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   BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02   

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https://dejure.org/2003,2317
BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02 (https://dejure.org/2003,2317)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2003 - II ZR 187/02 (https://dejure.org/2003,2317)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - II ZR 187/02 (https://dejure.org/2003,2317)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft gegen Vorstandsmitglieder einer als Genossenschaft verfassten Volksbank

  • Judicialis

    GenG § 39 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG § 39 Abs. 1
    Anforderungen an die Ermächtigung zur Führung von Schadensersatzprozessen gegen Vorstandsmitglieder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglieder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klage einer Genossenschaft gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft: Anforderungen an die Konkretisierung der Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Prozessführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 628
  • WM 2003, 741
  • DB 2003, 821
  • NZG 2003, 639
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Diese Prüfungsreihenfolge hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Senat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 2002 - II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 899 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - nochmals klarstellend bestätigt.
  • BGH, 26.01.1998 - II ZR 279/96

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Welche Anforderungen an den Inhalt dieses Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind daher aus dem Normzweck dieser als materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508, 509 m.w.N.) ausgestalteten Zuständigkeitsregelung zu bestimmen.
  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 17/57

    Regreß gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Die gesetzliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "Ansehen und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8 GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332).
  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Diese Prüfungsreihenfolge hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Senat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 2002 - II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 899 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - nochmals klarstellend bestätigt.
  • BGH, 13.06.1960 - II ZR 73/58
    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Die gesetzliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "Ansehen und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8 GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332).
  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 236/96

    Wirksamkeit der Generalbereinigung mit dem ausscheidenden Geschäftsführer einer

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Die gesetzliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "Ansehen und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8 GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332).
  • BGH, 13.02.1975 - II ZR 92/73

    Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 187/02
    Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muß der Ermächtigungsbeschluß eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei § 46 Nr. 8 GmbHG: Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 41; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 46 Rdn. 96; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdn. 43 m.w.N.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 232; indirekt schon Sen.Urt. v. 13. Februar 1975 - II ZR 92/73, NJW 1975, 977).
  • KG, 15.10.2020 - 12 U 49/18

    Eingetragene Genossenschaft: Schadensersatz wegen pflichtwidrigem Verkauf von

    An den "Mindestinhalt" der Ermächtigung sind grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 187/02 -, in NZG 2003, 639 ff., zit. nach beck-online).
  • LG Leipzig, 25.01.2007 - 4 O 2043/03
    Es lag auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich der streitgegenständlich geltend gemachten Ansprüche vor: entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2003 ( Az.: II ZR 187/02 ) muss der Ermächtigungsbeschluss insoweit "eindeutig erkennen lassen, dass ein Anspruch geltend gemacht wird und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern umreißen, so dass beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist".
  • OLG Brandenburg, 29.01.2004 - 5 U (Lw) 96/01
    Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muss der Ermächtigungsbeschluss eindeutig erkennen lassen, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinen wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so dass beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist (BGH ZIP 2003, S. 628 (629)).
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