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   BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20   

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BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20 (https://dejure.org/2021,15256)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - 5 StR 484/20 (https://dejure.org/2021,15256)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20 (https://dejure.org/2021,15256)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK
    Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung und Unverwertbarkeit des Geständnisses nach Aussetzung der Hauptverhandlung (Grundsatz eines auf Fairness angelegten Strafverfahrens; Verwertungsverbot; qualifizierte Belehrung; Korrektur von Verfahrensfehlern; Mitteilungs- ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Verfahrensaussetzung; Unverwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung; Pflicht zur qualifizierten Belehrung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der Verletzung von gerichtlichen Informations- und Belehrungspflichten

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Verfahrensaussetzung; Unverwertbarkeit des abgegebenen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung; Pflicht zur qualifizierten Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanstandung der Verletzung von gerichtlichen Informations- und Belehrungspflichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verständigung im Strafprozess und Aussetzung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Aussetzung der Hauptverhandlung nach Verständigung - Bindungswirkung und Belehrungspflicht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verständigung im Strafverfahren - und die Aussetzung des Verfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 37
  • NJW 2021, 2445
  • NStZ 2021, 568
  • StV 2021, 789
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 153/19

    Verständigung (erforderliche gerichtliche Erklärungen bei Abtrennung und

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptverhandlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses ausdrücklich ("qualifiziert') zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).

    Dies rechtfertigt es im Hinblick auf den für den Gesetzgeber leitenden "Grundsatz eines auf Fairness angelegten Strafverfahrens' (siehe oben unter I.2. b) aa)) auch in Fällen, in denen es infolge einer Aussetzung der Hauptverhandlung zum Wegfall der Bindungswirkung einer Verständigung kommt, grundsätzlich von einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses auszugehen (für eine Übertragbarkeit der zu den Fällen der Rechtsmitteleinlegung gefundenen Grundsätze auf Fälle der Aussetzung auch Schlothauer, StraFo 2011, 487, 494; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

    Der 1. Strafsenat hat zwar in seinem Beschluss vom 24. April 2019 ausgeführt, dass der Angeklagte von Seiten des Gerichts darüber aufzuklären und zu belehren sei, dass bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung nach einer Verständigung in der neuen Hauptverhandlung die Bindungswirkung der ursprünglichen Verfahrensverständigung entfallen sei und sein vormaliges Geständnis nicht verwertet werden dürfe; die in der ausgesetzten Hauptverhandlung gemäß § 257c Abs. 5 StPO erteilte Belehrung genüge dafür nicht (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12).

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    (b) Legt hingegen die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten Berufung oder Revision ein, so ist es nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geboten, den Umstand, dass das Berufungsgericht oder nach Aufhebung und Zurückverweisung das neue Tatgericht an die Verständigung nicht gebunden ist, dadurch zu kompensieren, dass das im Hinblick auf die Verständigung abgegebene Geständnis jedenfalls dann nicht verwertet werden darf, wenn sich das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht nicht selbst an die in der Verständigung vereinbarte Strafobergrenze halten will (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 - III-1 RVs 79/17, juris Rn. 23; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - (4) 161 Ss 121/20 (166/20), juris Rn. 9; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 42 ff.; HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 26; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; SSW-StPO/Ignor/Wegner, 4. Aufl., § 257c Rn. 116; Moldenhauer, NStZ 2014, 493, 494; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4; Wenske, NStZ 2015, 137, 142; aA wohl Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 257c Rn. 28: kein Beweisverwertungsverbot in instanzübergreifenden Fällen).

    Richtigerweise kann die Unverwertbarkeit eines Geständnisses in diesen Fällen mithin nur mit den - auch in den Gesetzgebungsmaterialien angesprochenen - Vertrauensschutzgesichtspunkten begründet und damit letztlich aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitet werden (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294, 295; Moldenhauer, NStZ 2014, 493, 494; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4; Wenske, NStZ 2015, 137, 141; für die Fälle nach Rechtsmitteleinlegung auch HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 26; in diesem Sinne letztlich wohl auch BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2: "Verwertungsverbot von Verfassungs wegen').

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht folgen würde, jedenfalls in den Fällen, in denen sich das Berufungsgericht nicht an die Verständigung binden wolle, müsse der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung neben der Belehrung nach § 332 i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO entsprechend § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO "qualifiziert' über die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlich abgegebenen Geständnisses belehrt werden (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294, 295; OLG Hamburg, NStZ 2016, 182, 183; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - (4) 161 Ss 121/20 (166/20), juris Rn. 11, 13; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 42a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 88; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4 f.; Wenske, NStZ 2015, 137, 142).

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Auch der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils nach einer zulasten des Angeklagten eingelegten Staatsanwaltschaftsrevision für das neue Tatgericht die Annahme eines Verwertungsverbots grundsätzlich befürwortet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 375 mwN; dem folgend auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18 Rn. 43).

    (4) Ob vom Grundsatz der Unverwertbarkeit des Geständnisses ausnahmsweise abzuweichen ist, wenn sich das Tatgericht in der neuen Hauptverhandlung - vergleichbar einem Berufungsgericht nach getroffener Verständigung vor dem Amtsgericht (siehe oben unter I.2. b) bb) (2) (b)) oder einem neu zuständigen Tatgericht nach Zurückverweisung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18 Rn. 43) - an die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung binden wollen und dies entsprechend zu Beginn der Hauptverhandlung erklären würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil das Landgericht ausweislich des Revisionsvorbringens die in der ausgesetzten Hauptverhandlung getroffene Verständigung für hinfällig erklärt und das vor Aussetzung abgegebene Geständnis des Angeklagten auch nicht verwertet hat.

  • KG, 07.10.2020 - 161 Ss 121/20

    Berufung durch die Staatsanwaltschaft trotz erstinstanzlicher Verständigung:

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    (b) Legt hingegen die Staatsanwaltschaft zulasten des Angeklagten Berufung oder Revision ein, so ist es nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geboten, den Umstand, dass das Berufungsgericht oder nach Aufhebung und Zurückverweisung das neue Tatgericht an die Verständigung nicht gebunden ist, dadurch zu kompensieren, dass das im Hinblick auf die Verständigung abgegebene Geständnis jedenfalls dann nicht verwertet werden darf, wenn sich das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht nicht selbst an die in der Verständigung vereinbarte Strafobergrenze halten will (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 - III-1 RVs 79/17, juris Rn. 23; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - (4) 161 Ss 121/20 (166/20), juris Rn. 9; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 42 ff.; HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 26; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; SSW-StPO/Ignor/Wegner, 4. Aufl., § 257c Rn. 116; Moldenhauer, NStZ 2014, 493, 494; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4; Wenske, NStZ 2015, 137, 142; aA wohl Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 257c Rn. 28: kein Beweisverwertungsverbot in instanzübergreifenden Fällen).

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht folgen würde, jedenfalls in den Fällen, in denen sich das Berufungsgericht nicht an die Verständigung binden wolle, müsse der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung neben der Belehrung nach § 332 i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO entsprechend § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO "qualifiziert' über die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlich abgegebenen Geständnisses belehrt werden (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294, 295; OLG Hamburg, NStZ 2016, 182, 183; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - (4) 161 Ss 121/20 (166/20), juris Rn. 11, 13; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 42a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 88; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4 f.; Wenske, NStZ 2015, 137, 142).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 4 RVs 60/10

    Berufung der Staatsanwaltschaft nach erzielter Verständigung; Beweiskraft des

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Andere Gerichte und Autoren halten auch in diesen Fällen eine (entsprechende) Anwendung von § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO für geboten und bejahen generell ein Verwertungsverbot (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2011, 80, 81; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 77; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; Jahn, StV 2011, 497, 501; differenzierend MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 175 ff.; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2).

    Die Unverwertbarkeit des Geständnisses wird insoweit teilweise mit einer analogen Anwendung von § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO begründet (OLG Düsseldorf, StV 2011, 80, 81; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 48; wohl auch LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 78, 88; nicht eindeutig: BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; offen gelassen von MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 175 f.).

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Aus diesen Maßgaben, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373) wird abgeleitet, dass auch der nach Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung zur Entscheidung berufene Spruchkörper nicht an die vor Aussetzung erzielte Verständigung gebunden sei (LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 63; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HK-StPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.1; wohl auch SSW-StPO/Ignor/Wegner, § 257c Rn. 116; Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl., Rn. 269; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12; aA HKGS/König/Harrendorf, 4. Aufl., § 257c Rn. 23; ebenso wohl SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29, der allerdings auch in den Fällen eine fortbestehende Bindungswirkung annimmt, in denen der Gesetzgeber eine solche ausdrücklich verneint).

    Auch der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils nach einer zulasten des Angeklagten eingelegten Staatsanwaltschaftsrevision für das neue Tatgericht die Annahme eines Verwertungsverbots grundsätzlich befürwortet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 375 mwN; dem folgend auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18 Rn. 43).

  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Er ist deshalb über den Regelungsgehalt des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus auch darauf hinzuweisen, dass wegen der bisher fehlerhaften bzw. unterbliebenen Belehrung die vorangehenden Angaben unverwertbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115).
  • OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15

    Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht folgen würde, jedenfalls in den Fällen, in denen sich das Berufungsgericht nicht an die Verständigung binden wolle, müsse der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung neben der Belehrung nach § 332 i.V.m. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO entsprechend § 257c Abs. 4 Satz 4 StPO "qualifiziert' über die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlich abgegebenen Geständnisses belehrt werden (OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 294, 295; OLG Hamburg, NStZ 2016, 182, 183; KG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - (4) 161 Ss 121/20 (166/20), juris Rn. 11, 13; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 42a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 88; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 31.2; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 4 f.; Wenske, NStZ 2015, 137, 142).
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    In all diesen Fällen dient die sogenannte qualifizierte Belehrung somit dazu, einen anlässlich einer früheren Vernehmung zu Tage getretenen Verfahrensfehler zu korrigieren, mithin die Möglichkeit seiner Fortwirkung zu beseitigen und so den Einfluss des früheren Fehlers auf die neuen Angaben 25 26 möglichst auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 243).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 390/17

    Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit einer rechtfehlerhaften Durchsuchung

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 484/20
    Gleiches wird angenommen, wenn der Beschuldigte Angaben unter dem Eindruck des Vorhalts von unzulässig erlangten Erkenntnissen gemacht hat, etwa solchen aus einer rechtswidrigen Telekommunikationsüberwachung; auch in derartigen Fällen ist er - selbst wenn er zuvor gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden war - nicht mehr frei in seiner Entschließung, ob und wie er sich zu einzelnen Punkten einlassen soll, die ihm aufgrund der unzulässig erlangten Beweismittel vorgehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2018 - 3 StR 390/17, NStZ 2019, 227, 228).
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 349/11

    Rüge der Unverwertbarkeit von Aussagen früherer Mitbeschuldigter, die auf einer

  • BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16

    Transparenz und Mitteilungspflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen (kein

  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 310/15

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (Anregung des

  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung

  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 1 RVs 79/17

    Misshandlung von Schutzbefohlenen; Rechtsmittelbefugnis; Berufung der

  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    Es entspricht daher sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht das neue Tatgericht nicht an die in der Vorinstanz getroffene Verständigung gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257c Rn. 27c; KKStPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 26; SSWStPO/Ignor/Wegener, 4. Aufl., § 257c Rn. 88; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 64; BeckOK StPO/Eschelbach, 45. Ed., § 257c Rn. 30a; MüKoStPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 148; HKStPO/Temming, 6. Aufl., § 257c Rn. 32; ebenso für die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe NStZ 2014, 294, 295 mwN; aA Kuhn StV 2012, 10, 11 f.; siehe auch SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 257c Rn. 29).

    Ebenso wenig kommt eine entsprechende Anwendung des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO in Betracht (so indes OLG Düsseldorf StV 2011, 80, 81), da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37 mwN).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat sich aus den gleichen Gründen für ein Verbot der Verwertung des im Hinblick auf eine Verständigung in der ersten Instanz abgegebenen Geständnisses ausgesprochen, wenn das Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird und das nach Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Tatgericht sich nicht von sich aus an die vom Erstgericht zugesagte Strafobergrenze binden will (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, NStZ 2017, 373, 374; vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, NStZ 2021, 568, 570 f.; abweichend BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12, NStZ-RR 2013, 373).

    Das in der ersten Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten darf verwertet werden, wenn das neue Tatgericht den Rahmen der in der ersten Instanz getroffenen Verständigung nicht verlässt, also insbesondere die Strafobergrenze nicht überschreiten will (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 2021 - 2 StR 439/20, StV 2022, 291, 292; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18 Rn. 43; offengelassen BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, NStZ 2021, 568, 571).

  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 164/23

    Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Bewaffnetes

    bb) Es ist hier auch unschädlich, dass die Revision nicht vorträgt, ob der Angeklagte in der ausgesetzten Hauptverhandlung vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war, mithin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht zur Belehrung über die Unverwertbarkeit des Geständnisses bestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37, 45 ff.).

    aa) In Folge der Aussetzung der Hauptverhandlung ist die Bindungswirkung der getroffenen Verständigung entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, aaO, S. 41; KK-StPO/Moldenhauer/Wenzke, 9. Aufl., § 257c Rn. 42d bis 42e).

    Dies zieht die Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf ihren Bestand abgegebenen Geständnisses des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, aaO, S. 42 ff.).

    bb) Der Senat kann offenlassen, ob der Angeklagte qualifiziert über die Unverwertbarkeit seiner vormaligen verständigungsbasierten Einlassung zu informieren war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, NStZ 2019, 483; BeckOK StPO/Eschelbach, 48. Ed., § 257c Rn. 30a; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 257c Rn. 30b; SSW-StPO/Ignor/Wegner, 5. Aufl., § 257c Rn. 124; Kudlich, NJW 2021, 2445; Ventzke, NStZ 2021, 572, 574) oder ob es in diesem Fall ausreicht, wenn der Angeklagte lediglich über den Wegfall der Bindungswirkung der getroffenen Verständigung informiert wird, sofern er in der ausgesetzten Hauptverhandlung vor der dortigen Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37, 45 ff.; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO), denn es fehlt bereits an dem Hinweis an den Angeklagten durch das Gericht, dass die Bindungswirkung an die getroffene Verständigung durch die erfolgte Aussetzung entfallen war.

  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 57-IV-21

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht mehr gegebener Zuständigkeit

    Mit seiner am 1. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 23. Juli 2020 (2 KLs 340 Js 13632/18) und den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 2021 (5 StR 484/20), dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeweils am 2. Juni 2021 zugestellt.
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