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   BGH, 17.02.2010 - 1 StR 95/09   

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https://dejure.org/2010,8254
BGH, 17.02.2010 - 1 StR 95/09 (https://dejure.org/2010,8254)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2010 - 1 StR 95/09 (https://dejure.org/2010,8254)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 (https://dejure.org/2010,8254)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Prüfung einer Gehörsrüge durch die für die Entscheidung über die Revision des rügenden Verurteilten zuständigen Richters; Verletzung des Rechts auf Gehör i.R.e. Revisionshauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 356a
    Prüfung einer Gehörsrüge durch die für die Entscheidung über die Revision des rügenden Verurteilten zuständigen Richters; Verletzung des Rechts auf Gehör i.R.e. Revisionshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 287/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (vorgesehene Entscheidung durch den iudex a quo;

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 1 StR 95/09
    Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).
  • BGH, 22.11.2006 - 1 StR 180/06

    Nachholung rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge bei Urteilen des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 17.02.2010 - 1 StR 95/09
    Demgegenüber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Senat, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 534/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe, lediglich aufgrund der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorläufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK, 6. Aufl., § 260 Rn. 9 mwN), die vom Gesetz in § 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung nachgewiesen werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09).

    Demgegenüber ist aber eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können" (BT - Drucks. 15/3706 S. 17; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 StR 95/09 und vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06).

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