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   BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91   

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BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91 (https://dejure.org/1993,697)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1993 - XII ZR 238/91 (https://dejure.org/1993,697)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - XII ZR 238/91 (https://dejure.org/1993,697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1600a, § 1600n Abs. 1, § 1615b Abs. 2
    Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 121, 299
  • NJW 1993, 1195
  • NJW-RR 1993, 835 (Ls.)
  • MDR 1993, 450
  • FamRZ 1993, 696
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.1981 - IVb ZR 561/80

    Karlsruhe erteilt den Vätern eine weitere Abfuhr: Nicht jeder "Erzeuger" darf

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91
    Die Befugnis des Kindes nach § 1600n Abs. 1 BGB ist nach der Grundkonzeption des Gesetzes kein bloßes Nebenrecht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht, das auch die Befugnis einschließt, es nicht geltend zu machen (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 1593 BGBBVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - FamRZ 1989, 255 und Senatsurteil BGHZ 80, 218, 221) [BGH 25.03.1981 - IVb ZR 561/80].
  • AG Euskirchen, 24.05.1989 - 17 C 5/89
    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91
    Danach sind keine rechtfertigenden Gründe erkennbar, die nach Wortlaut und Zweck klare gesetzliche Regelung des § 1600a Satz 2 BGB zu übergehen und über die im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen hinaus die Durchsetzung eines Anspruchs des Scheinvaters gegen den angeblichen Erzeuger zuzulassen, bevor die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist (ebenso OLG Köln FamRZ 1978, 834, 835; Stolterfoht FamRZ 1971, 341, 343; Engel aaO. S. 24 ff; Nehlsen-v. Stryk aaO. S. 236; Schröder in Anm. zu AG Euskirchen FamRZ 1990, 200 [AG Euskirchen 24.05.1989 - 17 C 5/89]; Staudinger/Göppinger BGB 12. Aufl. § 1600a Rdn. 6 und 30 ff; Palandt/Diederichsen BGB 52. Aufl. § 1600a Rdn. 11 und § 1615b Rdn. 2).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91
    Die Befugnis des Kindes nach § 1600n Abs. 1 BGB ist nach der Grundkonzeption des Gesetzes kein bloßes Nebenrecht zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht, das auch die Befugnis einschließt, es nicht geltend zu machen (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 1593 BGBBVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 - FamRZ 1989, 255 und Senatsurteil BGHZ 80, 218, 221) [BGH 25.03.1981 - IVb ZR 561/80].
  • AG Gemünden/Main, 02.08.1989 - C 181/89

    Nichteheliches Kind; Auskunftsrecht; Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91
    Danach sind keine rechtfertigenden Gründe erkennbar, die nach Wortlaut und Zweck klare gesetzliche Regelung des § 1600a Satz 2 BGB zu übergehen und über die im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen hinaus die Durchsetzung eines Anspruchs des Scheinvaters gegen den angeblichen Erzeuger zuzulassen, bevor die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist (ebenso OLG Köln FamRZ 1978, 834, 835; Stolterfoht FamRZ 1971, 341, 343; Engel aaO. S. 24 ff; Nehlsen-v. Stryk aaO. S. 236; Schröder in Anm. zu AG Euskirchen FamRZ 1990, 200 [AG Euskirchen 24.05.1989 - 17 C 5/89]; Staudinger/Göppinger BGB 12. Aufl. § 1600a Rdn. 6 und 30 ff; Palandt/Diederichsen BGB 52. Aufl. § 1600a Rdn. 11 und § 1615b Rdn. 2).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des Scheinvaterregresses muss daher die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vorausgehen; die Abstammungsfrage kann grundsätzlich nicht inzident im Regressverfahren als Vorfrage geklärt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299, 301 ff. = FamRZ 1993, 696 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB).

    Dabei hat die frühere Rechtsprechung des Senats auch die endgültige Nichtrealisierbarkeit der Regressforderung des Scheinvaters hingenommen, wenn es nicht zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299, 303 = FamRZ 1993, 696, 697 zu § 1600 a Satz 2 aF BGB).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne

    b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).

    a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600a, 1615b Abs. 2 BGB a.F.).

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäußert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341).

    dd) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die Senatsentscheidung BGHZ 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden war, in zwei Punkten entscheidend geändert.

    Damit würde sich bei der vom Senat in BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. bislang vertretenen Auffassung zu § 1600d Abs. 4 BGB der Rückgriffsanspruch des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes nunmehr in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen, nämlich immer dann, wenn weder dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch immer - von dem ihnen allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, keinen Gebrauch machen.

  • BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Eine Inzidentprüfung der Vaterschaft im Regressprozess sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 238/91 -, juris).

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage eindeutig mit Urteil vom 17. Februar 1993 (a.a.O.) entschieden und der erkennende Senat sich der dort vertretenen Rechtsansicht angeschlossen habe.

    Der Bundesgerichtshof hatte sich zwar im Urteil vom 17. Februar 1993 (a.a.O.) mit der Frage der inzidenten Feststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Scheinvaterregresses befasst, jedoch in einer abweichenden Fallkonstellation.

    Damit war eine der Grundlagen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1993, nämlich das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes nach Art. 2 Abs. 1 GG fließende Recht, selbst über die Feststellung seiner Abstammung zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 238/91 -, juris, Rn. 11), im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer neuen Beurteilung zuzuführen.

  • BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

    Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Scheinvater in Fällen der vorliegenden Art, in denen die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ablehnen, die Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress feststellen lassen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Grundsätzlich schließt die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, die von Amts wegen zu beachten ist (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 36), deswegen auch eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes aus (Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f.).
  • OLG Celle, 09.08.2006 - 15 UF 46/06

    Wirksamkeit der Geltendmachung eines Unterhaltsregresses durch den Scheinvater

    8 Er folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696), der bereits zu § 1600 a Satz 2 BGB a. F. - unter Ablehnung verbreiteter gegenteiliger Literaturmeinungen - entschieden hat, dass die Vorschrift das "Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen," enthält und deshalb eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden kann.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die durch eine inzidente Vaterschaftsfeststellung eintretenden Folgen für die Kinder ebenso unerwünscht und belastend sein können wie die Tatsache der Abstammung selbst (vgl. BGH FamRZ 1993, 696, 697).

    Es erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696) vor dem Hintergrund, dass seit dem Wegfall der Amtspflegschaft Fallkonstellationen wie die vorliegende eine zunehmende Rolle spielen und die Technik und Methoden der Abstammungsbegutachtung zwischenzeitlich so verfeinert sind, dass ein körperlicher Eingriff nicht mehr erforderlich ist (Mundschleimhautabstrich) und die Gefahr widersprechender Entscheidungen kaum noch gegeben ist, nicht mehr festhält.

  • OLG Jena, 29.10.2009 - 1 WF 258/09

    Unterhaltspflicht der Großeltern: Darlegungslast zur Leistungsfähigkeit der

    Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können erst ab Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung geltend gemacht werden, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt (§§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB), vgl. BGH, FamRZ 1993, 696.
  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1462/02

    Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen für ein Kind; Wirkungen der

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  • BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07

    Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen

    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600 d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600 a, 1615 b Abs. 2 BGB a.F.; Schwonberg FamRZ 2008, 449, 450 m.N. in Fn. 19).
  • OLG Hamm, 14.02.2007 - 11 UF 210/06

    Kann der vermeintliche Vater den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten

    Daran sieht er sich durch den gesetzlichen Wortlaut und die Entscheidung des BGH vom 17. Februar 1993 (FamRZ 1993, 696), der er vorliegend im Ergebnis folgt, gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2003 - 5 WF 174/02

    Unterhaltsregressklage des Scheinvaters gegen vermuteten biologischen Vater

  • OLG Brandenburg, 25.02.2003 - 10 UF 82/02

    Beschränkung oder Entziehung des Unterhalts bei Vorliegen eines sittlichen

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1999 - 3 WF 152/99
  • LG Duisburg, 27.10.1995 - 4 S 455/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Jena, 02.11.2010 - 1 WF 353/10

    Treu und Glauben: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 1926/11

    Inzidente gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB in einem

  • OLG Hamm, 15.09.2004 - 10 WF 122/04

    Keine Prüfung der Vaterschaft im Scheinvaterregressverfahren

  • OLG Saarbrücken, 07.01.2005 - 6 WF 91/04

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Ausschluss einer Inzidentprüfung der

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10

    Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des

  • OLG Celle, 24.09.1999 - 15 WF 156/99

    Beschwerde gegen negativen Prozesskostenhilfebeschluss; Feststellung der

  • AG Warendorf, 24.07.2006 - 9 F 26/06

    Übergang des Unterhaltsanspruches des Kindes gegen seinen wirklichen Vater auf

  • OLG Hamm, 03.07.2007 - 7 UF 288/06
  • OLG Hamm, 01.10.2004 - 11 WF 173/04

    Anspruch des tatsächlichen Vaters auf Erstattung von Unterhaltsleistungen gegen

  • OLG Hamm, 12.03.2002 - 9 UF 177/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 2489/11

    Darlegung und Vorhandensein eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf jeden der

  • AG Wipperfürth, 20.03.2000 - 1 (5) C 65/98

    Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Unterhaltszahlungen für nichteheliche

  • AG Gladbeck, 23.10.2006 - 10 F 7/06

    Vaterschaftsanfechtung, Regresssperre, Rückzahlung Kindesunterhalt

  • OLG Hamm, 29.10.2004 - 9 WF 182/04

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage des Scheinvaters

  • LG Halle, 02.07.1998 - 2 S 30/98

    Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600a S. 2 BGB; Verweigerung einer

  • OLG Jena, 20.10.1998 - 5 W 614/98
  • AG Essen-Steele, 20.05.1998 - 8 C 125/98

    Rückerstattung von Regelunterhaltsleistungen eines "Scheinvaters"; Hälftige

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