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   BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15   

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BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15 (https://dejure.org/2016,7876)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - 1 StR 628/15 (https://dejure.org/2016,7876)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15 (https://dejure.org/2016,7876)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 283 Abs. 1 StGB
    Verfall (Begriff des Erlangen aus der Tat: faktische Verfügungsgewalt, Erlangen bei mehreren Tatbeteiligten); Handeln für einen anderen beim Bankrott (Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person im Geschäftskreis des Vertretenen; Folgen der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB
    Bankrott: Tatbestandsverwirklichung durch Beiseiteschaffen von Vermögen der späteren Insolvenzmasse

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 266 StGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 14 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB, § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestands des Bankrotts; Absehen von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf die Revision

  • rewis.io

    Bankrott: Tatbestandsverwirklichung durch Beiseiteschaffen von Vermögen der späteren Insolvenzmasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestands des Bankrotts; Absehen von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf die Revision

  • rechtsportal.de

    Handeln als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestands des Bankrotts; Absehen von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf die Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirtschaftsstrafrecht: Bankrott und Untreue durch Organ der Gesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Handeln des Geschäftsführers - und die besonderen persönlichen Merkmale nach Aufgabe der "Interessentheorie"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bankrott - und die beiseitegeschafften Vermögenswerte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall - und die erlangten Vermögenswerte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 528
  • StV 2017, 79
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 53/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB in Bezug auf mehrere (als Mittäter) an der Tat Beteiligte auch dann in Betracht, wenn diese sich darüber einig waren, dass ihnen jeweils zumindest Mitverfügungsgewalt über Taterlöse zukommen sollte und sie diese auch tatsächlich innehatten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 Rn. 6).

    Dies wird zwar grundsätzlich auch auf Teilnehmer, etwa Gehilfen, übertragen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 Rn. 6).

    b) Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO erfolgten Ausspruch über die Höhe der aus den Taten erlangten Vermögenswerte abändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 StR 189/13 Rn. 2; vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 Rn. 2 f. und vom 17. September 2014 - 1 StR 357/14 Rn. 5).

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Er hat bei der Veranlassung des Angeklagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzunehmen, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (der T. GmbH) gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 357 Rn. 68).

    aa) Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter (oder Teilnehmer) unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 22. Oktober 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 358 Rn. 73 und vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, ZWH 2015, 303, 304 Rn. 30).

  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09

    Verfall von Wertersatz (gesamtschuldnerische Haftung; Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erworben hat (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, BeckRS 2007, 04557 Rn. 8 und vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; siehe auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 13 mwN).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB in Bezug auf mehrere (als Mittäter) an der Tat Beteiligte auch dann in Betracht, wenn diese sich darüber einig waren, dass ihnen jeweils zumindest Mitverfügungsgewalt über Taterlöse zukommen sollte und sie diese auch tatsächlich innehatten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 Rn. 6).

  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 357/14

    Anordnung der Schmälerung der Höhe des Verfalls des Wertersatzes i.R.d.

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    b) Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO erfolgten Ausspruch über die Höhe der aus den Taten erlangten Vermögenswerte abändern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 StR 189/13 Rn. 2; vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 Rn. 2 f. und vom 17. September 2014 - 1 StR 357/14 Rn. 5).
  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Das in der Zustimmung zu den genannten Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen liegende Einverständnis des Mitangeklagten, bei dem es sich zugleich um den alleinigen Gesellschafter der T. GmbH handelt, zu dem dem Gesellschaftsvermögen nachteiligen Verhalten entfaltet keine tatbestandausschließende Wirkung (zum Tatbestandausschluss bei wirksamer Zustimmung BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80 mwN).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    aa) Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter (oder Teilnehmer) unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 22. Oktober 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 358 Rn. 73 und vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, ZWH 2015, 303, 304 Rn. 30).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Er hat bei der Veranlassung des Angeklagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzunehmen, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (der T. GmbH) gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 357 Rn. 68).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Denn ist - wie im Ergebnis hier - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte aus der Tat bzw. den Taten etwas erlangt hat, wirkt sich eine fehlerhafte Annahme von Ansprüchen Verletzter nicht zu seinem Nachteil aus (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, NStZ 2014, 149, 154 Rn. 99).
  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    Eine zusätzliche Milderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn die Tatbeiträge des Angeklagten ohnehin nicht als täterschaftliche Verwirklichung zu werten gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 1 StR 233/12 Rn. 9 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146).
  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15
    (2) Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Wertungsfehler im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO den Wert des vom Angeklagten Erlangten unter Anwendung von § 73c StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171 f.) geringer als 15.800 Euro bestimmt hätte.
  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

  • BGH, 01.03.2007 - 4 StR 544/06

    Wertersatzverfall (Bruttoprinzip; Erlangtes; Entreicherung: verbliebenes Vermögen

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 233/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 189/13

    Korrektur der Höhe des von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz betroffenen

  • RG, 02.05.1930 - I 296/30

    Zu den Begriffen des Beiseiteschaffens und des Verheimlichens im § 239 Abs. 1 Nr.

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 (309); vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 (246) und vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 (45 f.); Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, wistra 2014, 354 (358) und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).

    Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19) hat.

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).
  • BGH, 10.07.2018 - 1 StR 605/16

    Bankrott (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Überzeugungsbildung des Tatgerichts,

    b) Die getroffenen Feststellungen tragen bei Anlegung der dafür geltenden rechtlichen Maßstäbe (siehe nur BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86, BGHSt 34, 309, 310 f. und Beschluss vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, StV 2017, 79 ff.) auch das Beiseiteschaffen i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die Anweisung des Angeklagten, ihm zustehende Provisionszahlungen auf zwei nicht ihm zustehende Konten zu leiten.
  • OLG Köln, 30.10.2018 - 1 RVs 214/18

    Strafverfahrensrecht; Strafrecht

    Daran fehlt es, wenn der Täter sich durch die Tatbe-standsverwirklichung (hier: die Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB bzw. die Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB) den Vermögenswert gerade entzieht (Anschluss BGH B. v. 17.03.2016 - 1 StR 628/15).

    Durch die im Sinne von § 263 Abs. 1 tatbestandsmäßige Verfügung bzw. die im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB tatbestandsmäßige Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs (Fischer a.a.O. § 263a Rz. 20) erzielte der Angeklagte keinen Vermögenszuwachs; durch diese Tathandlung entzog er vielmehr die entsprechenden Vermögenswerte gerade seiner Zugriffsmöglichkeit (für eine ganz parallel liegende Fallgestaltung ebenso BGH B. v. 17.03.2016 - 1 StR 628/15 - bei Juris Tz. 14; NK-StGB- Saliger , 5. Auflage 2018, § 73 Rz. 7).

    An einer eigenen Sachentscheidung (auch hierzu vgl. BGH B. v. 17.03.2016 - 1 StR 628/15 - bei Juris Tz. 20) sieht sich der Senat dadurch gehindert, dass zur Bestimmung des Einziehungsbetrags "weitere tatsächliche Erörterungen" im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO erforderlich sind.

  • BGH, 04.11.2020 - 2 StR 32/20

    Marktmanipulation (Erfassung vollständig oder teilweise manipulierter

    Danach ist etwas im Sinne des § 73 StGB "erlangt', wenn es in irgendeiner Phase des Tatablaufs in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so zur tatsächlichen Verfügung steht, dass es wirtschaftlich genutzt werden kann; erlangt ist ein Vermögenswert nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer zumindest die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erlangt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, Rn. 12 mwN; auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623 zu § 73 StGB aF).
  • BGH, 13.07.2017 - 1 StR 31/17

    Verfall: Voraussetzungen des Erlangens eines Vermögensvorteils

    "Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert deshalb nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erworben hat (BGH, Beschl. vom 17.03.2016 - 1 StR 628/15 m. w. N.).
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