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   BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06 EKU   

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BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06 EKU (https://dejure.org/2008,363)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2008 - II ZR 45/06 EKU (https://dejure.org/2008,363)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2008 - II ZR 45/06 EKU (https://dejure.org/2008,363)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 305; EG InsO § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68
    Abfindungsanspruch außenstehender Aktionäre begründet Insolvenzforderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens auf einen Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre; Geltendmachung einer "Forderung wegen Nichterfüllung" durch einen Aktionär bei Ablehnung des Erwerbes von dem ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    EKU

    Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre bei Insolvenz der schuldnerischen Gesellschaft

  • Judicialis

    AktG § 305; ; EG-InsO § 103; ; KO § 17; ; KO § 26; ; KO § 63 Nr. 1; ; KO § 68

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "EKU"; Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens und nach Aufhebung eines Unternehmensvertrages in einem Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    "EKU"; Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens und nach Aufhebung eines Unternehmensvertrages in einem Spruchverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags: Fortbestand des Abfindungsanspruchs der außenstehenden Aktionäre gem. § 305 AktG im Konkursverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens ? Schadensersatzanspruch der Aktionäre wegen Nichterfüllung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG) im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Aktionär, Beherrschungsvertrag, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag, Insolvenz, Spruchverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG) im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Außenstehende Aktionäre können bei Konkurs Gesellschaft Abfindungsansprüche aus § 305 AktG geltend machen

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG) im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 43
  • NJW 2008, 2190 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 846
  • ZIP 2008, 778
  • MDR 2008, 753
  • NZI 2008, 37
  • NZI 2008, 51
  • NZI 2008, 768 (Ls.)
  • WM 2008, 793
  • BB 2008, 621
  • DB 2008, 1143
  • NZG 2008, 391
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 27/05

    Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Gleichgültig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverhältnis nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder um ein primär gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 Tz. 27), entsteht die genannte Erwerbsverpflichtung gegenüber den außenstehenden Aktionären dem Grunde nach jedenfalls mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (§ 294 Abs. 2 AktG; vgl. Großkomm.z.AktG/Hasselbach/Hirte 4. Aufl. § 304 Rdn. 41; zwischen Anspruchsentstehung, Ausübung und Fälligkeit differenzierend Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 305 Rdn. 29; Spindler/Stilz/Veil, AktG § 305 Rdn. 17).

    Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).

    b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das im Belieben des außenstehenden Aktionärs stehende Wahlrecht, seine Aktien dem herrschenden Unternehmen gegen Zahlung der angemessenen Abfindung "anzudienen" und damit aus der beherrschten Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BGHZ 167, 299, 303 Tz. 11), als "Optionsrecht" angesehen werden kann (vgl. BGHZ aaO; BGHZ 135, 374, 380; Emmerich aaO § 305 Rdn. 5).

    c) Übt ein abfindungsberechtigter Aktionär das ihm in den hier interessierenden Fällen kraft Gesetzes zustehende Optionsrecht gemäß § 305 Abs. 1 AktG gegenüber dem herrschenden Unternehmen aus, so wird dadurch normalerweise unmittelbar dessen Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Abfindung als "Gegenleistung" ausgelöst (vgl. BGHZ 167, 299, 306 Tz. 18).

    e) Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 307 Tz. 18) die Veräußerung der Aktien des abfindungsberechtigten Aktionärs zum Erlöschen seines (originären) Abfindungsanspruchs führt (zust. BVerfG, ZIP 2007, 1055).

    Wie nämlich der Senat in seinem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 303 ff. Tz. 11 bis 14) entschieden hat, hat einen Abfindungsanspruch nur derjenige außenstehende Aktionär, der seine Aktien vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.

    Auch ein solcher Beschluss könnte aber in die originär ad personam begründeten (BGHZ 167, 299, 306 f. Tz. 18), verfassungsrechtlich geschützten Abfindungsansprüche der nicht zustimmenden Minderheitsaktionäre nicht wirksam eingreifen.

    Die Abfindungs- und Verzinsungsansprüche nach § 305 AktG sind insolvenzrechtlich nicht privilegiert, sondern stellen gewöhnliche schuldrechtliche Forderungen dar (vgl. BGHZ 167, 299, 306).

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen.

    Gleichgültig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverhältnis nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder um ein primär gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 Tz. 27), entsteht die genannte Erwerbsverpflichtung gegenüber den außenstehenden Aktionären dem Grunde nach jedenfalls mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (§ 294 Abs. 2 AktG; vgl. Großkomm.z.AktG/Hasselbach/Hirte 4. Aufl. § 304 Rdn. 41; zwischen Anspruchsentstehung, Ausübung und Fälligkeit differenzierend Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 305 Rdn. 29; Spindler/Stilz/Veil, AktG § 305 Rdn. 17).

    Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).

    bb) Da der Abfindungsanspruch nach Einleitung eines Spruchverfahrens ebenso wie bei Fehlen einer Abfindungsregelung in dem Unternehmensvertrag (vgl. § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG) kraft Gesetzes gewährt wird (BGHZ 135, 374, 380), kommt es hier nicht darauf an, ob das nach verbreiteter Auffassung in dem Unternehmensvertrag enthaltene Abfindungs- bzw. Erwerbsangebot des herrschenden Unternehmens (vgl. Kölner Komm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 305 Rdn. 12; MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; K. Schmidt/Lutter/Stephan, AktG § 305 Rdn. 10, 24; Emmerich aaO § 305 Rdn. 25) nach Insolvenz- bzw. Konkurseröffnung über dessen Vermögen noch mit Wirkung für die Insolvenzmasse (hier § 3 KO) angenommen werden könnte (vgl. dagegen allgemein zur konkursrechtlichen Behandlung eines Vertragsangebots BGHZ 149, 1, 4 f.; Jaeger/Henckel aaO § 7 Rdn. 40 f.; Staudinger/Bork, BGB 13. Aufl. § 153 Rdn. 14).

    cc) Im Ergebnis verbietet sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Handhabung des einfachen Rechts, welche dem Schutz des - durch den Unternehmensvertrag in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigten - außenstehenden Aktionärs nicht Rechnung trägt (vgl. BGHZ 135, 374) und ihn von einer Teilnahme am Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren des herrschenden Unternehmens völlig ausschlösse (vgl. auch BVerfG, AG 1999 aaO).

    b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das im Belieben des außenstehenden Aktionärs stehende Wahlrecht, seine Aktien dem herrschenden Unternehmen gegen Zahlung der angemessenen Abfindung "anzudienen" und damit aus der beherrschten Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BGHZ 167, 299, 303 Tz. 11), als "Optionsrecht" angesehen werden kann (vgl. BGHZ aaO; BGHZ 135, 374, 380; Emmerich aaO § 305 Rdn. 5).

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt.

    In diesem Fall entstünde eine Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 150, 353, 359).

    Der Abfindungsberechtigte hat hierauf aber im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren keinen Anspruch (vgl. BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90; MünchKommInsO/Kreft aaO § 103 Rdn. 18).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Gleichgültig, ob es sich insoweit um ein vertragliches Schuldverhältnis nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder um ein primär gesetzliches Schuldverhältnis handelt (vgl. dazu BGHZ 135, 374, 380; 147, 108, 112; 167, 299, 306 Tz. 27), entsteht die genannte Erwerbsverpflichtung gegenüber den außenstehenden Aktionären dem Grunde nach jedenfalls mit Wirksamwerden des Unternehmensvertrages (§ 294 Abs. 2 AktG; vgl. Großkomm.z.AktG/Hasselbach/Hirte 4. Aufl. § 304 Rdn. 41; zwischen Anspruchsentstehung, Ausübung und Fälligkeit differenzierend Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 305 Rdn. 29; Spindler/Stilz/Veil, AktG § 305 Rdn. 17).

    Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).

    a) Für den Fall, dass eine AG nach Abschluss eines Beherrschungsvertrages während eines anschließenden Spruchstellungsverfahrens in die herrschende Gesellschaft eingegliedert wird (§§ 319 ff. AktG), hat der Senat (BGHZ 147, 108) entschieden, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre aus § 305 AktG und aus § 320 b AktG nebeneinander bestehen, jedoch die auf den einen Anspruch erbrachten Leistungen auf den anderen Anspruch gegenüber demselben herrschenden Unternehmen anzurechnen sind (aaO S. 113 unten).

  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    e) Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 8. Mai 2006 (BGHZ 167, 299, 307 Tz. 18) die Veräußerung der Aktien des abfindungsberechtigten Aktionärs zum Erlöschen seines (originären) Abfindungsanspruchs führt (zust. BVerfG, ZIP 2007, 1055).

    Die Folgen einer inzwischen eingetreten Wertminderung seiner Aktien trägt nur der abfindungsberechtigte Aktionär, der seinen Abfindungsanspruch nicht innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 AktG geltend macht (vgl. auch BVerfG, ZIP 2007, 1055 f. zu b).

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

    Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Das Berufungsgericht missversteht insoweit das Senatsurteil vom 16. September 2002 (BGHZ 152, 29).

    Die Verzinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist - anders als der Ausgleich gemäß § 304 AktG - keine Kompensation für den mit dem Unternehmensvertrag einhergehenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der außenstehenden Aktionäre, sondern soll - als Annex der Barabfindungspflicht gemäß § 305 AktG - in erster Linie Verzögerungen des Spruchverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegenwirken (BGHZ 152, 29, 31; BT-Drucks. 12/6699 S. 88).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt.

    Der Abfindungsberechtigte hat hierauf aber im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren keinen Anspruch (vgl. BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90; MünchKommInsO/Kreft aaO § 103 Rdn. 18).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Dabei handelt es sich um eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Tz. 12; MünchKommInsO/Schumacher 2. Aufl. § 181 Rdn. 3), die nach allgemeinen Grundsätzen zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (BGHZ 18, 98, 106 und st.Rspr.) und bis dahin auch nachträglich herbeigeführt werden kann.

    Mit diesem Inhalt kann das Abfindungsrecht im Konkurs des herrschenden Unternehmens freilich nicht geltend gemacht werden, weil es auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381 zu 2; MünchKommInsO/Kreft 2. Aufl. § 103 Rdn. 16).

  • BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1638/94

    Zum Abfindungs- und Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre bei einem

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht (z.B. AG 1999, 217 f.) ausgeführt hat, die "einseitige" Aufhebung eines Beherrschungsvertrages durch dessen Partner könne den Abfindungsansprüchen der außenstehenden Aktionäre nicht den Boden entziehen, wird zwar offenbar das Erfordernis eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre gemäß § 296 Abs. 2 AktG nicht gesehen.

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Auszug aus BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
    Dabei handelt es sich um eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Tz. 12; MünchKommInsO/Schumacher 2. Aufl. § 181 Rdn. 3), die nach allgemeinen Grundsätzen zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (BGHZ 18, 98, 106 und st.Rspr.) und bis dahin auch nachträglich herbeigeführt werden kann.

    Dementsprechend war hier der von den Klägern eingelegte Einspruch statthaft (§ 338 ZPO); er führte dazu, dass der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wurde und sonach ein etwaiges ursprüngliches Fehlen der Prozessvoraussetzungen des § 146 Abs. 1, 4 KO durch erneute, trotz § 138 KO jederzeit mögliche Anmeldung zur Konkurstabelle mit geändertem Inhalt (vgl. § 142 KO; BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 aaO Tz. 14) nachträglich behoben werden konnte, die ursprüngliche Klage also damit zulässig wurde.

  • BGH, 25.10.2005 - II ZR 327/03

    Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

  • BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00

    Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

  • BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96

    Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 53/96

    Umfang des Rechts auf abgesonderte Befriedigung

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91

    Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02

    Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 218/76

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten

  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

  • Drs-Bund, 01.02.1994 - BT-Drs 12/6699
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

  • BGH, 14.09.2001 - V ZR 231/00

    Insolvenzfestigkeit eines durch eine vor Eröffnung des

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

  • BGH, 13.03.1986 - I ZR 27/84

    Wettbewerbsverein II; Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins bei Fehlen einer

  • BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94

    Zum Abfindungs- und Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre bei einem

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

  • BGH, 06.11.1978 - VIII ZR 179/77

    Erstattungsanspruch des Vermieters im Konkurs des Mieters

  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 201/53

    Lagerhalterhaftung. Verjährung

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Alternativ hierzu stünde auch allein den Arbeitnehmern das - vor dem Insolvenzverfahren erworbene - Gestaltungsrecht zu, die dreiseitigen Verträge wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB - unter Einhaltung der Anfechtungsfrist - noch während des Insolvenzverfahrens anzufechten (vgl. Sen.Urt. v. 17. März 2008 - II ZR 45/06, ZIP 2008, 778, 781 Tz. 17 - EKU - z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 17. März 2008 - II ZR 45/06 - NJW-RR 2008, 846, 847 und vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16

    Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Es käme deshalb einer Rechtsverweigerung gegenüber den Antragstellern gleich, wenn sich ein laufendes Spruchverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners erledigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06, BGHZ 176, 43, 52 mwN).
  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 224/21

    Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

    Darin liegt der Unterschied zu Insolvenzforderungen, die im Anwendungsbereich des § 103 InsO auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind, deshalb als solche nicht zur Tabelle angemeldet werden können, nach Wahl des Insolvenzverwalters erfüllt werden können und sich bei Ablehnung der Erfüllung in einen Schadenersatzanspruch umwandeln (vgl. für einen aktienrechtlichen Abfindungsanspruch BGH 17. März 2008 - II ZR 45/06 - Rn. 18, BGHZ 176, 43; für Zug-um-Zug-Leistungen BGH 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - zu II 2 der Gründe; für einen Unterlassungsanspruch BGH 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 - zu II 3 d aa der Gründe, BGHZ 155, 371; für einen nach §§ 87 ff. SachenRBerG durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines Grundstückkaufvertrags zu einem bestimmbaren Preis BGH 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 150, 305) .
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    Der Rechtsgrund für die Entstehung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs wird entweder bereits vor dem Aktienerwerb des Bieters gelegt, wie im vorliegenden Fall gemäß § 305 Abs. 1 AktG durch den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, in dem sich das herrschende Unternehmen verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der beherrschten Gesellschaft dessen Aktien gegen Zahlung der angemessenen Abfindung zu erwerben (BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06, BGHZ 176, 43 Rn. 13 - EKU) oder, wie beispielsweise im Fall der Eingliederung (§ 320a Satz 1, § 320b AktG), mit dem Erwerb der Aktien durch den Bieter.

    Auf § 305 Abs. 1 AktG verweist die Begründung des Finanzausschusses demgegenüber nicht, weil dieser Anspruch mit Ausübung der Abfindungsoption entsteht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1997 - II ZB 9/96, BGHZ 135, 374, 380; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 31), während die Verpflichtung des Aktionärs zur Hingabe seiner Aktien erst die Folge der Ausübung seines Andienungsrechts ist (BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06, BGHZ 176, 43 Rn. 15 - EKU).

    Für eine weitere zeitliche Vorverlagerung des Anwendungsbereichs von § 31 Abs. 5 Satz 2 Fall 1 WpÜG auf Fälle, in denen der Rechtsgrund der Abfindungspflicht nach § 305 Abs. 1 AktG noch nicht begründet ist, weil ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06, BGHZ 176, 43 Rn. 13 - EKU), geben die Gesetzesmaterialien nichts her.

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    Der Rechtsgrund für die Entstehung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs wird entweder bereits vor dem Aktienerwerb des Bieters gelegt, wie im vorliegenden Fall gemäß § 305 Abs. 1 AktG durch den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, in dem sich das herrschende Unternehmen verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der beherrschten Gesellschaft dessen Aktien gegen Zahlung der angemessenen Abfindung zu erwerben (BGH, Urteil vom 17. März 2008- II ZR 45/06, BGHZ 176, 43 Rn. 13 - EKU) oder, wie beispielsweise im Fall der Eingliederung (§ 320a Satz 1, § 320b AktG), mit dem Erwerb der Aktien durch den Bieter.

    Auf § 305 Abs. 1 AktG verweist die Begründung des Finanzausschusses demgegenüber nicht, weil dieser Anspruch mit Ausübung der Abfindungsoption entsteht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1997 - II ZB 9/96, BGHZ 135, 374, 380; Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 31), während die Verpflichtung des Aktionärs zur Hingabe seiner Aktien erst die Folge der Ausübung seines Andienungsrechts ist (BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06, BGHZ 176, 43 Rn. 15 - EKU).

    Für eine weitere zeitliche Vorverlagerung des Anwendungsbereichs von § 31 Abs. 5 Satz 2 Fall 1 WpÜG auf Fälle, in denen der Rechtsgrund der Abfindungspflicht nach § 305 Abs. 1 AktG noch nicht begründet ist, weil ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 45/06, BGHZ 176, 43 Rn. 13 - EKU), geben die Gesetzesmaterialien nichts her.

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

    Danach entfällt der Anspruch nicht, wenn die Beendigung des Beherrschungsvertrages während eines anhängigen Spruchverfahrens eintritt (BVerfG NJW 1999, 1699 ; BGH NJW 1997, 2242; NJW 2001, 2080 ; NJW 2006, 3146 ; WM 2008, 793 ).

    Andererseits entsteht der Anspruch bei Fehlen einer vertraglichen Abfindungsregelung - wie hier - aber kraft Gesetzes mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrages (vgl. BGH WM 2008, 793 ) und ist nicht ersichtlich, dass er ohne weiteres untergeht.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.05.2013 - 2 Sa 423/12

    Wiedereinstellungsanspruch - Insolvenzforderung - Wiedereinstellungszusage vor

    Zwar hat der Wiedereinstellungsanspruch als solcher keinen zur Insolvenztabelle anmeldbaren Inhalt, weil er auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt ( vgl. hierzu BGH 17. März 2003 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846 ).

    Lehnt der Insolvenzverwalter die vom Insolvenzschuldner zugesagte Wiedereinstellung ab, kann der Anspruchsberechtigte allenfalls eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, also entsprechend § 103 Abs. 2 InsO statt des Leistungsaustauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden ( vgl. BGH 17. März 2008 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846 ).

  • OLG Frankfurt, 04.08.2017 - 24 U 80/16

    Einbeziehung noch nicht vollständig entstandener Forderung in Insolvenzverfahren

    In der Rechtsprechung sind deshalb auch bereits vorkonkurslich erworbene Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 846 [BGH 17.03.2008 - II ZR 45/06] ) oder auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Andienungsrechte nach dem SachenRBerG (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1198, 1199 [BGH 18.04.2002 - IX ZR 161/01] ) jedenfalls als Insolvenzforderungen behandelt worden.
  • OLG Dresden, 14.11.2011 - 4 U 1557/11

    Meistbegünstigungsgrundsatz

    Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2008, 846; NJW-RR 2008, 218 m.w.N).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2010 - 26 W 4/09

    Höhe der Abfindung für außenstehende Aktionäre gem. § 304 AktG

  • OLG Frankfurt, 30.03.2009 - 20 W 101/04

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Hamburg, 05.09.2013 - 13 W 25/13

    Eingliederung Bavaria St. Pauli Brauerei AG

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