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   BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04   

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https://dejure.org/2005,4729
BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04 (https://dejure.org/2005,4729)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - 4 StR 500/04 (https://dejure.org/2005,4729)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - 4 StR 500/04 (https://dejure.org/2005,4729)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 3 StPO; § 246 Abs. 1 StPO
    Unterlassene Beschlussentscheidung über unbedingte Beweisanträge (keine Präklusion im Strafverfahren; Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Abgrenzung von Hilfsbeweisantrag und Hauptbeweisantrag nach dem Willen des Antragstellenden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit Beweisanträgen; Auseinandersetzung mit Beweisanträgen im Urteil

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 6; ; StPO § 246 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 6
    Pflicht zur Verbescheidung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptverhandlung - Das muss der Verteidiger beachten, wenn er Beweisanträge stellen will

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 395
  • StV 2005, 420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht ist vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die dienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden.
  • BGH, 10.11.1961 - 4 StR 407/61

    Rechtszug im Strafverfahren - Strafvorwurf - Erschöpfende Erörterung -

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht ist vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1983 - 2 StR 837/82

    Geltung des Grundsatzes der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages in den

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht hat insoweit keine Bestimmungs- oder Gestaltungsrechte und kann demgemäß einen Beweisantrag nicht eigenmächtig in einen Hilfsbeweisantrag "umwandeln" (vgl. BGH NStZ 1984, 372).
  • BGH, 02.12.1988 - 2 StR 599/88

    Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen - Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Durch die Nichtbescheidung ihrer Beweisanträge in der Hauptverhandlung wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, durch weitere Beweisanträge und argumentative Äußerungen und Stellungnahmen auf die bei der Ablehnung der Beweisanträge zum Ausdruck kommende Auffassung der Jugendkammer zu reagieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 1).
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Der zulässig erhobenen Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und freibeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228) durch die dienstlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2004 waren die Beweisaufnahme geschlossen und die Schlußanträge gestellt worden.
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Das Gericht ist vielmehr gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Beweisanträge entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung bereits abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123, 124 m.w.N.; BGH StV 1992, 218, 219; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 246 Rdn. 1, § 244 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04
    Mit der Verlesung der Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft, deren Erörterung in der Hauptverhandlung und der Ankündigung, über die Beweisanträge zu beraten, ist sie konkludent in die Beweisaufnahme wiedereingetreten; die entgegenstehende, im Protokoll niedergelegte Auffassung der Vorsitzenden ist unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen sie freilich darauf hin, daß dem deutschen Strafprozeßrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH StraFo 2005, 249).

    Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbesondere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden BGH StraFo 2005, 249; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3).

    Eine Ausnahme gilt lediglich für Hilfsbeweisanträge, wobei dem Gericht die eigenmächtige Umdeutung eines unbedingten Beweisantrags in einen Hilfsbeweisantrag verwehrt ist (BGH StraFo 2005, 249).

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