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   BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19   

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https://dejure.org/2021,13458
BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19 (https://dejure.org/2021,13458)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - XII ZB 221/19 (https://dejure.org/2021,13458)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 (https://dejure.org/2021,13458)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 BGB, § 242 BGB, § 1572 BGB, § 1573 BGB, § 113 Abs 1 S 2 FamFG
    Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Neubewertung eines Ehevertrags im Rahmen der Ausübungskontrolle; wesentliche Veränderungen der der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder ...

  • IWW

    § 1572 Nr. 4 BGB, § 1573 BGB, § 43 SGB VI, § 242 BGB, § 238 Abs. 1 FamFG, § 238 Abs. 2 FamFG, § 238 Abs. 4 FamFG, § 238 FamFG, § 1578 b BGB, § 313 BGB, § 1579 Nr. 2 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt; Unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung

  • rewis.io

    Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Neubewertung eines Ehevertrags im Rahmen der Ausübungskontrolle; wesentliche Veränderungen der der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694). b) Auch wenn für die erstmalige ...

  • rechtsportal.de

    Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt; Unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse; Abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse - Ausübungskontrolle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Die erneute rechtliche bzw. gerichtliche Bewertung eines Ehevertrages ist trotz rechtskräftiger Entscheidung möglich!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 229, 128
  • NJW 2021, 1752
  • MDR 2021, 944
  • FamRZ 2021, 1114
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694).

    Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 14 und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 10).

    Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12).

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 20 mwN).

    Das heißt, es müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 121/17

    Unterhaltsabänderung: Abänderung eines Unterhaltstitels auf Antrag des

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    Gemäß § 238 Abs. 2 FamFG kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 14 und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 10).

    Einer Fehlerkorrektur steht vielmehr die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, deren Durchbrechung nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14 - FamRZ 2015, 1694 Rn. 19 mwN und BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12).

    Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen sonst neu zur Nachprüfung zu stellen (BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20, 31 mwN).

    Gleiches gilt bei der Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Ehegatten von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 19).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    Geschuldet war nur der ehebedingte Nachteil, und nicht ein über den angemessenen Lebensbedarf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - FamRZ 2015, 824 Rn. 26 ff.) hinausgehender Unterhalt.
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen sonst neu zur Nachprüfung zu stellen (BGH Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694, 695 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 218, 213 = FamRZ 2018, 914 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    Gleiches gilt bei der Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn sich die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Ehegatten von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 19).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19
    bb) Gemessen hieran dürfen die in der Vergangenheit liegenden Grundlagen der Ausgangsentscheidung nicht auf etwaige Fehler hin überprüft werden, obgleich vieles dafür spricht, dass der zweite Ehevertrag aus dem Jahr 2006 die Regelungen des ersten Ehevertrags nach der Geburt der beiden Kinder, der Trennung der Ehegatten und auf der Grundlage der neueren Senatsrechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen - konstitutiv - bestätigen sollte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 40 f.).
  • KG, 28.06.2022 - 13 UF 124/17

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen

    Mit am 17. März 2021 verkündeten Beschluss - XII ZB 221/19 - hat der Bundesgerichtshof den Senatsbeschluss vom 12. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragstellers entschieden wurde.

    Gegenstand der Entscheidung ist nach der Zurückverweisung der Sache durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - nur noch die Beschwerde des Antragstellers, soweit über diese nicht bereits mit am 12. April 2019 verkündeten Beschluss des Senats zu Gunsten des Antragstellers rechtskräftig entschieden wurde.

    Wie der BGH in seiner vorangegangenen Entscheidung deutlich gemacht hat, unterliegt die Ausübungskontrolle des ursprünglichen Ehevertrages im Rahmen der Abänderungsentscheidung nach § 238 FamFG mit Blick auf die seit dem Scheitern der Ehe eingetretenen weiteren Entwicklungen einer Neubewertung, sofern - wie vorliegend -Tatsachen vorgetragen worden sind, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt (BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - juris Rn. 30).

    Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - juris Rn. 28 mwN).

    Die offenen und für die hiesige Entscheidung relevanten Rechtsfragen wurden bereits mit dem Beschluss des BGH vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19 - geklärt.

  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

    Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer späteren Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19, BGHZ 229, 128 Rn. 29).

    Maßgeblich ist insoweit, dass sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Verzicht dieser Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17, FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 m.w.N.; vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19, BGHZ 229, 128 Rn. 28).

    Dabei ist zu beachten, dass mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) allein ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (BGH, Beschluss vom 17. März 2021, a.a.O.).

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