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   BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07   

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https://dejure.org/2008,384
BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07 (https://dejure.org/2008,384)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - III ZR 136/07 (https://dejure.org/2008,384)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07 (https://dejure.org/2008,384)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 436
    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistung hinsichtlich Erschließungskosten im Bauträgervertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslösung der doppelten Belehrungspflicht eines Notars bei der Beurkundung eines Bauträgervertrags; Übernahme der Erschließungskosten und Anschlusskosten in einem Bauträgervertrag durch den Veräußerer bei fehlender vorheriger Festsetzung der Kosten durch die Gemeinde; ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1
    Doppelte Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherter Vorleistung für Erschließungskosten in Bauträgervertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Belehrungspflicht des Notars bei Erschließungs- und Anschlusskosten

  • rabüro.de

    Zur notariellen Hinweispflicht wegen Vorleistungspflicht des Käufer bezgl. noch nicht festgesetzter Erschliessungskosten

  • Judicialis

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; ; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19; BeurkG § 17; MaBV § 3
    Doppelte Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherter Vorleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung eines Bauträgervertrages bei Vereinbarung von Vorauszahlungen auf vom Veräußerer übernommene, von der Gemeinde noch nicht festgesetzte Erschließungs- und Anschlusskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Doppelte Belehrungspflicht des Notars bei ungesicherter Vorleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übernahme der Erschließungs- und Anschlusskosten durch Bauträger bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen als ungesicherte Vorleistung ? Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung des Bauträgervertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 65 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO; § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV
    Erschließungskosten als ungesicherte Vorleistung beim Bauträgervertrag

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; MaBV § 3 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 436
    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistung hinsichtlich Erschließungskosten im Bauträgervertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Hinweispflicht des Notars bei im Voraus entrichteten Erschließungskosten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Ungesicherte Bau-Vorleistungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Notar muss Käufer eines Grundstücks über ungesicherte Vorleistungen belehren

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    BGH erhöht Schutz für Bauherren: Belehrungspflicht des Notars bei Erschließungs- und Anschlusskosten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kauf vom Bauträger: Schutz für Bauherren erhöht

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 65 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO; § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 MaBV
    Erschließungskosten als ungesicherte Vorleistung beim Bauträgervertrag

  • lawyers-poppe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Notars bei ungesicherten Vorleistungen bei der Erschließungskostenregelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträgervertrag und Erschließungskosten: Doppelte Belehrungspflicht des Notars! (IBR 2008, 219)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 111
  • NJW 2008, 1321
  • MDR 2008, 473
  • DNotZ 2008, 280
  • NZM 2008, 324
  • VersR 2008, 1221
  • WM 2008, 605
  • DVBl 2008, 534 (Ls.)
  • DB 2008, 1796
  • BauR 2008, 825
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 77/03

    Anforderungen an die Belehrung durch den beurkundenden Notar bei ungesicherter

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    c) Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten hinsichtlich der Erschließungskosten und -beiträge die doppelte Belehrungspflicht in dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Sinn (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188) getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Er hat über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO; BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO S. 2189 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    c) Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten hinsichtlich der Erschließungskosten und -beiträge die doppelte Belehrungspflicht in dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten Sinn (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188) getroffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Er hat über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 aaO; BGH, Urteil vom 15. April 1999 aaO S. 2189 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Für den Zeitraum zuvor hat das Berufungsgericht lediglich eine "risikobehaftete Lage" im Sinne der Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15. Oktober 1992 (IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) bejaht, die sich noch nicht in der Bewertung des Gesamtvermögens der Kläger niedergeschlagen hatte.
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Vor dem Hintergrund, dass der Notar bei der Beurkundung den sichersten Weg gehen muss (Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005, 1148 m.w.N.), und darüber hinaus nicht erwartet werden kann, dass ein Erwerber, der sich auf eine den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung einlässt, die rechtlichen Zusammenhänge durchschaut und von seinem (etwaigen) Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann als ausreichende Sicherung angesehen werden, wenn der Bauträgervertrag eine Klausel enthält, die gerade für diese Fallkonstellation dem Erwerber ein Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich zubilligt (so wohl auch Grziwotz aaO S. 521).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Ob ein vertraglicher Freistellungsanspruch dem Freistellungsschuldner einredeweise entgegengehalten werden kann, obschon die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig und der Höhe nach unbestimmt ist, ist eine Frage der Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR 302/82 - NJW 1984, 2151, 2152 f).
  • OLG Oldenburg, 24.10.1988 - 13 U 69/88

    Belehrungspflicht, notarielle, Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Soweit das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat, dass der Notar dann, wenn sich ein Grundstücksverkäufer verpflichtet, den Käufer von einem noch nicht festgesetzten Anliegerbeitrag freizustellen, nicht verpflichtet sei, insoweit auf besondere Sicherungen des Käufers hinzuwirken (DNotZ 1990, 450 ff), kann ihm nicht gefolgt werden.
  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 4 U 190/06

    Notarhaftung: Hinweis- und Beratungspflicht bei Beurkundung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Mit Recht hat das Berufungsgericht (MittBayNot 2007, 518 m. Anm. Grziwotz und Besprechung Basty, IBR 2007, 560) angenommen, dass der Beklagte gegen eine ihm aus § 17 Abs. 1 BeurkG obliegende Amtspflicht verstoßen hat, indem er es bei der Beurkundung des Vertrages unterlassen hat, die Kläger auf die Gefahren der mit der vollen Bezahlung der vereinbarten Raten vor tatsächlicher Entrichtung der Erschließungs- und Anschlusskosten durch die i. GmbH verbundenen ungesicherten Vorleistungen hinzuweisen und den Parteien Wege aufzuzeigen, wie dieses Risiko durch eine andere Vertragsgestaltung vermieden werden konnte.
  • BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93

    Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    f) Nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars (Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl., [2003] § 19 Rn. 102) hätte der Beklagte die Problematik der Erschließungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) und insbesondere das damit verbundene Risiko der mangelnden Sicherung der Vorleistung erkennen können.
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 300/79

    Fälligkeit von Baufortschrittsraten

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Dementsprechend rechneten die Erschließungskosten hier zu denjenigen des ersten Bauabschnitts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MaBV, d.h. zu den 30 v.H. der Vertragssumme, die nach Beginn der Erdarbeiten zu entrichten waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 300/79 - DNotZ 1981, 243, 245 f m.w.N.; Marcks, MaBV, 7. Aufl. [2003], § 3 Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 4 U 70/05

    Notarhaftung: Absicherung von Grundstückskäufern im Hinblick auf

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 136/07
    Der erkennende Senat hat diese Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht schon in einem früheren Urteil (vom 25. Januar 2006 - 4 U 70/05) vertreten hat, bereits in seinem (nicht mit Gründen versehenen) Beschluss vom 1. August 2007 gebilligt, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde der dort verklagten Notare zurückgewiesen worden ist (III ZR 45/06; Kapsa ZNotP 2007, 402, 403).
  • OLG Hamm, 27.07.2012 - 11 U 74/11

    Pflicht des Notars zur Aufklärung und Belehrung über das Entstehen von

    Welches Maß an Sorgfalt zu fordern ist, richtet sich nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars (BGH, NJW 2008, 1321, 1323; BGH, WM 1994, 430 ff., 432; Ganter, a.a.O., Rn. 2127; Frenz, in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl., § 19 Rn. 23).

    Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) den möglichen Anfall von Schenkungssteuer und seine damit in Zusammenhang stehende Hinweispflicht aus § 8 ErbStDV in der bis zum 22.11.2010 geltenden Fassung sowie die Gefahr der Gesamtnichtigkeit der Urkunde vom 25.03.2010 wegen Verstoßes gegen § 311 b Abs. 2 BGB erkennen können und müssen.

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 293/09

    Notarhaftung: Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei

    Die Absicherung des insoweit vorleistenden Erwerbers richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen der §§ 3 und 7 MaBV; diese bezwecken allerdings nur einen Mindestschutz des Käufers (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07 - NJW 2008, 1321, 1322 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 23.03.2012 - 11 U 72/11

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG bei

    Die dem Beklagten aus dargelegten Gründen anzulastende Amtspflichtverletzung betraf eine zugunsten der Kläger drittschützende, weil gerade auch ihren Schutz als Urkundsbeteiligte im Sinne des § 6 Abs. 2 BeurkG bezweckende Pflicht und rechtfertigt weiter den Vorwurf fahrlässigen Fehlverhaltens i.S.d. § 276 BGB, das gegeben ist, wenn der Notar die Verletzung seiner Amtspflichten zwar nicht erkennt, bei gehöriger Aufmerksamkeit und Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aber hätte erkennen können und müssen ( Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. Rn. 2095 ), wobei für die Sorgfaltsanforderungen ein durchschnittlich erfahrener, pflichtbewusster und gewissenhafter Notar den Maßstab gibt ( BGH NJW 2008, 1321 ff, 1323; Tz. 12 bei juris; NJW 2005, 3495 ff Tz. 21 bei juris; Ganter, aaO. Rn. 2095; Sandkühler, Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. § 19 Rn. 108; Frenz in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. § 19 Rn. 23 ).
  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 156/07

    Belehrungspflichten des Notars im Rahmen der Beurkundung eines

    Er hat zum einen über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (zweite Pflicht; vgl. hierzu Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 = BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 23 = NJW-RR 2004, 1071, 1072 m.zahlr.w.N.; vom 17. Januar 2008 - III ZR 136/07, für BGHZ vorgesehen).
  • OLG Celle, 16.02.2011 - Not 24/10

    Begriff des berechtigten Sicherungsinteresses i.S.v. § 54a Abs. 2 Nr. 1

    Zum anderen hat er Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (vgl. BGH DNotZ 2008, 925; BGH DNotZ 2008, 280; BGH DNotZ 2004, 841).

    Beide Bereiche betreffend die rechtliche Tragweite des Geschäfts (vgl. BGH DNotZ 2008, 925; BGH DNotZ 2008, 280).

  • OLG Hamm, 03.02.2012 - 11 U 237/10

    Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung

    Welches Maß an Sorgfalt zu fordern ist, richtet sich nach dem Maßstab eines erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotars (BGH, NJW 2008, 1321, 1323; BGH, WM 1994, 430, 432; Ganter, a.a.O., Rn. 2095; Frenz, a.a.O., § 19 Rn. 23).

    Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit und Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem Grundsatz des sichersten Weges zur Erreichung des von den Beteiligten erstrebten Ziels (BGHZ 27, 274, 276; BGHZ 56, 26, 28; BGH, VersR 1976, 730, 731; BGH, NJW 1983, 1801, 1803; BGH, NJW 1992, 3237; 3239; BGH, NJW 2008, 1321, 1322 - st. Rspr.) die Gefahr des vollständigen oder - wie tatsächlich eingetreten - überwiegenden Ausfalls der zugunsten des Klägers nachrangig eingetragenen Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung erkennen, auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger hinweisen und Wege zur Vermeidung derselben, insbesondere durch notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages mit Unterwerfungsklausel des Zeugen C nebst entsprechender Belehrung über das allgemeine Risiko der Erfolglosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögensverfalls, aufzeigen müssen.

  • OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09

    Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden

    Falls eine Vertragspartei eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll, die als solche nicht ohne Weiteres erkennbar ist, trifft den Notar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG eine doppelte Belehrungspflicht: Er hat über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH NZM 2008, 324; BGH NJW-RR 2004, 1071; BGH, NJW 1999, 2188, 2189).

    Ob insoweit eine nach dem einschlägigen objektivierten Maßstab eines erfahrenen, gewissenhaften und erfahrenen Durchschnittsnotars (BGH, NJW 2008, 1321, 1323) gemäß § 276 BGB fahrlässige und nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich zu vermutende Pflichtverletzung bei der Beurkundung der Stammurkunde vorliegt, in deren - weit zu ziehenden - Schutzbereich der Kläger als Dritter, dessen Interessen und Rechtskreis letztlich betroffen würden (vgl. zu allem: Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., Rn. 89), einbezogen wäre, kann indes letztlich dahinstehen, weil - wie noch ausgeführt wird - ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft versäumter anderweitiger Ersatzmöglichkeit ausscheidet und unabhängig davon jedenfalls auch verjährt ist.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 TaBV 865/19

    Erforderlichkeit einer umfassenden Betriebsratsschulung zum betrieblichen

    nicht ausreichend ist (vgl. BGH 17. Januar 2008 - III ZR 136/07, Rn. 12).
  • OLG Hamm, 24.09.2010 - 11 U 231/09

    Aufklärungspflichten eines Notars bei Beurkundung der Annahme eines notariellen

    Abgesehen davon, dass der Beklagte keine ihn entlastenden Umstände darlegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. hierzu Ganter, aa0. Rn. 2138 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 70 ff, 72; BGH NJW-RR 1989, 153; BGH NJW 2003, 426), muss unter Zugrundelegung eines objektivierten, auf einen erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotar abstellenden Maßstabes ( Sandkühler, aaO. 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, aa0. § 19 Rz. 23; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGH WM 2008, 605 ff, 607 zu Tz. 17 ) davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit weitergehender Belehrung des Geschäftsführers der Klägerin im vorstehend dargelegten Sinne ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen.
  • OLG Hamm, 01.06.2011 - 11 U 163/09

    Umfang der Aufklärungs- und Rechtsberatungspflicht des beurkundenden Notars

    Gemäß § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Ganter, aa0. Rn. 2138 unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 70 ff, 72; BGH NJW-RR 1989, 153; BGH NJW 2003, 426 ) ist weiterhin davon auszugehen, dass die dem Beklagten aus dargelegten Gründen anzulastende Pflichtverletzung fahrlässig erfolgte (§ 276 BGB), da der Beklagte unter Zugrundelegung eines objektivierten, d.h. auf einen erfahrenen, pflichtbewussten und gewissenhaften Durchschnittsnotar abstellenden Maßstabes (vgl. nur Sandkühler, aaO. § 19 Rz. 108 m.w.N.; Eylmann/Vaasen-Frenz, BNotO, 3 Aufl. § 19 Rz. 23; BGH WM 1994, 430 ff, 432; BGH WM 2008, 605 ff, 607 zu Tz. 17 ) bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen müssen und sein weiteres Vorgehen an dieser Erkenntnis hätte ausrichten können.
  • OLG Köln, 23.07.2009 - 7 U 25/09

    Anforderungen an die Beurkundung eines Bauträgervertrages

  • OLG Hamm, 01.06.2012 - 11 U 45/11
  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10
  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 28 U 163/09

    Belehrungspflichten des beratenden Rechtsanwalts beim Unternehmenskauf

  • LG Paderborn, 27.10.2023 - 2 O 160/23

    Unwirksamen Ratenzahlungsplan beurkundet: Notar haftet gegenüber dem Erwerber!

  • OLG Bamberg, 22.10.2012 - 4 U 210/11

    Notarielle Belehrungspflichten beim Bauträgervertrag

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