Rechtsprechung
BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- lexetius.com
BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n. F.
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- ra-skwar.de
Kind - Haftung
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Haftungsprivileg eines Kindes im Straßenverkehr
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Zusammenstoßes eines achtjährigen Fahrradfahrers mit einem verkehrsbedingt haltendenden Pkw aufgrund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit des Kindes; Annahme der typischen Fallkonstellation der ...
- rabüro.de
Zum Haftungsprivileg eines Kindes im Straßenverkehr
- Judicialis
BGB § 828 Abs. 2 Satz 1 n.F.
- ra.de
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Haftung eines Kindes bei Überforderung
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Eingeschränkte Deliktsfähigkeit von Kindern im Alter von 7 - 9 Jahren bei Unfällen im Straßenverkehr (§ 828 II BGB): Voraussetzung der "typischen Überforderungssituation"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 828 Abs. 2 S. 1 (n.F.)
Haftung eines achtjährigen Kindes bei einem Unfall im Straßenverkehr mit einem Fahrrad - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensrecht - Überforderung von Kindern im Straßenverkehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Haftungsprivileg - Kinderhaftung
- IWW (Kurzinformation)
Haftung - Kind mit Fahrrad gegen verkehrsbedingt stehendes Auto
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
8-jähriges Kind im fließenden Verkehr
- rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)
Verkehrsunfall mit Achtjährigen - Haftung von Kindern im Straßenverkehr
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB auch bei haltendem Kfz
- streifler.de (Kurzinformation)
Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Haftungsausschluss für 8-Jährige
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Haftungsausschluss für 8-Jährige
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Haftung von Kindern und Eltern im Straßenverkehr
Besprechungen u.ä. (4)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Unfallschadensregulierung - Wichtiges BGH-Urteil zum Kinderunfall
- rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)
Verkehrsunfall mit Achtjährigen - Haftung von Kindern im Straßenverkehr
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zum Umfang der teleologischen Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Eingeschränkte Deliktsfähigkeit von Kindern im Alter von 7 - 9 Jahren bei Unfällen im Straßenverkehr (§ 828 II BGB): Voraussetzung der "typischen Überforderungssituation"
Verfahrensgang
- AG Bayreuth, 16.11.2005 - 7 C 306/05
- LG Bayreuth, 19.04.2006 - 12 S 122/05
- BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06
Papierfundstellen
- BGHZ 172, 83
- NJW 2007, 2113
- MDR 2007, 1012
- NZV 2007, 403
- FamRZ 2007, 1092 (Ls.)
- VersR 2007, 855
- JR 2008, 69
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
Gesetzliche Vermutung der Verwirklichung einer Überforderungssituation für ein …
Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (Senat, BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (Senat , Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - VersR 2008, 701).Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. Senat BGHZ 172, 83, 86; Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 …und vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - aaO).
a) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (…vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - aaO und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07
Haftung eines fahrradfahrenden Kindes bei Kollision mit geöffneten Türen eines am …
Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155; vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856, vorgesehen für BGHZ 172, 83; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007, 1669, 1670). - BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07
Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug
Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155 und vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856). - LG Saarbrücken, 20.11.2009 - 13 S 133/09
Haftung eines neun Jahre alten Radfahrers
Demgegenüber ist eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht worden: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden PKW stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 2009, 1136; BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2007, 1669) und für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden PKW (vgl. BGH VersR 2009, 1136 und VersR 2008, 701). - LG Osnabrück, 02.07.2008 - 2 S 201/08
Aufsichtspflicht
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2007 (BGH 172, 83 ff.) steht dem nicht entgegen, denn der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit dem Regelungsinhalt des § 828 Abs. 2 BGB befasst, nämlich mit der beschränkten Deliktsfähigkeit von Kindern.