Rechtsprechung
BGH, 17.02.2022 - IX ZB 59/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Vorliegens eines Versäumnisurteils oder eines kontradiktorischen und damit dem Rechtsmittel der Berufung unterliegenden Urteils durch Auslegung aller Beschluss- oder Urteilsteile; Zahlunganspruch eines Rechtsanwaltes für die Übernahme und Bearbeitung ...
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Ermittlung des Vorliegens eines Versäumnisurteils oder eines kontradiktorischen und damit dem Rechtsmittel der Berufung unterliegenden Urteils durch Auslegung aller Beschluss- oder Urteilsteile; Zahlunganspruch eines Rechtsanwaltes für die Übernahme und Bearbeitung ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 13.06.2019 - 210 C 27/18
- LG Berlin, 20.08.2020 - 28 S 14/19
- BGH, 17.02.2022 - IX ZB 59/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98
Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils
Auszug aus BGH, 17.02.2022 - IX ZB 59/20
Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung an (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583, 584 mwN).Eine solche Entscheidung ist dann zwar inhaltlich falsch; das Gericht hat bei ihr aber keinen Verlautbarungsfehler begangen und deshalb durch die Form seiner Entscheidung den Parteien auch keinen falschen Weg für die Art der Anfechtung gewiesen (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583, 584;… vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 35/03, juris Rn. 10).
- BGH, 16.10.2003 - IX ZB 35/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Belehrung über den Beginn …
Auszug aus BGH, 17.02.2022 - IX ZB 59/20
Eine solche Entscheidung ist dann zwar inhaltlich falsch; das Gericht hat bei ihr aber keinen Verlautbarungsfehler begangen und deshalb durch die Form seiner Entscheidung den Parteien auch keinen falschen Weg für die Art der Anfechtung gewiesen (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98, NJW 1999, 583, 584; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 35/03, juris Rn. 10). - BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85
Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil
Auszug aus BGH, 17.02.2022 - IX ZB 59/20
Die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, wonach Entscheidungen, die in einer falschen Form erlassen worden sind, sowohl mit dem Rechtsmittel angefochten werden können, welches ihrer Form entspricht, als auch mit demjenigen, welches bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben wäre (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f mwN), setzt voraus, dass ein Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen hat.
- BPatG, 27.02.2023 - 26 W (pat) 559/22 Auch nach dem das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz der Meistbegünstigung ist anerkannt, dass den Parteien dasjenige Rechtsmittel zusteht, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (ständige Rspr.: BGH, Beschl. v. 17.02.2022 - IX ZB 59/20 Rdnr. 13; BGHZ 98, 362, 364 f. m. w. N.; NJW-RR 1995, 379, 380; BPatG 33 W (pat) 57/00).