Rechtsprechung
BGH, 17.02.2005 - 4 StR 500/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 3 StPO; § 246 Abs. 1 StPO
Unterlassene Beschlussentscheidung über unbedingte Beweisanträge (keine Präklusion im Strafverfahren; Wiedereintritt in die Beweisaufnahme; Abgrenzung von Hilfsbeweisantrag und Hauptbeweisantrag nach dem Willen des Antragstellenden) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit Beweisanträgen; Auseinandersetzung mit Beweisanträgen im Urteil
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 6
Pflicht zur Verbescheidung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Hauptverhandlung - Das muss der Verteidiger beachten, wenn er Beweisanträge stellen will
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 395
- StV 2005, 420
Wird zitiert von ...
- BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05
Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6 …
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen sie freilich darauf hin, daß dem deutschen Strafprozeßrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH StraFo 2005, 249).Entscheidung und Begründung dürfen nicht nachträglich erfolgen, insbesondere nicht erst in den Urteilsgründen enthalten sein (vgl. zum Vorstehenden BGH StraFo 2005, 249;… BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 3).
Eine Ausnahme gilt lediglich für Hilfsbeweisanträge, wobei dem Gericht die eigenmächtige Umdeutung eines unbedingten Beweisantrags in einen Hilfsbeweisantrag verwehrt ist (BGH StraFo 2005, 249).