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   BGH, 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22   

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https://dejure.org/2023,5183
BGH, 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22 (https://dejure.org/2023,5183)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22 (https://dejure.org/2023,5183)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - AnwSt (R) 4/22 (https://dejure.org/2023,5183)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.2007 - 2 StR 505/06

    Anhörungsrüge (rechtliches Gehör; ausdrückliche Erörterung von Tatsachen im

    Auszug aus BGH, 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22
    Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2BRAO, § 356a Satz 1 StPO wird der Antrag der Rechtsanwältin auf Vollstreckungsaufschub gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 2 StR 505/06, juris Rn. 7 und vom 11. Januar 2011 - 1 StR 18/10, juris Rn. 5).
  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 18/10

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22
    Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2BRAO, § 356a Satz 1 StPO wird der Antrag der Rechtsanwältin auf Vollstreckungsaufschub gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 2 StR 505/06, juris Rn. 7 und vom 11. Januar 2011 - 1 StR 18/10, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus BGH, 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22
    Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 17.02.2023 - AnwSt (R) 4/22
    Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
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