Rechtsprechung
BGH, 17.02.2004 - 5 StR 529/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision gegen den Gesamtstrafausspruch; Ermittlung der Gesamtstrafe; Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung für die Annäherung der Gesamtstrafe an die Summe aus Einzelstrafe und bisheriger Gesamtstrafe; Beachtung der doppelten Strafrahmenverschiebung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 28 Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.02.2004 - 5 StR 441/03
Mangelhafte Gesamtstrafenbegründung (beträchtliche Höhe); Verfahrensverzögerung …
Auszug aus BGH, 17.02.2004 - 5 StR 529/03
5 StR 441/03 5 StR 529/03.Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03 werden zur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahren verbunden.
- BGH, 22.04.1988 - 2 StR 111/88
Veruntreuung von Geld einer Spielbank durch Croupiers - Nichtvorliegen der …
Auszug aus BGH, 17.02.2004 - 5 StR 529/03
Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB außer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der Angeklagte, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die Zeugin K nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweit nur als Gehilfe anzusehen ist. - BGH, 17.06.2003 - 3 StR 183/03
Überzeugungsbildung (Postpendenzfeststellung und Zweifelssatz; Hehlerei und …
Auszug aus BGH, 17.02.2004 - 5 StR 529/03
Im übrigen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421). - BGH, 20.08.2002 - 5 StR 215/02
Strafzumessung bei Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung (Darstellungsmangel; …
Auszug aus BGH, 17.02.2004 - 5 StR 529/03
Im übrigen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).