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   BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16   

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https://dejure.org/2018,3263
BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,3263)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,3263)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,3263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Zweifeln an der Unparteilichkeit (hier: Äußerungen im Prüfungsverfahren)

  • rewis.io

    Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren wegen Äußerungen in einer dienstlichen Stellungnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Zweifeln an der Unparteilichkeit (hier: Äußerungen im Prüfungsverfahren)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH:

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 18.12.2014 - V ZR 84/14

    Selbstablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit infolge ähnlicher

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 1/15

    Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 2/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 17. Januar 2018 - RiZ 2/16, juris Rn. 4, vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 15. September 2020 - VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, jeweils mwN).

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

    Zwar können nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2, vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 5, vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28, vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15, juris Rn. 3, vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12 mwN).

    Nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte, eine Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft stellen allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8, vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 3, vom 24. April 2013, aaO, vom 2. Dezember 2015, aaO, vom 22. November 2017, aaO und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18, juris Rn. 6; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

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