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   BGH, 17.03.2021 - 2 StR 351/20   

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https://dejure.org/2021,7901
BGH, 17.03.2021 - 2 StR 351/20 (https://dejure.org/2021,7901)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 StR 351/20 (https://dejure.org/2021,7901)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 StR 351/20 (https://dejure.org/2021,7901)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren

  • Burhoff online

    Gegenstandswert, Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gegenstandswert: Adhäsionsverfahren - (Nur) teilweise beschränkte Revision

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 2 StR 351/20
    Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris Rn. 1).
  • BGH, 08.09.2020 - 6 StR 95/20

    Streitwertfestsetzungsbeschluss im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 2 StR 351/20
    Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris Rn. 1).
  • BGH, 06.06.2018 - 2 StR 337/14

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - 2 StR 351/20
    Der nach § 33 Abs. 1 RVG durch den Senat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZR 355/18, juris Rn. 39 mwN) festzusetzende Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für den Adhäsionskläger im Revisionsverfahren (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG) bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris Rn. 1).
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