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   BGH, 17.02.2004 - 4 StR 580/03   

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https://dejure.org/2004,10162
BGH, 17.02.2004 - 4 StR 580/03 (https://dejure.org/2004,10162)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2004 - 4 StR 580/03 (https://dejure.org/2004,10162)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - 4 StR 580/03 (https://dejure.org/2004,10162)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 255 StGB
    Schwere räuberische Erpressung (Waffe; gefährliches Werkzeug: objektive Gefährlichkeit nach der konkreten Art der Verwendung; nicht funktionsfähige Schreckschusspistole)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verletzung sachlichen Rechts; Ermittlung der Einzelstrafe aus dem gemilderten Strafrahmen der schweren räuberischen Erpressung; Vorliegen einer schweren räuberischen Erpressung bei Verwendung einer funktionsfähigen Schreckschusspistole für die ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - 4 StR 580/03
    Dies ist bei einer nicht funktionsfähigen Schreckschußpistole, wie sie der Angeklagte zur Tatbegehung benutzt hat, nicht der Fall, soweit sich deren Benutzung - wie hier - darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486 f.).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - 4 StR 580/03
    Das Landgericht hat verkannt, daß als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift nur solche Tatmittel in Betracht kommen, die, jedenfalls in ihrer konkreten Anwendung, objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGHSt 44, 103 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 250 Rdn. 3 a und b).
  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23

    Bestimmung des Strafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafen; Besonderer

    Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass es sich bei einer funktionsuntüchtigen Gaspistole nicht um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wenn der Täter sie - wie hier der Angeklagte - lediglich als Drohmittel bei sich führt und die Gaspistole deshalb objektiv ungeeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2004 - 4 StR 580/03; vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105).
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