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   BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57   

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BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57 (https://dejure.org/1957,6087)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1957 - IV ZR 2/57 (https://dejure.org/1957,6087)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1957 - IV ZR 2/57 (https://dejure.org/1957,6087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1957, 893
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 11.05.1942 - II 13/42

    Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Fortführung des Handelsgeschäfts im

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß auf § 23 HGB der weitere Rechtsgrundsatz beruht, daß das Recht zur Fortführung einer "abgeleiteten" Firma erlischt, wenn das Handelsgeschäft, für das die Firma geführt wird, nicht mehr betrieben wird (RGZ 46, 150), und daß es sich auch nicht in dem einzelnen Geschäftszweig fortsetzt, den ein Dritter erwirbt (RGZ 56, 187; 63, 226; 64, 129 [132]; 169, 133; RG in Recht 1924, Sp 366 Nr. 1319; KG in RJA 17, 87; OLG München in JFG 113, 337; Würdinger in RGRK HGB 2. Aufl. § 22 Anm. 7 auf S. 258; § 24 Anm. 5 auf Seite 291; Dühringer-Hachenburg-Höniger HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 2 und 4 auf S. 308; Adler in ZHR 85, 135 f; Pisko in Ehrenberg Hdbch d HRR Bd. II, 304; J.v. Gierke in ZHR 112, 3).

    Hier kann der Veräußerer des Geschäfts oder der ausscheidende Gesellschafter gestatten, daß die "übertragene" Firma außer von der Hauptniederlassung auch von dem Erwerber benutzt wird, der die verselbständigte Zweigniederlassung weiterführt, obwohl in diesen Fällen eine Teilung des Unternehmens und damit eine Vervielfältigung der Firmen eintritt (so RGZ 67, 94; 77, 60; 169, 133; RG in GRUR 1934, 67; BayObLG in Seuff Bl 77, 460; KG in HJA 17, 87; Dühringer-Hachenburg-Höniger a.a.O. § 22 Anm. 10 auf S. 311; Pisko a.a.O.; Adler a.a.O. S. 135).

    In erster Linie ist darauf abzustellen, ob der in dem Tätigkeitsbereich des geteilten Unternehmens bestehende "Kern" auf den Erwerber übergegangen ist (RGZ 169, 133 ff), ob der bestehende Geschäftsorganismus in seiner Einheit oder Eigenart bestehen bleibt oder nicht (so Dühringer-Hachenburg-Höniger a.a.O. § 22 Anm. 2 auf Seite 308), ob daher nach der Teilung in der Hand des Erwerbers die Kontinuität des Unternehmens gewahrt ist oder nicht (so RG in RGZ 64, 129 und bei Bolze a.a.O.; OLG Dresden in Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd. 40, 212).

    Dabei ist auch das Verhältnis der Vermögenswerte, die in den einzelnen Teilen investiert sind, nicht ohne Bedeutung (RGZ 169, 133).

  • RG, 03.11.1898 - VI 210/98

    Berechtigt die bloße Widerrechtlichkeit der Führung eines nicht gehörig

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Zusätzlich ist notwendig, daß durch den unbefugten Gebrauch ein Interesse des Berechtigten verletzt wird (RGZ 42, 147 [150]).

    Das hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (RGZ 42, 147 [150]).

  • RG, 11.06.1926 - II 327/25

    Namens- und Firmenrecht. Warenzeichenrecht. Wettbewerbsrecht

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Anerkannten Rechtes ist es aber, daß das verletzte Interesse nicht ein vermögensorder familienrechtliches zu sein braucht, sondern auch jedes andere schutzwürdige Interesse genügt (RGZ 114, 90 [93]), das auch ein sog. Affektionsinteresse sein kann (RGZ 74, 308).
  • RG, 28.10.1910 - II 688/09

    Graf Zeppelin - § 12 BGB, Schutz gegen Mißbrauch des Namens zu Reklamezwecken, §§

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Anerkannten Rechtes ist es aber, daß das verletzte Interesse nicht ein vermögensorder familienrechtliches zu sein braucht, sondern auch jedes andere schutzwürdige Interesse genügt (RGZ 114, 90 [93]), das auch ein sog. Affektionsinteresse sein kann (RGZ 74, 308).
  • RG, 12.12.1903 - I 313/03

    Gebrauch einer Firma nach Verkauf eines einzelnen Geschäftszweigs

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß auf § 23 HGB der weitere Rechtsgrundsatz beruht, daß das Recht zur Fortführung einer "abgeleiteten" Firma erlischt, wenn das Handelsgeschäft, für das die Firma geführt wird, nicht mehr betrieben wird (RGZ 46, 150), und daß es sich auch nicht in dem einzelnen Geschäftszweig fortsetzt, den ein Dritter erwirbt (RGZ 56, 187; 63, 226; 64, 129 [132]; 169, 133; RG in Recht 1924, Sp 366 Nr. 1319; KG in RJA 17, 87; OLG München in JFG 113, 337; Würdinger in RGRK HGB 2. Aufl. § 22 Anm. 7 auf S. 258; § 24 Anm. 5 auf Seite 291; Dühringer-Hachenburg-Höniger HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 2 und 4 auf S. 308; Adler in ZHR 85, 135 f; Pisko in Ehrenberg Hdbch d HRR Bd. II, 304; J.v. Gierke in ZHR 112, 3).
  • BGH, 27.01.1953 - I ZR 55/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Eine gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1953 I ZR 55/52 (LM Nr. 5 zu § 16 UWG) entnehmen.
  • RG, 20.06.1900 - I 120/00

    Ist nach Auflösung einer Kommanditgesellschaft der Gesellschafter, welcher das

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß auf § 23 HGB der weitere Rechtsgrundsatz beruht, daß das Recht zur Fortführung einer "abgeleiteten" Firma erlischt, wenn das Handelsgeschäft, für das die Firma geführt wird, nicht mehr betrieben wird (RGZ 46, 150), und daß es sich auch nicht in dem einzelnen Geschäftszweig fortsetzt, den ein Dritter erwirbt (RGZ 56, 187; 63, 226; 64, 129 [132]; 169, 133; RG in Recht 1924, Sp 366 Nr. 1319; KG in RJA 17, 87; OLG München in JFG 113, 337; Würdinger in RGRK HGB 2. Aufl. § 22 Anm. 7 auf S. 258; § 24 Anm. 5 auf Seite 291; Dühringer-Hachenburg-Höniger HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 2 und 4 auf S. 308; Adler in ZHR 85, 135 f; Pisko in Ehrenberg Hdbch d HRR Bd. II, 304; J.v. Gierke in ZHR 112, 3).
  • BGH, 30.03.1953 - IV ZR 176/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Wenn auch das Recht am Namen einer natürlichen Person, auf dessen Verletzung der Kläger seinen Anspruch gestützt hat, ein Persönlichkeitsrecht ist, so kann doch der in § 12 BGB gewährte Anspruch aus der Verletzung dieses Rechts ein vermögensrechtlicher sein, wenn er auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1953 - IV ZR 176/52 - [LM Nr. 6 zu § 16 UWG]).
  • RG, 25.04.1906 - I 507/05

    Übertragung einer Firma.

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß auf § 23 HGB der weitere Rechtsgrundsatz beruht, daß das Recht zur Fortführung einer "abgeleiteten" Firma erlischt, wenn das Handelsgeschäft, für das die Firma geführt wird, nicht mehr betrieben wird (RGZ 46, 150), und daß es sich auch nicht in dem einzelnen Geschäftszweig fortsetzt, den ein Dritter erwirbt (RGZ 56, 187; 63, 226; 64, 129 [132]; 169, 133; RG in Recht 1924, Sp 366 Nr. 1319; KG in RJA 17, 87; OLG München in JFG 113, 337; Würdinger in RGRK HGB 2. Aufl. § 22 Anm. 7 auf S. 258; § 24 Anm. 5 auf Seite 291; Dühringer-Hachenburg-Höniger HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 2 und 4 auf S. 308; Adler in ZHR 85, 135 f; Pisko in Ehrenberg Hdbch d HRR Bd. II, 304; J.v. Gierke in ZHR 112, 3).
  • RG, 20.09.1911 - I 1/11

    Firmenrecht. Haupt- und Zweigniederlassung.

    Auszug aus BGH, 17.04.1957 - IV ZR 2/57
    Hier kann der Veräußerer des Geschäfts oder der ausscheidende Gesellschafter gestatten, daß die "übertragene" Firma außer von der Hauptniederlassung auch von dem Erwerber benutzt wird, der die verselbständigte Zweigniederlassung weiterführt, obwohl in diesen Fällen eine Teilung des Unternehmens und damit eine Vervielfältigung der Firmen eintritt (so RGZ 67, 94; 77, 60; 169, 133; RG in GRUR 1934, 67; BayObLG in Seuff Bl 77, 460; KG in HJA 17, 87; Dühringer-Hachenburg-Höniger a.a.O. § 22 Anm. 10 auf S. 311; Pisko a.a.O.; Adler a.a.O. S. 135).
  • RG, 16.11.1907 - I 44/07

    Firmenübertragung; Zweigniederlassung

  • RG, 20.04.1937 - II 233/36

    1. Ist die Abfindungsforderung des Gesellschafters, der aus einer offenen

  • BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79

    Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer

    Denn dieses Verbot soll nur die "Leerübertragung" von Firmen verhindern; es greift daher nicht ein, wenn eine bestehende Zweigniederlassung mit der Firma als nunmehr selbständiges Unternehmen veräußert wird, wobei die Kontinuität des Geschäfts gewahrt bleibt (BGH, Urt. v. 17.4.57 - IV ZR 2/57, BB 1957, 943).

    Durch den unbefugten Gebrauch des Namens "F." verletzt sie schutzwürdige konkrete Interessen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.57 a.a.O. zu 3).

  • BGH, 05.05.1977 - II ZR 237/75

    Voraussetzungen des Rechts zur Firmenfortführung bei Teilübertragung

    Insbesondere sind die Voraussetzungen auch des § 24 HGB nicht erfüllt, wenn ein ausscheidender Gesellschafter einen wesentlichen Teil des Unternehmens erhält (vgl. BGH, Urt. v. 17.4. 57 - IV ZR 2/57, WM 1957, 1152 Abschn. 4 a letzt. Abs. und 6 b).
  • BGH, 29.10.1958 - IV ZR 101/58

    Rechtsmittel

    Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 17. April 1957 - IV ZR 2/57 - Bezug genommen.
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