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   BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06   

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https://dejure.org/2007,3969
BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06 (https://dejure.org/2007,3969)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 ARs 527/06 (https://dejure.org/2007,3969)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 2 ARs 527/06 (https://dejure.org/2007,3969)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 81g StPO; § 348 StPO
    Zuständigkeitsbestimmung (Entscheidung zur DNA-Untersuchung; Beschwerde; Ende der Zuständigkeitskonzentration beim Richter der Hauptsache: Rechtskraft)

  • openjur.de
  • openjur.de

Verfahrensgang

  • AG Hamburg - 168 Gs 492/05
  • LG Hamburg - 621 KLs 27/05
  • BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 179
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93

    Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06
    Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).".
  • BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06
    Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).".
  • BGH, 29.10.2008 - 2 ARs 467/08

    Zuständigkeitsbestimmung; Befugnis des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 ARs 527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts Hamburg - ausgeführt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichts nach § 14 StPO nicht vor.
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