Rechtsprechung
BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 93 Abs 2 BNotO, § 93 Abs 3 BNotO
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umfang einer angeordneten Geschäftsprüfung - Wolters Kluwer
Betrauung von mehreren Richtern mit der Geschäftsprüfung bei einem Notar
- rewis.io
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umfang einer angeordneten Geschäftsprüfung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betrauung von mehreren Richtern mit der Geschäftsprüfung bei einem Notar
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Geschäftsprüfung bei einem Notar
Verfahrensgang
- OLG Naumburg, 05.06.2013 - Not 1/10
- BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13
Papierfundstellen
- DNotZ 2014, 475
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche …
Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13
Eine unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (…st. Rechtspr. vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN; siehe auch BVerfGE 131, 130, 140 f mwN), war damit nicht verbunden.Insbesondere ist eine Abweichung zu dem vom Kläger angeführten Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 130) nicht festzustellen.
- BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03
Kontrolle der Notare durch die Aufsichtsbehörde
Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13
Zugunsten des Klägers kann aber die Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) umgedeutet und auch das dafür notwendige Feststellungsinteresse angenommen werden, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch künftig Geschäftsprüfungen bei dem Kläger mit gleichartiger Besetzung durchzuführen beabsichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 13/03, NJW-RR 2004, 351 und juris Rn. 5).Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. November 2003 (NotZ 13/03, NJW-RR 2004, 351, 352 und juris Rn. 10) ausgeführt hat, enthält die Vorschrift lediglich eine beispielhafte Aufstellung von Gegenständen, auf die sich die Geschäftsprüfung zu erstrecken hat.
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94
Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar
Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13
Entgegen der Ansicht des Klägers war mit der Geschäftsprüfung auch eine nach der Rechtsprechung des Senats unzulässige "Totalkontrolle" der Beurkundungstätigkeit (Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 24/94, BGHR BNotO § 1 Selbständigkeit 1) nicht verbunden. - BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11
Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts …
Auszug aus BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13
Eine unverhältnismäßige und damit rechtswidrige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rechtspr. vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN; siehe auch BVerfGE 131, 130, 140 f mwN), war damit nicht verbunden.