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   BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07 (1)   

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BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07 (1) (https://dejure.org/2008,3376)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07 (1) (https://dejure.org/2008,3376)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07 (1) (https://dejure.org/2008,3376)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Äußerung des Befremdens eines Dienstvorgesetzten über eine den Kernbereich richterlicher Tätigkeit betreffende Handlung durch einen Richter - Unmittelbare und mittelbare sich mit dem dienstlichen Verhalten des ...

  • Judicialis

    DRiG § 26 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3
    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Anweisung, bei Einholung einer Stellungnahme des Landesjustizministeriums in einer Rechtssache den Rechtsweg über den Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts einzuhalten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richterrrecht - Aktenversendung an das Landesjustizministerium auf d. Dienstweg?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 162
  • NJW-RR 2008, 1660
  • MDR 2008, 1007
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.03.1967 - RiZ(R) 2/66

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken, etwa Anregungen oder Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall befassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, BGHZ 76, 288, 290 f. und vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43) und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 aaO S. 43 f. und vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96, DRiZ 1998, 20, 22).

    c) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, da sich Dienstvorgesetzte im Kernbereich richterlicher Tätigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241) und die Entschließung des Antragstellers, sich mit der Bitte um Stellungnahme an das Ministerium der Justiz zu wenden, eine dem Kernbereich zuzuordnende richterliche Tätigkeit ist.

    Der Senat hat das bereits für die unmittelbare Übersendung einer Akte an ein Ministerium im Zusammenhang mit der Vorbereitung der vergleichsweisen Erledigung eines Rechtsstreits entschieden (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 ff., 287).

    Die Entschließung, die Akten dem Landesjustizministerium zwecks Einholung einer Stellungnahme zuzuleiten, ist damit eine Entscheidung, die mit der richterlichen Aufgabe jedenfalls in so engem Zusammenhang steht, dass sie nicht dem einer Dienstaufsicht zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 aaO S. 287).

    Eine Pflicht, den Dienstweg einzuhalten, besteht in einem solchen Fall für den Richter nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 289; Kissel/Mayer aaO § 1 Rdn. 65; Haberland, DRiZ 2002, 301, 305).

    Soweit der Richter richterliche Tätigkeit ausübt, steht er nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu anderen Stellen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 aaO S. 289).

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03

    Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    Selbst nicht ausdrücklich vorgeschriebene richterliche Handlungen gehören zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der Rechtsprechung, sofern sie nur in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BGH, Urteile vom 14. April 1997 aaO S. 469, vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 und vom 22. Februar 2006 aaO).

    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Äußerung - wie es der Antragsteller sieht - eine Weisung darstellt oder einen Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG oder - wovon offenbar der Dienstgerichtshof ausgeht - nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht, etwa einen Hinweis (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 434 m.w.Nachw.), wie Akten an das Ministerium der Justiz versandt werden sollen.

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62, BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

    Selbst nicht ausdrücklich vorgeschriebene richterliche Handlungen gehören zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der Rechtsprechung, sofern sie nur in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BGH, Urteile vom 14. April 1997 aaO S. 469, vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 und vom 22. Februar 2006 aaO).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62, BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).

    Selbst nicht ausdrücklich vorgeschriebene richterliche Handlungen gehören zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der Rechtsprechung, sofern sie nur in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BGH, Urteile vom 14. April 1997 aaO S. 469, vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 und vom 22. Februar 2006 aaO).

  • BGH, 05.07.2000 - RiZ(R) 6/99

    Zulässigkeit eines dienstrechtlichen Vorhalts

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.12.1983 - RiZ(R) 5/83

    Beachtung der Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes -

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 2/95

    Maßnahmen der Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsfindung

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984, 194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372, vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62, BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).
  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 3/96

    Ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichtshofs - Bestimmung nichtständiger

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken, etwa Anregungen oder Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall befassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, BGHZ 76, 288, 290 f. und vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43) und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 aaO S. 43 f. und vom 14. April 1997 - RiZ(R) 3/96, DRiZ 1998, 20, 22).
  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 17.04.2008 - RiZ(R) 3/07
    c) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, da sich Dienstvorgesetzte im Kernbereich richterlicher Tätigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241) und die Entschließung des Antragstellers, sich mit der Bitte um Stellungnahme an das Ministerium der Justiz zu wenden, eine dem Kernbereich zuzuordnende richterliche Tätigkeit ist.
  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

  • BGH, 05.02.1980 - RiZ(R) 2/79

    Beanstandung richterlicher Beweisanordnung bei Geschäftsprüfung

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Eine Ausnahme gilt für Fälle einer offensichtlich und ohne jeden Zweifel fehlerhaften Amtsausübung durch den Richter (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 24. Juni 1991 - RiZ 3/91 - DRiZ 1991, 410 = juris Rn. 8, vom 5. Juli 2000 - RiZ 6/99 - NJW-RR 2001, 498 und vom 17. April 2008 - RiZ 3/07 - BGHZ 176, 162 Rn. 16; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 11c; Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand: Mai 2020, Art. 97 Rn. 6).
  • BGH, 30.10.2017 - RiZ(R) 1/17

    Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen

    Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen (BGH, Urteile vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162 Rn. 19; vom 3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433 unter I 2 a).
  • BGH, 20.01.2011 - RiZ(R) 1/10

    Richterdienstrecht: Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht"; aufsichtsrechtliche

    Zwar hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass in dem Hinweis eines Dienstvorgesetzten an einen Richter, künftig den Dienstweg einzuhalten, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Richters liegen kann, sofern sich dieser Hinweis auf prozessleitende Verfügungen des Richters in einem anhängigen Verfahren bezieht (Senatsurteil vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07, BGHZ 176, 162, Rn. 19 ff.).
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