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   BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13   

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https://dejure.org/2014,6865
BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13 (https://dejure.org/2014,6865)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2014 - ARNot 1/13 (https://dejure.org/2014,6865)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 (https://dejure.org/2014,6865)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO, § 111a BNotO, § 111b Abs 1 S 1 BNotO
    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen i.R.e. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 609
  • DNotZ 2014, 545
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1955 - II ARZ 1/55

    Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13
    In diesem Zusammenhang ist allerdings - ohne dass es hierauf für die vorliegende Entscheidung ankommt, da die Prozessvoraussetzungen der beabsichtigten Klage im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich nicht zu prüfen sind (Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 53 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, BGHR ZPO § 37 Prozessfähigkeit 1 und vom 21. November 1955 - II ARZ 1/55, BGHZ 19, 102, 106 jeweils zu § 36 ZPO) - anzumerken, dass Amtshaftungsansprüche nicht in die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtswegezuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen (§ 111 Abs. 1 BNotO) fallen.
  • BGH, 12.02.1987 - I ARZ 650/86

    Überprüfung der Prozeßfähigkeit des Antragstellers in Verfahren der

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13
    In diesem Zusammenhang ist allerdings - ohne dass es hierauf für die vorliegende Entscheidung ankommt, da die Prozessvoraussetzungen der beabsichtigten Klage im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich nicht zu prüfen sind (Kraft in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 53 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 1987 - I ARZ 650/86, BGHR ZPO § 37 Prozessfähigkeit 1 und vom 21. November 1955 - II ARZ 1/55, BGHZ 19, 102, 106 jeweils zu § 36 ZPO) - anzumerken, dass Amtshaftungsansprüche nicht in die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtswegezuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen (§ 111 Abs. 1 BNotO) fallen.
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13
    Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13
    Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts, dessen Präsident die von dem Spruchkörper nachzuprüfenden Maßnahmen als Justizverwaltungsbehörde getroffen hat, ist von §§ 101 f i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 und vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, juris Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 3/18

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Klage eines Autokäufers

    Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung ist keine Prüfung der Klage auf Zulässigkeit und Schlüssigkeit durchzuführen (BGHZ 19, 102, 106; BGH NJW-RR 1987, 757 ; BGH MDR 2014, 609 ), jedoch ist im Hinblick auf die Voraussetzungen von §§ 59, 60 ZPO auf das Vorbringen des Klägers abzustellen (BayObLG NJW-RR 2006, 210, 211; Zöller/Vollkommer § 36 ZPO Rn. 18 mwN).
  • OLG Hamburg, 17.01.2019 - 6 AR 24/18

    Funktionelle Zuständigkeit einer Zivilkammer für das Sachgebiet

    Ob die Klage zulässig ist (es wird von Beklagtenseite gerügt, dass ein rechtlich unbestimmtes Rechtsgebilde verklagt worden sei), ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BGH MDR 2014, 609, 610; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 37, Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18

    Gerichtsstandsbestimmung: Vorlage an den BGH; Verkäufer und Hersteller eines vom

    Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung ist keine Prüfung der Klage auf Zulässigkeit und Schlüssigkeit durchzuführen (BGHZ 19, 102, 106; BGH NJW-RR 1987, 757; BGH MDR 2014, 609), jedoch ist im Hinblick auf die Voraussetzungen von §§ 59, 60 ZPO auf das Vorbringen des Klägers abzustellen (BayObLG NJW-RR 2006, 210, 211; Zöller/Vollkommer § 36 ZPO Rn. 18 mwN).
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