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BGH, 17.02.1993 - II ZR 238/91 |
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Volltextveröffentlichung
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Verfahrensgang
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- AG Gemünden/Main, 02.08.1989 - C 181/89
Nichteheliches Kind; Auskunftsrecht; Vaterschaft
Auszug aus BGH, 17.02.1993 - II ZR 238/91
Danach sind keine rechtfertigenden Gründe erkennbar, die nach Wortlaut und Zweck klare gesetzliche Regelung des § 1600a Satz 2 BGB zu übergehen und über die im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen hinaus die Durchsetzung eines Anspruchs des Scheinvaters gegen den angeblichen Erzeuger zuzulassen, bevor die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist (ebenso OLG Köln FamRZ 1978, 834, 835; Stolterfoht FamRZ 1971, 341, 343;… Engel aaO. S. 24 ff;… Nehlsen-v. Stryk aaO. S. 236; Schröder in Anm. zu AG Euskirchen FamRZ 1990, 200 ;… Staudinger/Göppinger BGB 12. Aufl. § 1600a Rdn. 6 und 30 ff;… Palandt/Diederichsen BGB 52. Aufl. § 1600a Rdn. 11 und § 1615b Rdn. 2). - BGH, 25.03.1981 - IVb ZR 561/80
Karlsruhe erteilt den Vätern eine weitere Abfuhr: Nicht jeder "Erzeuger" darf …
Auszug aus BGH, 17.02.1993 - II ZR 238/91
Die Befugnis des Kindes nach § 1600n Abs. 1 BGB ist nach der Grundkonzeption des Gesetzes kein bloßes Nebenrecht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht, das auch die Befugnis einschließt, es nicht geltend zu machen (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 1593 BGB BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - FamRZ 1989, 255 und Senatsurteil BGHZ 80, 218, 221). - BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
Auszug aus BGH, 17.02.1993 - II ZR 238/91
Die Befugnis des Kindes nach § 1600n Abs. 1 BGB ist nach der Grundkonzeption des Gesetzes kein bloßes Nebenrecht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht, das auch die Befugnis einschließt, es nicht geltend zu machen (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 1593 BGB BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - FamRZ 1989, 255 und Senatsurteil BGHZ 80, 218, 221).