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   BGH, 17.03.1993 - VIII ZB 9/93   

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https://dejure.org/1993,19729
BGH, 17.03.1993 - VIII ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,19729)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1993 - VIII ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,19729)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1993 - VIII ZB 9/93 (https://dejure.org/1993,19729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Postulationsfähigkeit des die Berufungsschruift unterzeichnenden Rechtsanwalts - Vertretung durch Rechtsanwalt der seine Kanzlei im Beitrittsgebiet unterhält - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZB 15/89

    Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - VIII ZB 9/93
    Vielmehr muß schon die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, der - mindestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung bei dem Berufungsgericht zugelassen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89 = NJW 1990, 1305).

    Damit soll in leicht nachweisbarer Form festgestellt werden können, daß ein postulationsfähiger Anwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und damit für die Einlegung des Rechtsmittels übernimmt (BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1989 a.a.O.).

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - VIII ZB 9/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, sobald sein Fortbestand nicht mehr unverschuldet ist (z.B. Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 = VersR 1990, 543).
  • BGH, 19.11.1992 - V ZB 37/92

    Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung vor Bezirksgericht - Rechtsweg bei

    Auszug aus BGH, 17.03.1993 - VIII ZB 9/93
    Infolgedessen gilt § 569 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO auch für die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO, sofern sie - wie hier - beim Berufungsgericht (und nicht unmittelbar beim Bundesgerichtshof) eingelegt wird (BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 = WM 1993, 77 unter 1, für BGHZ vorgesehen).
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