feststeht, dass der Notar nicht abgeholfen hätte
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1655
- MDR 2002, 545
- DNotZ 2002, 539
- VersR 2002, 495
- WM 2002, 1068
- BB 2002, 542 (Ls.)
- DB 2002, 2217 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Celle, 25.03.2021 - 6 U 74/20
Inhaltliche Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis
Hätte der Notar seine Pflichten bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ernst genommen, sich nicht allein auf die Angaben des Beklagten verlassen, sondern eigene Ermittlungen angestellt, und zwar diejenigen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, IV ZR 193/19, Beschluss vom 20. Mai 2020, zit. nach juris), hätte er bei der V. nach weiteren Konten fragen müssen und hätte aller Voraussicht nach die nunmehr bekannt gewordenen Konten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und sich (erst) damit seinen Gebührenanspruch "verdient" (vgl. BGH, IX ZR 434/00, Urteil vom 17. Januar 2002, zit. nach juris). - BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter …
Daß die Klägerin den Beklagten nicht angehalten hat, den Antrag sogleich zurückzunehmen, wäre nur dann als schuldhaft anzusehen, wenn ihre geschäftsführenden Gesellschafter bei Anwendung der nach ihrem Bildungsstand und ihrer Geschäftsgewandtheit gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können und müssen, daß die Umschreibungsreife noch nicht gegeben war (zum Verschuldensmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070 m.w.N.). - KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02
Amtstätigkeit des Notars: Berichtigung einer notariellen Urkunde
Aus der von dem Beteiligten zu 1) angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 1655 im Anschluss an BGH NJW 1994, 1472) folgt nichts anderes.
- BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03
Amtshaftung eines Notars; Gebrauch eines Rechtsmittels
Auf dieser Linie liegt, daß der Bundesgerichtshof die Erinnerung eines Beteiligten an den Notar, eine noch ausstehende Beurkundung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96 - NJW 1997, 2327, 2328), ebenso wie die Aufforderung an den Notar, eine fehlerhafte Urkunde nachzubessern (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655, 1656), als "Rechtsmittel" gewertet hat. - BGH, 27.01.2005 - III ZR 320/04
Mitbeurkundung der Baupläne erforderlich, soweit durch die Pläne Pflichten …
Die Beschwerde beanstandet auch mit Recht, daß die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte einer Erinnerung des Klägers zur Nachbesserung der fehlerhaften Urkunde (hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655, 1656; Senatsurteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 - NJW-RR 2004, 706, 708 = MDR 2004, 446) nicht abgeholfen, mit dem vom Beklagten im Schreiben vom 7. Oktober 1998 selbst unterbreiteten Angebot einer Nachtragsbeurkundung nicht vereinbar ist. - BGH, 12.12.2002 - IX ZR 474/00
Gebrauch eines Rechtsmittels
Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündliche Vorhaltungen (…BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115; v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070). - LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
Amtspflichtverletzung eines Notars durch Beurkundung eines nichtigen Vertrages
Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden (NJW 2002, 1655), dass dem Notar die Gelegenheit zur kostenfreien Nachbesserung gegeben werden muss, bevor er auf Zahlung der Kosten einer Neubeurkundung in Anspruch genommen werden könne. - OLG München, 28.04.2005 - 1 U 4922/04
Zur Überprüfungspflicht des Inhalts eines Testamentsvollstreckervermerks im …
Der Bundesgerichtshof hat die Erinnerung eines Beteiligten an den Notar, eine noch ausstehende Beurkundung vorzunehmen (BGH NJW 1997, 2327/2328) ebenso wie die Aufforderung an den Notar, eine fehlerhafte Urkunde nachzubessern (BGH NJW 2002, 1655/1656) als "Rechtsmittel" gewertet. - KG, 22.07.2005 - 9 W 60/05
Kosten des Urkundsnotars: Kostenerhebung trotz nichtiger Beurkundung bei …
Das Argument (im Beschluss vom 27.2.1970), der Notar dürfe nichts verlangen, was er als Schadensersatz wieder zurückgewähren müsste, geht ins Leere: der Auftraggeber kann die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen, wenn er dem Urkundsnotar keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (vgl. BGH NJW 2002, 1655).