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   BGH, 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13   

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https://dejure.org/2014,6215
BGH, 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13 (https://dejure.org/2014,6215)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13 (https://dejure.org/2014,6215)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2014 - NotSt (Brfg) 1/13 (https://dejure.org/2014,6215)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 Abs 1 S 1 BNotO, § 54b Abs 2 S 3 BeurkG
    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Missbilligung bei Verstoß gegen Treuhandauflagen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausreichen einer Missbilligung als Sanktion gegen einen Notar bei Verstoß des Notars gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG und gegen Treuhandauflagen

  • rewis.io

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Missbilligung bei Verstoß gegen Treuhandauflagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 54b Abs. 2 S. 3; BNotO § 94 Abs. 1 S. 1
    Ausreichen einer Missbilligung als Sanktion gegen einen Notar bei Verstoß des Notars gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG und gegen Treuhandauflagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verstoß des Notars gegen Treuhandauflagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2014, 470
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 37/06

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13
    Zwar stellt ein solches Vorgehen in der Regel einen schwerwiegenden und groben Verstoß gegen die notariellen Amtspflichten dar, da peinliche Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen für einen Notar eine grundlegende Pflicht ist (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, juris Rn. 6; zu einseitigen Verwahrungsanweisungen siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07, WM 2008, 1662 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 255/07

    Haftung des Notars bei Einschaltung eines weiteren Notars; Haftungsausfüllende

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13
    Zwar stellt ein solches Vorgehen in der Regel einen schwerwiegenden und groben Verstoß gegen die notariellen Amtspflichten dar, da peinliche Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen für einen Notar eine grundlegende Pflicht ist (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, juris Rn. 6; zu einseitigen Verwahrungsanweisungen siehe auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07, WM 2008, 1662 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 23.07.2012 - NotSt (Brfg) 5/11

    Disziplinarverfahren gegen Notar: Abänderung einer angefochtenen

    Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotSt (Brfg) 1/13
    Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3 m.umfangr.w.N.).
  • BGH, 13.03.2017 - NotSt (Brfg) 1/16

    Urkundstätigkeit des Notars außerhalb seines Amtsbezirks: Vorliegen eine Gefahr

    Die Missbilligung ist ebenso wie eine Disziplinarmaßnahme die Reaktion auf ein Dienstvergehen des Notars (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotSt (Brfg) 1/13 Rn. 3).
  • KG, 21.02.2017 - Not 4/16

    Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen

    Bei einem Fehlverhalten mit Außenwirkung kommt die Missbilligung in Betracht, wenn das Verschulden des Notars nur ganz gering ist (BGH, DNotZ 2014, 470, 471).
  • BayObLG, 27.10.2022 - 501 DsNot 3/22

    Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme bei Verstößen ohne

    Er ist der Auffassung, dass es nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2014, NotSt (Brfg) 1/13) bei einer Missbilligung seines Verhaltens gemäß § 94 BNotO verbleiben könnte.

    Da sie aber ebenso wie eine Disziplinarmaßnahme die Reaktion der Aufsichtsbehörde auf ein Dienstvergehen des Notars ist, ist auch das Disziplinargericht befugt, die Disziplinarverfügung durch eine Missbilligung zu ersetzen (zu allem: BGH, Beschluss vom 17. März 2014, NotSt (Brfg) 1/13, juris Rn. 3).

    Eine Maßnahme nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO kann dann insbesondere ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Notar den betreffenden Fall zum Anlass nehmen wird, künftige Verstöße gleicher oder ähnlicher Art nicht mehr zu begehen und in der Vergangenheit nicht schon schärfere Maßnahmen verhängt werden mussten (BGH, Beschluss vom 17. März 2014, NotSt (Brfg) 1/13, juris Rn. 4).

  • KG, 14.05.2019 - Not 6/18

    Notarsache: Disziplinarmaßnahme gegen den Notar wegen der Entgegennahme von Geld

    Liegen dem Notar aber entsprechende Verwahrungsanweisungen vor, hat er sie mit peinlicher Genauigkeit zu erfüllen (BGH, DNotZ 2014, 470, 471).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 5/14

    Notarrechtliches Disziplinarverfahren: Amtspflichtverletzung bei Geldüberweisung

    Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3 m.w.N.; vom 17. März 2014 - NotSt(Brfg) 1/13, DNotZ 2014, 470, 471).
  • OLG Köln, 02.11.2020 - Not 6/20

    Ahndung von notariellen Amtspflichtverletzungen Verstoß gegen ein

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 30.6.2013 - 1 Not 2/12, abrufbar bei juris, bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2014 - NotSt (Brfg) 1/13, in: DNotZ 2014, 470 ff.) ist maßgeblich für die Frage, ob eine disziplinarrechtliche Ahndung geboten ist und zur Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme die objektive Schwere der Pflichtenverstöße und der Grad des Verschuldens.
  • OLG Köln, 06.11.2019 - 2 X (Not) 10/18

    Aufhebung einer Disziplinarverfügung gegen einen Notar; Fahrlässiger

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 30.6.2013 - 1 Not 2/12, abrufbar bei juris, bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2014 - NotSt (Brfg) 1/13, in: DNotZ 2014, 470 ff.) ist maßgeblich für die Frage, ob eine disziplinarrechtliche Ahndung geboten ist und zur Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme die objektive Schwere der Pflichtenverstöße und der Grad des Verschuldens.
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