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   BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03   

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https://dejure.org/2004,1012
BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03 (https://dejure.org/2004,1012)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2004 - VI ZR 69/03 (https://dejure.org/2004,1012)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 (https://dejure.org/2004,1012)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Haftung für Schäden bei einem Eisenbahnunfall, der durch einen auf den Schienen liegenden Stein verursacht wurde; Berücksichtigung der Betriebsgefahr von Eisenbahnen bei der Gefährdungshaftung; Haftung des Betriebsunternehmers, wenn sich die Eisenbahnunternehmer der von ...

  • Judicialis

    HPflG § 1 Abs. 1; ; HPflG § 13

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HpflG § 1 Abs. 1; HpflG § 13
    Gefährdungshaftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegenüber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für Schaden durch Hindernis auf den Schienen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPflG § 1 Abs. 1 § 13
    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bahnrecht - Schadensersatz des Gleisbetreibes an Betreiber des Zuges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • OLG Stuttgart - 12. Februar 2003
  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 130
  • NJW-RR 2004, 959
  • MDR 2004, 746 (Ls.)
  • NZV 2004, 245
  • NZV 2004, 399 (Ls.)
  • VersR 2004, 612
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    aa) Die Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der zur Förderung seiner Zwecke erlaubtermaßen Gefahren schafft, denen sich andere nicht in zumutbarer Weise entziehen können, auch ohne Verschuldensnachweis für die Schäden aufkommen soll, die bei dem gefahrenträchtigen Betrieb - auch bei Einhaltung aller Sorgfalt - entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 - Umdruck S. 14 m.w.N., für BGHZ vorgesehen).

    Darunter versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339; 109, 8, 14 f.; BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 aaO S. 16; s. ferner Filthaut, aaO § 1 Rn. 158 f.; § 2 Rn. 71 m.w.N.).

  • BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11

    Zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

    b) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur wurden diese Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen Bahnbetriebsunternehmern ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder im Verhältnis der Bahnbetriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130, 137 f.).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    a) Dieser von der Revision nicht angegriffene Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der das den Gleisbetrieb unterhaltende Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftpflG anzusehen ist (Senat BGHZ 158, 130, 133 ff. sowie Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris Rn. 4; ebenso Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 1 Rn. 55 m.w.N.).

    Auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann im Verhältnis zu dem den benutzten Gleisbetrieb unterhaltenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen jedenfalls dann Geschädigter im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftpflG sein, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich des Infrastrukturunternehmens zuzuordnen sind (Senat BGHZ 158, 130, 137 ff. m.w.N.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2003 - 4 U 180/02 - VersR 2003, 648, 649).

    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HaftpflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (Senat BGHZ 158, 130, 132 m.w.N.).

    Darüber hinaus steht der Unfall auch in innerem Zusammenhang mit einer der von der Beklagten betriebenen Infrastruktur eigentümlichen Gefahr, weil sich in dem Unfall das Risiko einer Versperrung des Fahrwegs in Zusammenhang mit einem Beförderungsvorgang verwirklichte (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 138 f.; Filthaut, aaO, Rn. 76 ff.).

    bb) Im Verhältnis der Betriebsunternehmer zueinander ist die Versperrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen (Senat BGHZ 158, 130, 142).

    Daraus rechtfertigt sich die Gefährdungshaftung aus § 1 HaftpflG, die die Beklagte auch bei Einhaltung aller Sorgfalt grundsätzlich bis zur Grenze der höheren Gewalt trifft (vgl. Senat BGHZ 158, 130, 140 f.).

    Denn mit der Aufnahme eines dualistischen Eisenbahnbegriffs in das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378, 2396; AEG) und der dauerhaften Verselbstständigung von Fahrbetrieb und Infrastruktur (§§ 2 Abs. 1, 3 AEG) ist Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder auch im Verhältnis der Betriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt; im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Teilaufgabe des Bahnbetriebs hat die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 AEG insbesondere die Sicherheit der Schienentrasse zu gewährleisten und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten (Senat BGHZ 158, 130, 134 f., 140 f.; vgl. auch Filthaut, aaO, § 1 Rn. 55; ders. VersR 2001, 1348, 1351).

    (b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich zwar bei der Kollision eines Triebwagens mit einem die Trasse versperrenden Tier, nicht aber bei der Kollision mit einem Stein oder Baum (s. hierzu Senatsurteile BGHZ 158, 130 ff. sowie vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04 - juris) um ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis handle (gegen eine derartige Differenzierung OLG Jena, Urteil vom 23. März 2006 - 1 U 1049/05 - OLG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2006 - 12 U 2215/05).

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20
    Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur wurden diese Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen Bahnbetriebsunternehmern ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder im Verhältnis der Bahnbetriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt ( BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03 , juris).
  • OLG Celle, 13.04.2011 - 14 U 146/10

    Eisenbahnbetriebsunternehmerhaftung: Rechtliche Zuordnung eines Netzbetreibers;

    Ein Vorrang des Bahnbetriebs besteht nicht (vgl. näher BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 12 bis 19).

    BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126, Rdnr. 14; ebenso Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 8/04, IR 2004, 183, juris-Rdnr. 1 und 5 [dieses Urteil betraf einen durch eine Gewitterböe abgebrochenen und auf die Schienen gefallenen Baum]; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 69/03, VersR 2004, 612, juris-Rdnr. 33 m. w. N.).

    Danach ist höhere Gewalt i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HPflG ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGH VI ZR 69/03 a. a. O.).

    a) Ausgangspunkt für die Haftungsverteilung ist zunächst die Feststellung des BGH (VI ZR 69/03 a. a. O., juris-Rdnr. 17), es bestehe zwischen dem Betreiben der Infrastruktur, was hier der Beklagten oblag, und der Durchführung der Verkehrsvorgänge auf dem Schienennetz (Klägerin) kein Vorrang.

    Demgegenüber fällt in den Risikobereich der Klägerin allein das Fahren des Zuges und dessen Betriebsgefahr (vgl. BGH - VI ZR 69/03 a. a. O., juris-Rdnr. 32; darauf Bezug nehmend BGH - VI ZR 173/06 a. a. O., juris-Rdnr. 13 und 19).

    Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall, der ein eher noch überraschenderes Ereignis betraf (dort war in der Nacht aus einer Felswand ein Stein herausgebrochen und auf die Schienen gerollt, vgl. VI ZR 69/03, juris-Rdnr. 4), dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen Zug gegen den Stein gefahren war, eine Betriebsgefahr in Höhe von 1/3 des Schadens angerechnet (BGH a. a. O., juris-Rdnr. 32 a. E.).

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 39/15

    Haftung bei Eisenbahnunfall: Zusammenstoß einer ferngesteuerten Rangierabteilung

    aa) Ein Betriebsunfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (BGHZ 1, 17, 19; 158, 130, 132; BGH NJW-RR 2008, 335, 336 Rn. 12).

    Solche Vorgänge, die unmittelbar mit dem Fahren eines Zuges verbunden sind, gehören zum Betrieb der Bahn (vgl. BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961).

    Jedenfalls dann, wenn die den Unfall auslösenden Ursachen im Bahnbetrieb liegen und dem Risikobereich eines Betriebsunternehmers zuzuordnen sind, ist es gerechtfertigt, dem jeweils anderen Bahnbetriebsunternehmer einen Anspruch aus Gefährdungshaftung zuzuerkennen (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 960 a. E.).

    Die Anerkennung eines zum Schutze des geschädigten Dritten nach außen wirkenden gesamtschuldnerischen Haftungsverbands zwingt im Falle der Schadensverwirklichung bei einem der am Haftungsverband Beteiligten nicht zur Ablehnung einer Haftung der Betriebsunternehmer untereinander (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 960 f.).

    Danach hängt, wenn der Schaden einem der Ersatzpflichtigen entstanden ist, die Ersatzpflicht, die einen anderen von ihnen trifft, von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht worden ist (BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961).

    Auch sind sie im Hinblick darauf, dass wegen der Trennung der Aufgabenbereiche regelmäßig rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle fehlen, in vergleichbarer Position wie ein unbeteiligter Dritter (vgl. im Ganzen BGHZ 158, 130 ff. = BGH NJW-RR 2004, 959, 961).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2013 - 4 U 42/13

    Höhere Gewalt im Sinne von § 1 II HaftPflG (Fahrrad auf Schienen)

    Denn nach der in ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung ist "höhere Gewalt" ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (zuletzt BGH NJW-RR 2004, 959 unter II. 4.).

    Dass der Bundesgerichtshof in der bereits genannten Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 959 einen in der Nacht aus einer Felswand herausgebrochenen Felsbrocken nicht als höhere Gewalt angesehen hat, beruht darauf, dass dies "weder außergewöhnlich noch unabwendbar" war, weil sich "aus einer steilen Felswand durch Witterungseinflüsse und infolge des Durchdringens mit Baumwurzeln Felsbrocken ablösen und so auf die Schienentrasse gelangen können" (BGH a.a.O. unter II. 4.) und die Gefahr durch regelmäßige Kontrolle der Strecken vermieden werden kann.

  • OLG Dresden, 31.05.2006 - 12 U 101/06

    Schadensersatzansprüche eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein

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  • OLG Nürnberg, 09.05.2012 - 12 U 1247/11

    Verkehrssicherheit: Haftung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, des

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass er gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und -verpflichtungen hinsichtlich dieses Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwenden oder zu verringern (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130 m.w.N.).

    Dies führt jedenfalls bei der Schädigung eines unbeteiligten Dritten in der Regel zu einer gemeinschaftlichen Haftung von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130).

  • OLG Oldenburg, 22.12.2006 - 6 U 165/06

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegenüber einem

    Dass das Haftpflichtgesetz auch im Verhältnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anwendung findet, entspricht mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NZV 2004, 245).

    Dabei war zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin aufgrund der von der Betriebsgefahr der Triebfahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftungsquote zu tragen hat (vgl. BGH, NZV 2004, 245, 247/248).

    Andererseits werde aber auch durch das Infrastrukturunternehmen ein selbständiger Gefahrenbereich geschaffen, für den dieses nach der Aufspaltung der Betriebsbereiche eigenständig Verantwortung trage; und zwar auch gegenüber dem Verkehrsunternehmen (BGH, Urteil vom 17.02.2004, NZV 2004, 245, 247).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 18 U 158/10

    Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens beinhaltet auch gefahrlosen Zu- und

  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2022 - 25 O 35/20
  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 8/04

    Haftung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden eines

  • LG Koblenz, 20.01.2022 - 3 O 325/20

    Haftung von Bahnunternehmen bei Vollbremsung eines Zuges

  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16

    Unfall während der Fahrt eines Museumszuges

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 7 O 130/12

    Haftung für Schäden an einem Triebwagen durch Gegenstände auf den Gleisen;

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2011 - 2 O 8329/10

    Haftung von Bahnbetriebsunternehmen; Verkehrssicherungspflichtverletzung:

  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 6 U 129/09

    Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber einem

  • LG Oldenburg, 24.07.2006 - 5 O 3878/05
  • LG Coburg, 27.01.2015 - 23 O 274/14
  • OLG Hamm, 23.10.2006 - 13 U 2/06

    Keine Haftung des Bahnführers für Betriebsgefahr des Bahnfahrzeuges - Zu den

  • KG, 09.04.2009 - 19 U 21/08

    Rechtsnatur eines Infrastrukturvertrages zwischen einem Eisenbahninfrastruktur-

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2016 - 23 O 160/16

    Gefährdungshaftung eines Bahnbetriebsunternehmers

  • OLG Celle, 08.12.2022 - 11 U 17/22
  • LG Passau, 19.03.2020 - 1 O 201/16

    Schadensersatzansprüche des berechtigten Besitzers einer bei ihrem Betrieb

  • LG Düsseldorf, 08.08.2007 - 8 O 191/06

    Beweis der Verabredung zum Unfall zwischen den Unfallbeteiligten; Für das

  • LG Magdeburg, 03.05.2016 - 11 O 1912/15

    Haftung des Straßenbahnbetreibers: Sturz eines stehenden Fahrgastes bei einer

  • LG Frankfurt/Main, 25.05.2018 - 8 O 48/15
  • OLG Hamm, 08.04.2016 - 11 U 141/14
  • LG Karlsruhe, 02.03.2007 - 6 O 242/06

    Schadenersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein

  • LG Hagen, 05.08.2016 - 9 O 231/12
  • LG Bielefeld, 14.02.2020 - 8 O 400/17
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