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   BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13   

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https://dejure.org/2016,4843
BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13 (https://dejure.org/2016,4843)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2016 - XII ZB 447/13 (https://dejure.org/2016,4843)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 (https://dejure.org/2016,4843)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 9 Abs 1 VersAusglG, § 19 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 25 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG, § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, §§ 225 f. FamFG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, §§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG, § 32 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 VersAusglG, § 30 VersAusglG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 29 VersAusglG, §§ 32 ff. VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 27 VersAusglG, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 VersAusglG, § 25 Abs. 2 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, §§ 20 ff. VersAusglG, §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG, § 25 Abs. 1 VersAusglG, § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 219 Nr. 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich

  • Betriebs-Berater

    Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckter Versorgung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überschussanteile nach Ehezeitende sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterstützungskassen im Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die laufende Altersrente aus einer kapitalgedeckten Versorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalgedeckte Versorgungen im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kapitalgedeckte Versorgungen und der Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung von Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich

Besprechungen u.ä. (3)

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Versorgungsausgleich - Kapitalverzehr bei laufender Rente

  • hefam.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Zur Werteverzehrentscheidung

  • hefam.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Weder "Werteverzehr" noch nachehezeitliche Änderung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG und dennoch soll gelten "Was weg ist, ist weg"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 32
  • NJW 2016, 1728
  • MDR 2016, 525
  • FamRZ 2016, 775
  • BB 2016, 1722
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (24)

  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet (OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; kritisch Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15 f.).

    Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421).

    Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 465; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).

    Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen von dem Wert des Versorgungsanrechts profitiert habe (KG FamRZ 2013, 464, 467; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 422).

    Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, der vor allem aus versicherungsmathematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden Rentenbezugs bezeichnet worden ist (vgl. Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 217; im Ergebnis auch Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 1903), im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 466; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11).

  • OLG Celle, 30.10.2013 - 10 UF 204/13

    Berücksichtigung der Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Dementsprechend könne auch ein mit dem Kapitalwert auszugleichendes Anrecht, dessen Wert sich durch nachehezeitlichen Versorgungsbezug im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung verringert habe, nur noch mit dem vorhandenen Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; Bergner FamFR 2012, 505, 509 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2013, 414, 418; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646).

    Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1.

    Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; KG FamRZ 2013, 464, 465; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421).

    Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen "(Rest-)Kapitalwerts" zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird.

  • OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    Familiensenat] FamRZ 2015, 754 [LS]; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. August 2015 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 32; Heidrich FPR 2013, 227, 228) vertritt mit dem Beschwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts einer kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern könne.

    Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Ehezeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folgt somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53).

    Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehezeitende, sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im Zeitpunkt des Ehezeitendes durch den versicherungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    bb) Eine Gegenauffassung (OLG Frankfurt [5. Familiensenat] FamRZ 2012, 1717 [LS]; OLG Frankfurt [6.

    Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Ehezeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folgt somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53).

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1.

    Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen "(Rest-)Kapitalwerts" zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird.

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1.

    Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen "(Rest-)Kapitalwerts" zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich (OLG Celle FamRZ 2014, 665, 667; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1580; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307) ermittelt wird.

  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 1 UF 437/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung deckungskapitalfinanzierter

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    Familiensenat] FamRZ 2015, 1800 [LS]; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 613, 616; Bergner FamFR 2012, 505, 506 und FamRZ 2015, 296, 297; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 74; Borth FamRZ 2011, 1773, 1776; Hauß FPR 2011, 26, 29 f. und FPR 2011, 513; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2015] § 5 VersAusglG Rn. 6; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122).

    Familiensenat] FamRZ 2015, 1800 (LS); Bergner FamFR 2012, 505, 506 f. und FamFR 2013, 507, 509; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73, 75 f. und FamRZ 2013, 414, 416).

    Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG, der vor allem aus versicherungsmathematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden Rentenbezugs bezeichnet worden ist (vgl. Meindl/Tausch BetrAV 2012, 11, 15; Budinger/Wrobel BetrAV 2013, 217; im Ergebnis auch Höfer BetrAVG 15. Aufl. ART Rn. 1903), im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. KG FamRZ 2013, 464, 466; OLG Frankfurt Beschluss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11).

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen, dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

    Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (vgl. Holzwarth FamRZ 2013, 420, 423; Hauß FPR 2011, 513, 514; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22).

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985, IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338).

    Diese arbeitsrechtlich anerkannten Leistungsbeziehungen rechtfertigen es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339).

  • OLG München, 27.10.2014 - 26 UF 1225/13

    Versorgungsausgleich, Kapitalverlust

    Auszug aus BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
    aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne eines "Kapitalverzehrs" gemindert werde (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; KG FamRZ 2013, 464, 465; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671; OLG Frankfurt [1.

    Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den Ausgleichspflichtigen nach Ehezeitende bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (OLG Köln FamRZ 2013, 1578, 1579; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1307; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128, 129; OLG Celle FamRZ 2014, 665, 666; OLG München FamRZ 2015, 670, 671 f.; OLG Frankfurt [1.

  • BGH, 06.03.2013 - XII ZB 271/11

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 3/02

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2015 - 5 UF 167/14

    Versorgungsausgleich: Aufnahme einer Ausgleichssperre in den Urteilstenor;

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775).

    Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.).

    Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.).

    Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem (vermeintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsphase befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.).

    (1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.), käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers.

    Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.).

    Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).

    Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49).

    (2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306 f.).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55).

    Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).

    Der Senat verkennt nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes vorliegt, wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehezeitlichen Bezug der Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 56).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufender Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrechten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versorgungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 44, 52).

  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Nachdem die Antragstellerin daraufhin als Zielversorgung für die externe Teilung die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt und das Amtsgericht - Familiengericht - W. den Beteiligten einen Beschlussentwurf übersandt hatte, trat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2016 - Az: BGH XII ZB 447/13 - einer vorgesehenen Verzinsung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entgegen.

    Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), wonach der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral durchgeführt werden müsse und dieser Grundsatz auch für betriebliche Direktzusagen gelte (BGH, Beschluss vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), könne im Versorgungsausgleich nur geteilt werden, was noch vorhanden sei.

    Dieses folge aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13.

    Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13 - beträfen die Frage, wie sich der nacheheliche Rentenbezug auf den Barwert auswirke, nicht aber die Frage, wie sich der Tod des Versicherten auf den Barwert auswirke.

    Berücksichtigungsfähig sind also Veränderungen, die - rückwirkend aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung betrachtet - zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils der jeweiligen Versorgung führen (BGH, Beschluss vom 17.02.2017, Az: XII ZB 447/13, Rn.29; Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 117; BT-Drucks. 16/10144, S.49).

    Soweit die statistischen Grundlagen zutreffen, wird eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers durch ein spätes Versterben einzelner Versicherter und einen damit einhergehenden langen Rentenbezug durch die biometrischen Gewinne, die sich aus dem frühen Versterben anderer Versicherter und dem damit einhergehenden kurzen Leistungsbezug ergeben, kompensiert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 41; Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10, zitiert nach OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Juli 2017 - 4 UF 53/16 -, Rn. 47, juris).

    Ein Versorgungsträger wird schließlich nur dann übermäßig in Anspruch genommen, wenn er aus einem im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht hat, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm verbleibenden Anrecht darstellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45).

    Der Versorgungsausgleich kann für den Versorgungsträger bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts nämlich nicht kostenneutral durchgeführt werden, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt und der Barwert dadurch unter den Barwert bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45-50).

    Hat sich der Barwert eines Anrechts durch die Erbringung von Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht nicht vermindert, ist dieser zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof gebilligt, bei der Prüfung einer leistungsbedingten Verringerung des Barwertes den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwertes zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln und mit dem Barwert zum Ehezeitende zu vergleichen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 55), jedoch betraf diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation.

    Jenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Ausgleichspflichtige weiterhin fortlaufend Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht erhielt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.2, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.55).

    Der Bundesgerichtshof hat durch die Wahl des Zeitpunktes nahe der Rechtskraft der Entscheidung gerade Barwertänderungen aufgrund des laufenden Leistungsbezugs des ausgleichsverpflichteten Beteiligten aus dem bis dahin ungekürzten Anrecht Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 17.Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).

    b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

    Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen soll, müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51).

    Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.

    Ist dies nicht der Fall, sind - sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zulässig ist - die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten nach § 27 VersAusglG zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).

    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre.
  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zur Wertermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG entschieden, dass diese zwar grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen erfasst, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden müssten, dieses allerdings nicht ausschließt, auch solche Veränderungen zu berücksichtigen, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 30).
  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 465/14

    Versorgungsausgleich: Verteilung der Barwertminderung bei Bezug einer

    a) Richtig ist dabei allerdings im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).

    Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; es fehlt aber an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Legitimation dafür, einem privaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 18 ff.).

    Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 67 f.).

    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet aber nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihm erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Deckungskapitals zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

    Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass die Gegenanrechte der Ehefrau bei der DRV Bund, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 26).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

    Der so errechnete Ehezeitanteil der gewährten Rente unterliegt sodann - nach Wahl des Versorgungsträgers - einer möglichen Bewertung nach § 4 V BetrAVG (vergl. ohne genauere Begründung: BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, = BGHZ 209, 32-52, Rz. 17; mit näherer Begründung: BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8).

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 44).

    Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat - wie unter zu 1.) ausgeführt - diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.

    Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - Rz. 44).

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Zu dem fortschreitenden Lebensalter führt der Bundesgerichtshof (dort zu einem kapitalgedeckten Anrecht) aus (FamRZ 2016, 775 Rn. 34), es handele sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung.

    Auch bei einem ohne Ehezeitbezug abnehmenden Barwert muss stets bedacht werden, dass nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 43; FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff.; FamRZ 2003, 664, 665 - "Was weg ist, ist weg").

    Während beim Wechsel der Ausgleichsform (z. B. durch Ausübung des Kapitalwahlrechts einer privaten Rentenversicherung) oder bei der (Teil-)Auflösung eines Anrechts auf § 2 VersAusglG verwiesen werden kann (Norpoth, FamRZ 2016, 677, 680: Akzessorietätsprinzip), sind bei den auf dem Grundsatz der Kostenneutralität für den Versorgungsträger (FamRZ 2016, 775 Rn. 45; FamRZ 2016, 2000 Rn. 18; Beschluss vom 21.06.2017, Az. XII ZB 465/14, Rn. 8) beruhenden Änderungen die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich präzisierten Vorgaben zu berücksichtigen, die auch auf das vorliegende Verfahren übertragen werden können.

    In seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (FamRZ 2016, 2000 Rn. 30) äußert sich der BGH zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird, und führt seine Rechtsprechung vom 17.02.2016 (FamRZ 2016, 775) fort.

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

  • BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18

    Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem

  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

  • FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15

    Bildung von Pensionsrückstellungen für als 'beitragsorientierte

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 315/18

    Versorgungsausgleichssache: Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

  • BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20

    Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

  • BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21

    Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und

  • OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 4 UF 53/16

    Wertausgleich nach § 31 VersAusglG

  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

  • OLG Hamburg, 28.03.2017 - 12 UF 76/15

    Versorgungsausgleich: Bezug von Altersrente aus ungeteilten - kapitalgedeckten -

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 5 UF 167/15

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei Verweis einer Teilungsanordnung zu

  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

  • KG, 01.07.2020 - 3 UF 27/20

    Versorgungsausgleich: Tod des Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

  • OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines

  • KG, 26.06.2020 - 3 UF 27/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor

  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private

  • OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17

    Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2023 - 20 UF 17/23

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte

  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 1 UF 78/22

    Grundrente kein Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 VersAusglG

  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

  • KG, 15.04.2021 - 18 UF 11/19

    Versorgungsausgleich: Beteiligung etwaiger Erben am Abänderungsverfahren

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

  • OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21

    Falsche Rechnungsgrundlagen in Teilungsordnung

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2023 - 20 UF 18/23

    Sicherstellung der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an der Wertentwicklung

  • OLG Köln, 01.06.2021 - 27 UF 154/18

    Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen geänderter

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