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   BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10   

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https://dejure.org/2012,696
BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10 (https://dejure.org/2012,696)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 (https://dejure.org/2012,696)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10 (https://dejure.org/2012,696)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 256 ZPO, § 543 Abs 2 S 2 Nr 2 Alt 2 ZPO
    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei Feststellungsklagen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls bzgl. der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch einen Parteivortrag

  • rewis.io

    Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei Feststellungsklagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls bzgl. der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch einen Parteivortrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 746
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00

    Beweislast für Hingabe eines Darlehens

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Bleibt im Erkenntnisverfahren offen, ob die streitige Forderung besteht, muss einer negativen Feststellungsklage daher nach den gleichen Darlegungs- und Beweislastregeln stattgegeben werden, nach denen einer entsprechenden Leistungsklage der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716, 1717 und Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208, jeweils mwN).

    Damit war die dortige negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers bereits nach den hierfür allgemein anerkannten Beweislastregeln (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18 mwN) unbegründet.

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    a) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats muss in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der Bereicherungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne von §§ 171 f. BGB darlegen und beweisen; der Bereicherungsschuldner ist hingegen lediglich gehalten, innerhalb seiner sekundären Behauptungslast konkret und nachvollziehbar zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen (Senatsurteile vom 23. September 2008  XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09, juris Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36).Danach "schlägt" weder die eine noch die andere Beweislastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation "durch", sondern jeder der unterschiedlichen Ansprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisregeln.

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    a) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats muss in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der Bereicherungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne von §§ 171 f. BGB darlegen und beweisen; der Bereicherungsschuldner ist hingegen lediglich gehalten, innerhalb seiner sekundären Behauptungslast konkret und nachvollziehbar zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen (Senatsurteile vom 23. September 2008  XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09, juris Rn. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36).Danach "schlägt" weder die eine noch die andere Beweislastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation "durch", sondern jeder der unterschiedlichen Ansprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisregeln.

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 153/05

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Dass das Berufungsgericht vorliegend gleichwohl von einer Divergenz zu diesem Urteil ausgegangen ist, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05, WM 2007, 486 Rn. 10).
  • BGH, 16.12.2008 - XI ZR 454/07

    Echte Mitdarlehensnehmerschaft ist von kreditgebender Bank zu beweisen

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZR 247/09, juris mwN) und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349, vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16 und Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZR 247/09, juris mwN) und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349, vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16 und Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZR 247/09, juris mwN) und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349, vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16 und Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 431/02

    Bezugnahme auf eine andere notarielle Niederschirift

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36).Danach "schlägt" weder die eine noch die andere Beweislastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation "durch", sondern jeder der unterschiedlichen Ansprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisregeln.
  • BGH, 16.03.2010 - XI ZR 175/09

    Nichtigkeit von Treuhandverträgen und einer Vollmacht zum Abschluss aller mit dem

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    a) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats muss in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der Bereicherungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne von §§ 171 f. BGB darlegen und beweisen; der Bereicherungsschuldner ist hingegen lediglich gehalten, innerhalb seiner sekundären Behauptungslast konkret und nachvollziehbar zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen (Senatsurteile vom 23. September 2008  XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09, juris Rn. 13).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus BGH, 17.01.2012 - XI ZR 254/10
    Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 74/92

    Beweislast bei negativer Feststellungsklage

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

  • OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 23 U 123/08

    Grundstückserwerb im Steuersparmodell: Vertretungsbefugnis des Treuhänders beim

  • BGH, 03.06.1997 - XI ZR 133/96

    Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZR 272/06

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages und einer Vollmacht zum Abschluss

  • BGH, 30.11.2010 - XI ZR 247/09

    Anforderungen an den Tatsachenvortrag einer von der sekundären Darlegungslast und

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, WM 2012, 746 Rn. 4 mwN; Urteil vom 8. Januar 2015 - VII ZR 6/14, WM 2015, 1073 Rn. 29).
  • BGH, 08.01.2015 - VII ZR 6/14

    Bestellerkündigung eines Werkvertrags über Internet-Dienstleistungen: Berechnung

    Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, WM 2012, 746 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2016 - 17 U 144/15

    Nutzungsersatz nach Widerruf des Darlehensvertrages bei unwirksamer

    Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10 -, Rn. 7, juris).

    Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der Feststellungen Zahlung verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59-70, Rn. 17).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16

    Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in

    b) Aus dieser Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (vgl. dazu BGH, Urteile vom 30.05.1995 - XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59 Rn. 16 und vom 03.06.1997 - XI ZR 133/96 -, juris Rn. 16 jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris Rn. 7) lässt sich nach Auffassung des Senats ablesen, dass eine Feststellungsklage in Widerrufsfällen dann weiterhin zulässig ist, wenn - wie hier - zwischen den Parteien weder vorgerichtlich (vgl. Anlagen K2 bis K4) noch in erster oder zweiter Instanz Streit über die Höhe der Ansprüche besteht.
  • BGH, 27.04.2021 - XI ZB 35/18

    Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen: Vorrang

    Bei der dann fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen im Gegenteil unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, WM 2012, 746 Rn. 11 [dort zu § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO]; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, kann demnach eine Feststellungsklage zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7).

    Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich schon im Hinblick auf die Aufsicht der BaFin an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der angestrebten gerichtlichen Feststellungen Zahlungen verlangt (BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2016 - 17 U 144/15).

  • OLG München, 27.07.2023 - 35 U 5534/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

    Denn die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regeln des materiellen Rechts und kann daher sogar bei mehreren, auf demselben Lebenssachverhalt beruhenden Ansprüchen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, juris Rn. 6).
  • AG Hamburg-Blankenese, 04.04.2012 - 539 C 24/11

    Verfahrensrecht - Leistungsklage möglich: Feststellungsklage trotzdem zulässig?

    Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit Leistungsklage - hier auf Duldung oder Zustimmung im Rahmen eines Beschlusses gem. § 22 WEG - zu erheben dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, NJW 1978, 1520, 1521; BGH vom 17.1.2012 - XI ZR 254/10).*).

    Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit Leistungsklage - hier auf Duldung oder Zustimmung im Rahmen eines Beschlusses gem. § 22 WEG - zu erheben dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, NJW 1978, 1520, 1521; BGH vom 17.1.2012 - XI ZR 254/10).*).

    Diese Ansicht hat der BGH erst jüngst in der Entscheidung vom 17.1.2012, Az. XI ZR 254/10 bestätigt.

  • OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 23 U 192/15

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag - zulässige Abweichungen von

    Eine Feststellungsklage kann trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10 -, Rn. 7, juris).

    Davon ist hier insbesondere deshalb auszugehen, weil bei einer beklagten Bank hinreichende Gewähr dafür besteht, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner auf der Grundlage der Feststellungen Zahlung verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59-70, Rn. 17).

  • BGH, 28.10.2020 - IV ZR 53/20

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus

    Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil eine gleichlautende Widerspruchsbelehrung wegen der Einleitung durch einen Konditionalsatz als unzureichend angesehen hat, scheidet eine Divergenz im Streitfall schon deshalb aus, weil seine abweichende Auffassung für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, juris Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 26 U 55/21

    VW-Dieselskandal: Haftung des Herstellers nach § 852 Satz 1 BGB

  • OLG Braunschweig, 23.10.2019 - 11 U 84/19

    Verwendung eines Konditionalsatzes in einer Widerspruchsbelehrung; Wiedergabe des

  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13

    "Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch

  • OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 132/13

    Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs eines Hotel-Appartments zu

  • OLG München, 18.01.2023 - 35 U 4627/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

  • OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1100/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

  • OLG Stuttgart, 04.10.2017 - 9 U 209/14

    Finanzierter Immobilienerwerb: Abwicklung über einen Beauftragten; Anspruch auf

  • OLG Nürnberg, 08.08.2023 - 8 U 787/23

    Rechtsschutzversicherung: Vergleichsvorschlag nach Ablehnung von Rechtsschutz

  • OLG München, 23.11.2022 - 35 U 6675/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

  • OLG Frankfurt, 10.04.2015 - 23 U 139/14

    Rückforderung von Zahlungen für Unterrichtsleistungen für Hilfeempfänger

  • OLG Stuttgart, 30.08.2017 - 9 U 125/14

    Darlehensvertrag: Übernahme fremder Rechtsangelegenheiten durch einen

  • OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fristbeginn;

  • OLG München, 02.10.2019 - 5 U 4239/19

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines Pkws

  • OLG München, 02.09.2019 - 5 U 2697/19

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines

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