Rechtsprechung
BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- lexetius.com
- MIR - Medien Internet und Recht
Keine besondere Zuständigkeit eines Gerichts für Urheberrechtsstreitsachen bei Honorarklage - Bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit.
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 104 S 1 UrhG, § 105 Abs 2 UrhG
Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Eine Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren wegen Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung ist keine "Urheberrechtsstreitigkeit" / Keine Spezialzuständigkeit des Gerichts gegeben
- JurPC
Urheberrechtsstreitsache i.S.d. § 105 UrhG
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer Urheberrechtsstreitigkeit bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rewis.io
Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit
- ra.de
- info-it-recht.de
Zahlungsklage wg. Rechtsanwaltsgebühren i. S. Filesharing-Abmahnung ist keine Urheberrechtsstreitigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 105
Vorliegen einer Urheberrechtsstreitigkeit bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsanwälte & Notare - Kann ein Honorarstreit eine Urheberrechtssache sein?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Honorarstreitigkeit zwischen Anwalt und Mandant in Filesharing-Sache ist keine Urheberrechtsstreitigkeit - keine Sonderzuständigkeit
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Urheberrechtssache ist keine »Urheberrechtsstreitigkeit«
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anwaltshonorar bei P2P-Urheberrechtsverletzungen ist kein Urheberrechtsstreitigkeit
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Streitigkeiten über Abmahngebühren fallen nicht unter § 105 UrhG
Verfahrensgang
- AG München, 29.06.2011 - 251 C 11231/11
- AG München, 13.07.2011 - 251 C 11231/11
- LG München I, 25.01.2012 - 21 S 15728/11
- BGH, 17.01.2013 - I ZR 194/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2439
- GRUR 2013, 757
- MMR 2013, 463
- MIR 2013, Dok. 024
- K&R 2013, 395
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15
Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem …
Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) und Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12, GRUR 2013, 757 Rn. 7 = WRP 2013, 811 mwN).Wegen dieses Zwecks ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 7;… Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3;… J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1;… Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 2).
Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG;… J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).
- LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15
Zuständigkeit bei Vertragsstrafe - Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der …
Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (…vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (…vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 - Patentstreitsache I;… GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff - Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f - urheberrechtliche Honorarklage).
- LG Düsseldorf, 02.04.2014 - 23 S 150/13
Notwendige Aufklärung über Nachteile einer Nettopolice im Falle der vorzeitigen …
Aus diesem Grund verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013 - I ZR 194/12 - nicht. - OLG Hamm, 11.04.2018 - 32 SA 4/18
Begriff der Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 1 NRWGeschmMRKonzVO
So hat der Bundesgerichtshof eine Klage auf Rechtsanwaltshonorar für die Verteidigung gegen den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme in einer Internet-Tauschbörse eingestellt zu haben, nicht als Urheberrechtsstreit eingeordnet (BGH, Beschl. v. 17.01.2013 - I ZR 194/12 -zitiert nach juris, dort Tz. 7; vergleichbar Senat, Beschl. v. 27.04.2012 - 32 Sa 29/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 7 zu einer Klage auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Aufklärungspflichten). - OLG Frankfurt, 21.07.2014 - 11 SV 59/14
Zuständigkeit für Vergütungsfestsetzung in Urheberrechtsverfahren
Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12 -, juris).